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Document 32001R1597

Verordnung (EG) Nr. 1597/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

ABl. L 210 vom 3.8.2001, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1597/oj

32001R1597

Verordnung (EG) Nr. 1597/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

Amtsblatt Nr. L 210 vom 03/08/2001 S. 0027 - 0028


Verordnung (EG) Nr. 1597/2001 der Kommission

vom 2. August 2001

zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe a) und Artikel 27 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erstattungsbeträge, die ab 1. August 2001 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1561/2001 der Kommission(2) festgesetzt.

(2) Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1561/2001 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1561/2001 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. August 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2001

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(2) ABl. L 208 vom 1.8.2001, S. 3.

ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 2. August 2001 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

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