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Document 32001R1591

Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle

ABl. L 210 vom 3.8.2001, p. 10–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005: This act has been changed. Current consolidated version: 23/08/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1591/oj

32001R1591

Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle

Amtsblatt Nr. L 210 vom 03/08/2001 S. 0010 - 0017


Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission

vom 2. August 2001

zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle(3), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Angesichts der Preisschwankungen auf dem Weltmarkt für Fasern ist vorzusehen, dass der Weltmarktpreis für nichtentkörnte Baumwolle monatlich mehrmals bestimmt wird. Damit sich die Baumwolle auf dem Weltmarkt leichter absetzen lässt, ist der Zeitraum für die Bestimmung des genannten Preises, für den ein Beihilfeantrag eingereicht werden kann, unter Berücksichtigung der erforderlichen Fristen für eine wirksame Verwaltung der Beihilferegelung festzulegen.

(2) Liegen keine repräsentativen Notierungen und Angebote für nichtentkörnte Baumwolle vor, so ist für die Ermittlung des Weltmarktpreises für dieses Erzeugnis der Weltmarktpreis für entkörnte Baumwolle zugrunde zu legen. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 sind die Koeffizienten festzulegen, die das in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nichtentkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis ausdrücken.

(3) Für die zugrunde gelegten Angebote und Notierungen sind Anpassungen zum Ausgleich etwaiger Unterschiede in Bezug auf die Qualität und die Lieferbedingungen, die für die Ermittlung des Weltmarktpreises maßgebend sind, vorzusehen.

(4) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 kann die Beihilfe unter gewissen Voraussetzungen bis zu bestimmten Obergrenzen erhöht werden. Die Einzelheiten dieser Erhöhung sind zu regeln. Aufgrund der Anpassungen und festzustellenden Erhöhungen ist vorzusehen, dass der Beihilfebetrag nach dieser Feststellung und diesen Anpassungen und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt festgesetzt wird, sodass der Restbetrag der Beihilfe vor Ablauf des Wirtschaftsjahres gezahlt werden kann.

(5) Damit für jede beihilfefähige Menge Baumwolle der richtige Beihilfebetrag nach Maßgabe des genauen Zeitraums zugewiesen wird, in dem ein Beihilfeantrag für die betreffende Menge vorliegt, sind die Bedingungen für die Einreichung von Beihilfeanträgen genau festzulegen. Um zu verhindern, dass es bei besonderen und unerwarteten Ereignissen auf dem Faserweltmarkt zu Spekulationen kommt, ist die Möglichkeit vorzusehen, dass während dieser Zeit ein Beihilfeantrag nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen eingereicht werden kann.

(6) Um zu überprüfen, welche Menge nichtentkörnter Gemeinschaftsbaumwolle bei den einzelnen Entkörnungsunternehmen eingegangen ist, muss eine entsprechende Kontrollmaßnahme vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sind die Begriffe "Partie" und "Lieferung der Partie an das Entkörnungsunternehmen" zu definieren und die Einreichung eines Antrags auf Unterkontrollstellung mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorzusehen. Um zu verhindern, dass Erzeuger die nichtentkörnte Baumwolle übermäßig lange im Betrieb halten und die Qualität des gelagerten Erzeugnisses dadurch beeinträchtigt wird, muss der Mitgliedstaat für die Einreichung des Antrags auf Unterkontrollstellung eine Frist festlegen können, die vor der Frist für die Einreichung des Beihilfeantrags liegt. Um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu ermöglichen, ist vorzusehen, dass die Baumwolle innerhalb einer bestimmten Frist zu entkörnen ist.

(7) Die Einzelheiten für die Berechnung und die Auszahlung des Beihilfevorschusses sind festzusetzen. Um zu gewährleisten, dass die Beträge gezahlt werden bzw. verfallen, wenn eine bestimmte Verpflichtung nicht erfuellt ist, muss für die Vorschüsse eine Sicherheit geleistet werden. Außer in Ausnahmefällen müssen diese Sicherheiten den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999(5), entsprechen.

(8) Zu den Bedingungen, die Entkörnungsunternehmen, die für ihre eigene Rechnung entkörnen, erfuellen müssen, um für die Beihilfe in Betracht zu kommen, gehört die Verpflichtung, dem Erzeuger einen Vorschuss auf den Mindestpreis zu zahlen. Die Einzelheiten für die Berechnung und die Auszahlung des an den Erzeuger zu zahlenden Vorschusses auf den Mindestpreis sind festzusetzen.

(9) Um sicherzustellen, dass für die Baumwolle, für die Beihilfeanträge eingereicht werden, die richtige Herkunft angegeben wurde, müssen die Baumwollanbauflächen anhand des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 der Kommission(7), identifiziert werden können.

