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Document 32002D0041

    2002/41/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 2002 mit weiteren detaillierten Bedingungen für die Zulassung der Verbringung von Schweinen aus Betrieben in den im Zusammenhang mit der Klassischen Schweinepest eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen in Spanien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 105)

    ABl. L 19 vom 22.1.2002, p. 47–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/03/2002; Aufgehoben durch 32002D0209 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/41(1)/oj

    32002D0041

    2002/41/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 2002 mit weiteren detaillierten Bedingungen für die Zulassung der Verbringung von Schweinen aus Betrieben in den im Zusammenhang mit der Klassischen Schweinepest eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen in Spanien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 105)

    Amtsblatt Nr. L 019 vom 22/01/2002 S. 0047 - 0049


    Entscheidung der Kommission

    vom 21. Januar 2002

    mit weiteren detaillierten Bedingungen für die Zulassung der Verbringung von Schweinen aus Betrieben in den im Zusammenhang mit der Klassischen Schweinepest eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen in Spanien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 105)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/41/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f), Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Comarca Osona in der spanischen Provinz Barcelona (Cataluña) ist es zu Ausbrüchen der Schweinepest gekommen.

    (2) Spanien hat im Sinne der Richtlinie 2001/89/EG Maßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest getroffen.

    (3) In Zusammenhang mit diesen Ausbrüchen hat die Kommission i) die Entscheidung 2001/925/EG vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Klassische Schweinepest in Spanien und zur Aufhebung der Entscheidung 2001/863/EG(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/31/EG(3), ii) die Entscheidung 2002/33/EG vom 14. Januar 2002 über die Nutzung von zwei Schlachthöfen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2001/89/EG des Rates durch Spanien(4) und iii) die Entscheidung 2002/32/EG vom 14. Januar 2002 über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung des Artikels 11 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates in Bezug auf Spanien(5) verabschiedet.

    (4) Die Artikel 10 und 11 der Richtlinie 2001/89/EG enthalten die Maßnahmen, die in den um die Ausbruchstellen eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen gelten; diese umfassen ein Verbringungsverbot für Schweine aus den Betrieben in diesen Zonen sowie Bedingungen für die Gewährung einer Abweichung von diesem Verbot. Aufgrund mehrerer Seuchenausbrüche nach Beginn Dezember 2001 und den sich daraus ergebenden verlängerten Verbleibzeiten der Schweine haben sich in den Betrieben in den Schutz- und Überwachungszonen Probleme mit dem Tierschutz ergeben, die gelöst werden könnten, indem man eine Verbringung der Tiere aus den Betrieben zulässt. Eine Verbringung der Schweine kann jedoch das Risiko der weiteren Seuchenverbreitung erhöhen, was angesichts der hohen Schweinedichte in den betreffenden Gebieten schwere Folgen haben könnte.

    (5) Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/89/EG gelten in den Mitgliedstaaten ab dem 1. November 2002. Bis zur Anwendung der Richtlinie können weitere Übergangsbestimmungen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest in Übereinstimmung mit den Regelungsausschussverfahren erlassen werden.

    (6) Es ist daher angezeigt, weitere detaillierte Bedingungen festzulegen, unter denen die zuständigen spanischen Behörden die Verbringung von Schweinen aus Betrieben in den Schutz- und Überwachungszonen zu Schlachthöfen im Rahmen der Richtlinie 2001/89/EG zulassen dürfen. Das frische Fleisch dieser Schweine wird dann gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f) der genannten Richtlinie entweder verarbeitet oder gestempelt und behandelt.

    (7) Aus Gründen der Klarheit sollte die Entscheidung 2002/32/EG aufgehoben werden, da diese aufgrund der jüngsten Seuchenausbrüche nicht erfolgreich umgesetzt werden kann.

