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Document 32002D0483

2002/483/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 2002 zur Änderung der Entscheidung 1999/120/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Tierdärmen zulassen, in Bezug auf die Ukraine (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2226)

ABl. L 166 vom 25.6.2002, p. 25–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/03/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32014D0160

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/483/oj

32002D0483

2002/483/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 2002 zur Änderung der Entscheidung 1999/120/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Tierdärmen zulassen, in Bezug auf die Ukraine (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2226)

Amtsblatt Nr. L 166 vom 25/06/2002 S. 0025 - 0026


Entscheidung der Kommission

vom 24. Juni 2002

zur Änderung der Entscheidung 1999/120/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Tierdärmen zulassen, in Bezug auf die Ukraine

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2226)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/483/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/4/EG(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 1999/120/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/80/EG(4), wurden vorläufige Listen der Drittlandsbetriebe aufgestellt, die Tierdärme erzeugen.

(2) Die Ukraine hat den Namen eines Betriebs übermittelt, der Tierdärme erzeugt und für den die zuständigen Behörden bescheinigen, dass er die Gemeinschaftsvorschriften erfuellt.

(3) Für die Ukraine kann daher eine vorläufige Eintragung des Betriebs, der Tierdärme erzeugt, erfolgen. Der Beschluss 1999/120/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang zur Entscheidung 1999/120/EG wird folgende Zeile für die Ukraine hinzugefügt:

País: Ucrania/Land: Ukraine/Land: Ukraine/Χώρα: Ουκρανία/Country: Ukraine/Pays: Ukraine/Paese: Ucraina/Land: Oekraine/País: Ucrânia/Maa: Ukraina/Land: Ukraina

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juni 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17.

(2) ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 21.

(3) ABl. L 36 vom 10.2.1999, S. 21.

(4) ABl. L 30 vom 4.2.2000, S. 41.

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