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Document 32002D0021

    2002/21/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2002 zur Änderung der Entscheidung 97/20/EG mit der Liste der Drittländer, welche die Bedingungen der Gleichwertigkeit der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken erfüllen, zur Aufnahme Uruguays (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4984)

    ABl. L 10 vom 12.1.2002, p. 79–80 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/06/2002; Stillschweigend aufgehoben durch 32002D0469

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/21(1)/oj

    32002D0021

    2002/21/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2002 zur Änderung der Entscheidung 97/20/EG mit der Liste der Drittländer, welche die Bedingungen der Gleichwertigkeit der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken erfüllen, zur Aufnahme Uruguays (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4984)

    Amtsblatt Nr. L 010 vom 12/01/2002 S. 0079 - 0080


    Entscheidung der Kommission

    vom 11. Januar 2002

    zur Änderung der Entscheidung 97/20/EG mit der Liste der Drittländer, welche die Bedingungen der Gleichwertigkeit der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken erfuellen, zur Aufnahme Uruguays

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4984)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/21/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Entscheidung 97/20/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/675/EG(4), enthält die Liste der Drittländer, aus denen zum Verzehr bestimmte lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form eingeführt werden können. In Teil I des Anhangs sind die Länder und Gebiete aufgeführt, für die eine spezifische Entscheidung gemäß der Richtlinie 91/492/EWG ergangen ist, in Teil II diejenigen, die den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 95/408/EG des Rates(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/4/EG(6), entsprechen.

    (2) Mit der Entscheidung 2002/19/EG der Kommission(7) sind Sonderbedingungen für die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Uruguay festgelegt worden. Die Entscheidung 97/20/EG sollte daher entsprechend geändert und Uruguay in den Teil I der Liste aufgenommen werden.

    (3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 97/20/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. Januar 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 1.

    (2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

    (3) ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 46.

    (4) ABl. L 236 vom 5.9.2001, S. 16.

    (5) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17.

    (6) ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 21.

    (7) Siehe Seite 73 dieses Amtsblatts.

    ANHANG

    Liste der Drittländer, aus welchen die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken in jeder Form zugelassen ist

    I. Drittländer, die Gegenstand einer spezifischen Entscheidung auf der Grundlage der Richtlinie 91/492/EWG sind:

    AU AUSTRALIEN

    CL CHILE

    JM JAMAIKA (nur für Meeresschnecken)

    KR SÜDKOREA

    MA MAROKKO

    PE PERU

    TH THAILAND

    TN TUNESIEN

    TR TÜRKEI

    UY URUGUAY

    VN SOZIALISTISCHE REPUBLIK VIETNAM

    II. Drittländer, die möglicherweise Gegenstand einer vorläufigen Entscheidung im Sinne der Entscheidung 95/408/EG sein werden:

    CA KANADA

    GL GRÖNLAND

    NZ NEUSEELAND

    US VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

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