This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32001R2581
Council Regulation (EC, ECSC, Euratom) No 2581/2001 of 17 December 2001 adjusting with effect from 1 July 2001 the remuneration and pensions of officials and other servants of the European Communities and the weightings applied thereto
Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2581/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind — mit Wirkung vom 1. Juli 2001
Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2581/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind — mit Wirkung vom 1. Juli 2001
ABl. L 345 vom 29.12.2001, pp. 1–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2581/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind — mit Wirkung vom 1. Juli 2001
Amtsblatt Nr. L 345 vom 29/12/2001 S. 0001 - 0004
Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2581/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind - mit Wirkung vom 1. Juli 2001 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1986/2001(2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, 65a, 82 und den Anhang XI(3) des Statuts sowie Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung der nachstehenden Gründe: (1) Nach Überprüfung des Besoldungsniveaus der Beamten und sonstigen Bediensteten anhand des Berichts der Kommission erscheint es angezeigt, die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der jährlichen Überprüfung 2001 anzugleichen. (2) Nach Maßgabe von Anhang XI zum Statut führt die jährliche Angleichung für das Haushaltsjahr 2002 vor dem 31. Dezember 2002 und rückwirkend zum 1. Juli 2002 zu einer Neufestsetzung der Berichtigungskoeffizienten. (3) Diese neuen Berichtigungskoeffizienten können dazu führen, dass Dienst- und Versorgungsbezüge für einen Teil des Jahres 2002, die nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt wurden, (nach oben oder unten) angepasst werden müssen. (4) Es sollte vorgesehen werden, dass für den betreffenden Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jährlichen Angleichungsbeschlusses des Rates für das Haushaltsjahr 2002 die im Falle einer Anhebung der Berichtigungskoeffizienten geschuldeten Beträge im Wege einer Nachzahlung überwiesen oder die im Falle einer Senkung der Koeffizienten zu viel gezahlten Beträge zurückgefordert werden. (5) Es sollte eine zeitliche Staffelung der Wiedereinziehung der zu viel gezahlten Beträge über einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jährlichen Angleichungsbeschlusses des Rates für das Haushaltsjahr 2002 vorgesehen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit Wirkung vom 1. Juli 2001: a) wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" b) - -wird in Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Betrag von 174,27 EUR durch den Betrag von 180,72 EUR ersetzt; - wird in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Betrag von 224,43 EUR durch den Betrag von 232,73 EUR ersetzt; - wird in Artikel 69 Absatz 2 des Statuts und in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII des Statuts der Betrag von 400,92 EUR durch den Betrag von 415,75 EUR ersetzt; - wird in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Betrag von 200,56 EUR durch den Betrag von 207,98 EUR ersetzt. Artikel 2 Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 3 Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 beträgt die in Artikel 4a des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Pauschalzulage: - 108,46 EUR monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 4 und C 5, - 166,29 EUR monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 1, C 2 und C 3. Artikel 4 Die zum 1. Juli 2001 erworbenen Ruhegehaltsansprüche werden ab diesem Zeitpunkt anhand der gemäß Artikel 1 Buchstabe a) dieser Verordnung abgeänderten Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts berechnet. Artikel 5 Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 wird das in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannte Datum "1. Juli 2000" durch das Datum "1. Juli 2001" ersetzt. Artikel 6 (1) Mit Wirkung vom 16. Mai 2001 gelten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem/einer der nachstehend aufgeführten Länder bzw. Städte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungskoeffizienten: - Irland: 126,6 - Griechenland: 90,4. (2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 gelten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem/einer der nachstehend aufgeführten Länder bzw. Städte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungskoeffizienten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (3) Die auf die Versorgungsbezüge anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts festgesetzt. Die Artikel 3 bis 10 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2175/88 des Rates vom 18. Juli 1998 zur Festlegung der Berichtigungskoeffizienten in Drittländern(4) finden weiterhin Anwendung. (4) Gemäß Anhang XI des Statuts könnten diese Berichtigungskoeffizienten vor dem 31. Dezember 2002 durch eine Verordnung über die Neufestsetzung der Berichtigungskoeffizienten mit Wirkung ab 1. Juli 2002 geändert werden. Die Organe nehmen folglich rückwirkend für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Angleichungsbeschlusses 2002 eine entsprechende Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge nach oben oder unten vor. Bringt diese nachträgliche Anpassung eine Wiedereinziehung zu viel gezahlter Beträge mit sich, so kann deren Rückforderung zeitlich gestaffelt erfolgen, und zwar innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jährlichen Angleichungsbeschlusses für 2002. Artikel 7 Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 wird die Tabelle in Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 8 Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76(5) vorgesehen sind, auf 314,38, 474,50, 518,82 und 707,32 EUR festgesetzt. Artikel 9 Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68(6) vorgesehenen Beträge der Koeffizient 4,538191 angewandt. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2001. Im Namen des Rates Der Präsident A. Neyts-Uyttebroeck (1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2) ABl. L 271 vom 12.10.2001, S. 1. (3) Verlängert bis 30. Juni 2003. Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2805/2000 (ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 7). (4) ABl. L 191 vom 22.7.1988, S. 1. (5) Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1). Ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2461/98 (ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 5). (6) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1986/2001 (ABl. L 271 vom 12.10.2001, S. 1).