(10) Um die Kontrolle des Beihilfeanspruchs und insbesondere der Einhaltung des Mindestpreises zu ermöglichen, sind die Bedingungen zu präzisieren, denen die in Artikel 11 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannten Verträge entsprechen müssen. Zu diesem Zweck ist insbesondere die Bestandsbuchhaltung der Unternehmen heranzuziehen.

(11) Für die Fälle, in denen die Entkörnung im Auftrag Dritter erfolgt, sind die Bedingungen für die Gewährung und Verwaltung der Beihilfe sowie die von den betreffenden Vertragsparteien einzuhaltenden Verpflichtungen festzulegen.

(12) Eine Kontrollregelung ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Geschäfte vorschriftsmäßig ablaufen. Es sind daher die Einzelheiten für die Kontrolle der Vorschriftsmäßigkeit der Geschäfte festzulegen.

(13) Es sollten Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung vorgesehen werden. Diese müssen abschreckend genug, jedoch nicht unverhältnismäßig hart sein.

(14) Damit die Regelung ordnungsgemäß verwaltet werden kann, müssen die Informationen, die die Marktteilnehmer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übermitteln müssen, und die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Mitteilungen an die Kommission genau festgelegt werden.

(15) Im Hinblick auf die Gewährung der Beihilfevorschüsse im Laufe des Wirtschaftsjahres und die Zahlung des Restbetrags der Beihilfe am Ende desselben Wirtschaftsjahres sind die Zeitpunkte gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 festzulegen.

(16) Um einen reibungslosen Übergang zur neuen Regelung zu ermöglichen, sind im Wirtschaftsjahr 2001/02 Übergangsbestimmungen hinsichtlich bestimmter Dokumente, die vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres zu erstellen sind, erforderlich.

(17) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 ist eine neue Beihilferegelung für Baumwolle ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 eingeführt und sind die Verordnungen (EWG) Nr. 1964/87 des Rates(8) und (EG) Nr. 1554/95 des Rates(9) ab dem 1. September 2001 aufgehoben worden. Daher ist ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 die Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 der Kommission vom 3. Mai 1989 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle(10) aufzuheben.

(18) Um die Anwendung dieser Verordnung ab 1. September 2001 sicherzustellen, ist vorzusehen, dass sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt.

(19) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Durchführung der mit dem Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands und der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle.

Artikel 2

Weltmarktpreis für nichtentkörnte Baumwolle

(1) Die Kommission bestimmt den Weltmarktpreis für nichtentkörnte Baumwolle in der Zeit zwischen dem 1. Juli vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres und dem darauffolgenden 31. März in Euro je 100 kg. Der Weltmarktpreis wird jeweils am letzten Arbeitstag vor dem 1., dem 11. und dem 21. eines Monats bestimmt und tritt jeweils am Tag nach seiner Festsetzung in Kraft. Als Arbeitstage werden die Tage berücksichtigt, die von den Kommissionsdienststellen angewendet werden. Für die Bestimmung des Weltmarktpreises wird der Euro-Wechselkurs des Tages verwendet, an dem die in Artikel 3 genannten Angebote und Notierungen festgestellt werden.

Bei erheblichen Änderungen der in Euro ausgedrückten Weltmarktpreise für Baumwolle um mindestens 5 % kann die Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Preis jedoch unverzüglich ändern.

(2) Der Weltmarktpreis für nichtentkörnte Baumwolle beläuft sich auf einen bestimmten Prozentsatz des gemäß Artikel 3 ermittelten Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle.

Dieser Prozentsatz wird festgesetzt auf

a) 20,6 %, wenn der Preis der entkörnten Baumwolle 110 EUR je 100 kg oder weniger beträgt,

b) 21,8 %, wenn der Preis der entkörnten Baumwolle mehr als 110 EUR, jedoch weniger als 120 EUR je 100 kg,

c) 23,0 %, wenn der Preis der entkörnten Baumwolle mehr als 120 EUR, jedoch weniger als 130 EUR je 100 kg beträgt,

d) 24,4 %, wenn der Preis der entkörnten Baumwolle 130 EUR je 100 kg oder mehr beträgt.

(3) Die Kommissionsdienststellen teilen den Mitgliedstaaten den in Absatz 1 genannten Preis mit, sobald er feststeht, und in jedem Fall vor dem ersten Tag seiner Anwendung.

Artikel 3

Weltmarktpreis für entkörnte Baumwolle

(1) Zur Ermittlung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle berücksichtigt die Kommission den Durchschnitt der an einer oder mehreren für den Handel repräsentativen europäischen Börsen registrierten Angebote und Notierungen, die sich auf ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der für den Welthandel repräsentativsten Drittländer beziehen.