    (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Spanien kann die Verbringung von Schweinen aus Betrieben in den vor dem 15. Januar 2002 eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen in der Comarca Osona in der Provinz Barcelona (Cataluña) zu Schlachthöfen in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2001/89/EG zulassen, wenn zusätzlich zu den Maßnahmen von Artikel 10 Absatz 3 der genannten Richtlinie folgende Bedingungen erfuellt werden:

    a) Die Schweine werden nur aus Betrieben verbracht, die

    - keine Schweine enthalten, bei denen Verdacht auf KSP besteht, oder

    - nicht als Kontaktbetrieb gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2001/89/EG eingestuft worden sind.

    b) Die Schweine werden zu einem der Schlachthöfe gemäß der Entscheidung 2002/33/EG verbracht.

    c) Bevor die Genehmigung zur Verbringung der Schweine erteilt wird, wird innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Verbringung gemäß den Verfahren in Teil I des Anhangs von einem amtlichen Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt.

    d) Bei der Schlachtung werden gemäß dem Verfahren von Teil II des Anhangs von den Schweinen Proben für serologische oder virologische Untersuchungen entnommen.

    Artikel 2

    Spanien stellt sicher, dass Schlachthöfe, die die Schweine gemäß Artikel 1 erhalten, am gleichen Tag keine anderen Schweine zur Schlachtung annehmen.

    Artikel 3

    Die Entscheidung 2002/32/EG wird aufgehoben.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung gilt bis zum 28. Februar 2002.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 21. Januar 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

    (2) ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 56.

    (3) ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 31.

    (4) ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 35.

    (5) ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 32.

    ANHANG

    TEIL I

    VERFAHREN FÜR DIE KLINISCHE UNTERSUCHUNG VON SCHWEINEN

    Die klinische Untersuchung muss folgende Anforderungen erfuellen:

    a) Alle Produktionsbücher und tiergesundheitlichen Aufzeichnungen des Betriebs, müssen, soweit vorhanden, kontrolliert werden.

    b) Jede Untereinheit des Betriebs muss kontrolliert werden.

    c) Die klinische Untersuchung muss in allen Untereinheiten des Betriebs durchgeführt werden, in denen zu verbringende Schweine gehalten werden.

    d) Sie muss in jedem Fall die Messung der Körpertemperatur umfassen. Dabei sind mindestens so viele Schweine zu untersuchen, dass mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Fieberprävalenz von 20 % in der Untereinheit festgestellt werden kann, in der die zu verbringenden Schweine gehalten werden. Im Fall von Zuchtsauen und Ebern sind jedoch mindestens so viele Sauen zu untersuchen, dass mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Fieberprävalenz von 5 % in der Untereinheit festgestellt werden kann, in der die zu verbringenden Schweine gehalten werden. Die Messung der Körpertemperatur sollte in erster Linie folgende Tiere oder Tiergruppen betreffen:

    - kranke Schweine oder Schweine mit Anorexie;

    - kürzlich von einer Krankheit genesene Schweine;

    - Schweine, die kürzlich in den Betrieb eingestellt wurden oder bei denen sich andere Kontakte herausgestellt haben, die hinsichtlich der KSP ein potentielles Übertragungsrisiko darstellen;

    - bereits im Rahmen einer Stichprobe serologisch auf KSP untersuchte Schweine, soweit KSP aufgrund der Untersuchungsbefunde nicht ausgeschlossen werden kann.

    TEIL II

    VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR KONTROLLEN UND STICHPROBENUNTERSUCHUNGEN VON SCHWEINEN BEI DER SCHLACHTUNG

    Von Schweinen aus jeder Untereinheit, aus der Schweine verbracht wurden, sind Blutproben für serologische Untersuchungen oder Blut- oder Tonsillenproben für virologische Untersuchungen zu entnehmen.

    Dabei sind mindestens so viele Schweine zu untersuchen, dass in jeder Untereinheit mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Seroprävalenz von 10 % festgestellt werden kann.

    Die Art der zu entnehmenden Proben und der Untersuchung wird von der zuständigen Behörde vorgegeben und trägt den anzuwendenden Methoden, ihrer Sensitivität und der Seuchenlage Rechnung.

    Werden jedoch im Zuge der Schlachtung oder Tötung der Tiere klinische Symptome oder pathologische Läsionen festgestellt, die auf Klassische Schweinepest schließen lassen, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass unverzüglich weitere angemessene Proben entnommen und virologische Untersuchungen durchgeführt werden.

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