EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002D0624

2002/624/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2002 zur Ermächtigung Italiens, die Ausfuhr eines aromatisierten weinhaltigen Getränks zuzulassen, das den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails nicht entspricht (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2773)

ABl. L 200 vom 30.7.2002, p. 34–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/624/oj

32002D0624

2002/624/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2002 zur Ermächtigung Italiens, die Ausfuhr eines aromatisierten weinhaltigen Getränks zuzulassen, das den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails nicht entspricht (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2773)

Amtsblatt Nr. L 200 vom 30/07/2002 S. 0034 - 0034


Entscheidung der Kommission

vom 24. Juli 2002

zur Ermächtigung Italiens, die Ausfuhr eines aromatisierten weinhaltigen Getränks zuzulassen, das den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails nicht entspricht

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2773)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2002/624/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Italien hat die Kommission mit einem von einem italienischen Marktteilnehmer eingereichten Antrag auf eine Ausnahme gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 befasst, der ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk betrifft, das zur Ausfuhr nach gewissen Drittländern bestimmt ist.

(2) Der betreffende Marktteilnehmer wünscht den Farbstoff Tartrazin (E102) bei der Herstellung dieses aromatisierten weinhaltigen Getränks zu verwenden.

(3) Bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 ist die Verwendung eines Farbstoffs nicht zulässig.

(4) Tartrazin ist ein Lebensmittelfarbstoff, der mit der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(3), für die Herstellung anderer alkoholischer Getränke und Lebensmittel erlaubt worden ist, die auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet werden.

(5) Die Verwendung von Tartrazin wird für aromatisierte weinhaltige Getränke vorgesehen, die für Drittländer bestimmt sind, in denen dieser Zusatzstoff in dieser Art von Erzeugnissen rechtmäßig zugelassen ist. Es handelt sich um eine Menge von 30000 Hektolitern jährlich. Bei den in den Rechtsvorschriften der betreffenden Drittländer vorgesehenen Dosen ergibt sich keinerlei Gefahr für die menschliche Gesundheit.

(6) Die so hergestellten aromatisierten Getränke werden nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet.

(7) Diese Ausnahme ist zeitlich befristet, damit ihre technische Notwendigkeit später überprüft werden kann bzw. ihre Bedingungen und ihr Anwendungsbereich aufgrund der gemachten Erfahrungen geändert werden können.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehene Ausnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für die Durchführung der Bestimmungen über aromatisierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Italien wird ermächtigt, die Herstellung und Ausfuhr nach bestimmten Drittländern eines mit Tartrazin (E102) gefärbten aromatisierten weinhaltigen Getränks bis zum 31. Dezember 2005 zuzulassen.

Die so hergestellten Erzeugnisse müssen den geltenden Rechtsvorschriften der betreffenden Drittländer entsprechen. Diese Ausnahme gilt für eine jährliche Erzeugung von 30000 hl.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 24. Juli 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1.

(2) ABl. L 277 vom 30.10.1996, S. 1.

(3) ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.

Top