Die berücksichtigten Angebote und Notierungen betreffen das Wirtschaftsjahr, für welches der Weltmarktpreis ermittelt wird, und beziehen sich auf Verladungen, die in den Monaten durchzuführen sind, die dem Zeitpunkt der Ermittlung am nächsten liegen.

(2) Betreffen die berücksichtigten Angebote und Notierungen

a) entkörnte Baumwolle einer anderen als der für den Zielpreis maßgebenden Qualität, so werden sie gemäß Anhang I angepasst;

b) ein auf "Basis Kosten und Fracht" geliefertes Erzeugnis, so werden sie zur Berücksichtigung der Versicherungskosten um 0,2 % erhöht;

c) ein Erzeugnis, das fas, fob oder anders geliefert wird, so werden sie um die Verlade-, Versand- bzw. Versicherungskosten vom Verlade- oder Versandort bis zur Grenze erhöht. Es werden nur die niedrigsten Kosten in Ansatz gebracht.

Artikel 4

Berechnung und Festsetzung der Beihilfe

(1) Spätestens am 30. Juni des betreffenden Wirtschaftsjahres setzt die Kommission die Beihilfe fest, die für nichtentkörnte Baumwolle in den Zeiträumen zu gewähren ist, für die ein Weltmarktpreis für nichtentkörnte Baumwolle gemäß Artikel 2 Absatz 1 bestimmt wurde.

(2) Als Beihilfe ist der Betrag in Euro je 100 kg zu zahlen, der an dem Tag gilt, an dem der Beihilfeantrag gemäß Artikel 5 eingereicht wurde.

(3) Zur Festsetzung des Beihilfebetrags wird die Erhöhung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 entsprechend den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 vorgenommen.

(4) Die Differenz zwischen 770 Mio. EUR und den gesamten Haushaltsausgaben für die Beihilferegelung, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 berechnet werden, wird durch die tatsächliche Gesamterzeugung der Mitgliedstaaten geteilt, in denen die tatsächliche Erzeugung die garantierte nationale Menge überschreitet.

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 entspricht die Erhöhung dem Teilungsergebnis gemäß Unterabsatz 1.

(5) Falls jedoch

a) die tatsächliche Erzeugung in Spanien und in Griechenland über der garantierten nationalen Menge des jeweiligen Landes liegt und

b) der gemäß Absatz 4 erhöhte Beihilfebetrag nur in Spanien oder nur in Griechenland eine der beiden Hoechstgrenzen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 überschreitet,

so wird die für den Mitgliedstaat gemäß Buchstabe b) geltende Erhöhung so berechnet, dass der erhöhte Beihilfebetrag der niedrigsten der beiden genannten Hoechstgrenzen entspricht.

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird die für den anderen Mitgliedstaat geltende Erhöhung - unter Berücksichtigung von Absatz 1 - so berechnet, dass die gesamten Gemeinschaftsausgaben höchstens 770 Mio. EUR betragen.

Artikel 5

Beihilfeantrag

(1) Um die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle zu erhalten, stellt das Entkörnungsunternehmen bei der vom Mitgliedstaat benannten Stelle, im Folgenden "zuständige Stelle" genannt, einen Beihilfeantrag.

Der Beihilfeantrag wird zwischen dem 1. Juli, der dem Wirtschaftsjahr vorausgeht, für das die Beihilfe beantragt wird, und dem darauffolgenden 31. März eingereicht.

(2) Der Beihilfeantrag enthält folgende Angaben:

- Name, Vornamen, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers,

- Datum der Antragstellung,

- die Menge nichtentkörnter Baumwolle, für die die Beihilfe beantragt wird.

(3) Ein Beihilfeantrag, der vor dem Antrag auf Unterkontrollstellung gemäß Artikel 6 eingereicht wird, ist nur zulässig, wenn eine Sicherheit von 12 EUR je 100 kg geleistet wird. Die Sicherheit wird im Verhältnis zu den Mengen freigegeben, für die die Verpflichtung der Unterkontrollstellung gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfuellt ist.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission findet auf die in diesem Absatz genannten Sicherheiten Anwendung, und bei der Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 handelt es sich um eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der genannten Verordnung.

(4) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 können sich die Beihilfeanträge, die während eines Zeitraums eingereicht werden, in dem ein gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 ermittelter Weltmarktpreis für nichtentkörnte Baumwolle gilt, nur auf die Mengen beziehen, die am Tag der Antragstellung unter Kontrolle gestellt sind.

