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Document 32001R2105

Verordnung (EG) Nr. 2105/2001 der Kommission vom 26. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1093/2001 in Bezug auf die Einfuhren von Hanf

ABl. L 283 vom 27.10.2001, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/06/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0507

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2105/oj

32001R2105

Verordnung (EG) Nr. 2105/2001 der Kommission vom 26. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1093/2001 in Bezug auf die Einfuhren von Hanf

Amtsblatt Nr. L 283 vom 27/10/2001 S. 0011 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 2105/2001 der Kommission

vom 26. Oktober 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1093/2001 in Bezug auf die Einfuhren von Hanf

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf(1), insbesondere auf die Artikel 9 und 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1093/2001 der Kommission(2) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission(3) mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wurden neue Bestimmungen über die Einfuhren von Hanf festgelegt. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1093/2001 gelten diese Bestimmungen ab 1. November 2001.

(2) Für die Einführung nationaler Maßnahmen, die den neuen Rechtsvorschriften für die Einfuhren von Hanf entsprechen, sind wichtige rechtliche, administrative und praktische Änderungen auf nationaler Ebene erforderlich. Infolgedessen könnte es einigen Mitgliedstaaten unmöglich sein, die Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen zum vorgesehenen Datum des 1. November 2001 zu gewährleisten. Angesichts der Notwendigkeit, ein gleichzeitiges und einheitliches Inkrafttreten dieser Bestimmungen in sämtlichen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es angezeigt, diesen eine zusätzliche Frist einzuräumen und vorzusehen, dass die neuen Bestimmungen erst ab 1. Mai 2002 gelten. Folglich müssen die vor diesem Zeitpunkt geltenden Kontrollregelungen bis zum 30. April 2002 anwendbar bleiben.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1093/2001 werden das Datum "1. November 2001" durch das Datum "1. Mai 2002" und das Datum "31. Oktober 2001" durch das Datum "30. April 2002" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16.

(2) ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 17.

(3) ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 18.

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