Artikel 6

Antrag auf Unterkontrollstellung

(1) Bei Anlieferung der nichtentkörnten Baumwolle in das Entkörnungsunternehmen stellt dieses die Partie, deren Menge und den bzw. die entsprechenden Verträge fest und reicht einen Antrag auf Unterkontrollstellung ein. Die Vertragsparteien entnehmen sodann einvernehmlich die zur Bestimmung der Qualität der einzelnen Baumwollpartien erforderlichen Proben.

(2) Als Partie gilt eine bestimmte Menge nichtentkörnter Baumwolle, die beim Eingang in das Entkörnungsunternehmen nummeriert wird.

Die nichtentkörnte Baumwolle gilt als an das Entkörnungsunternehmen geliefert, sobald sie in

a) einen Raum oder anderen Ort auf dem Gelände des Entkörnungsunternehmens für Baumwolle oder

b) einen Lagerort außerhalb des Entkörnungsunternehmens, sofern er die erforderliche Gewähr für die Kontrolle der gelagerten Erzeugnisse bietet und von der mit der Kontrolle beauftragten Stelle im Voraus anerkannt worden ist,

gelangt.

Abgesehen von Fällen höherer Gewalt darf die nichtentkörnte Baumwolle, die in ein Entkörnungsunternehmen angeliefert wurde und für die ein Antrag auf Unterkontrollstellung gestellt wurde, dieses Unternehmen außer mit vorheriger Genehmigung der Kontrollstelle nicht in unverändertem Zustand verlassen.

(3) Der Antrag auf Unterkontrollstellung wird für eine oder mehrere Partien bei der für die Kontrolle der Entkörnungsunternehmen zuständigen Stelle ab 1. September und bis zum 31. März des betreffenden Wirtschaftsjahres eingereicht.

Gegebenenfalls kann der Mitgliedstaat einen dazwischenliegenden Termin festsetzen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Mitgliedstaat jedoch die Unterkontrollstellung der betreffenden Baumwolle in den letzten 5 Arbeitstagen des Monats März gestatten.

(4) Der Antrag auf Unterkontrollstellung enthält folgende Angaben:

- Name, Vornamen, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers,

- Datum der Antragstellung,

- die Menge nichtentkörnter Baumwolle, für die die Unterkontrollstellung beantragt wird,

- die Nummer(n) der betreffenden Partie(n),

- die Nummer oder die Daten zur Ermittlung des bzw. der Verträge für jede Partie,

- gegebenenfalls unbeschadet des Absatzes 5 den Hinweis, dass der Beihilfeantrag nachgereicht wird.

(5) Die unter Kontrolle gestellten Mengen werden - unabhängig von den Partien - auf die Beihilfeanträge in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs dieser Anträge angerechnet.

(6) Die unter Kontrolle gestellte Menge muss innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat gesetzten Frist, in jedem Fall aber binnen 90 Tagen nach dem Tag der Unterkontrollstellung entkörnt sein.

Innerhalb von 90 Tagen nach der Unterkontrollstellung, auf jeden Fall jedoch vor dem 10. April des betreffenden Wirtschaftsjahres, teilt das Entkörnungsunternehmen dem Mitgliedstaat die Menge entkörnter Baumwolle, die aus der unter Kontrolle gestellten Menge nicht entkörnter Baumwolle erzeugt wurde, unter Angabe der im Auftrag Dritter gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 entkörnten Mengen mit. Die Menge entkörnter Baumwolle wird nach der in Anhang II festgelegten Methode bestimmt.

Artikel 7

Beihilfevorschuss

(1) Nachdem die Baumwolle unter Kontrolle gestellt ist, frühestens jedoch am 16. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahres gewähren die Mitgliedstaaten einen Beihilfevorschuss, sofern eine Sicherheit in Höhe von mindestens 110 % des betreffenden Betrags gestellt wird. Dieser Vorschuss wird binnen 20 Tagen nach Einreichung des Antrags gezahlt.

Auf Antrag werden die vor dem 16. Dezember des betreffenden Wirtschaftsjahres gezahlten Vorschüsse gegebenenfalls gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 erhöht. Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass eine zusätzliche Sicherheit gestellt worden ist, um die Einhaltung der Bestimmungen von Unterabsatz 1 zu gewährleisten.

(2) Der Vorschussbetrag in Euro je 100 kg entspricht dem Zielpreis gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001, verringert

a) um den Weltmarktpreis gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung und

b) um die vorläufige Kürzung des Zielpreises gemäß Artikel 16 Absatz 1 bzw. Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

Der Vorschuss entspricht dem am Tag des Antrags auf Unterkontrollstellung geltenden Vorschussbetrag gemäß Unterabsatz 1, multipliziert mit den im Antrag genannten Mengen.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 findet auf die in diesem Artikel genannten Sicherheiten Anwendung.

In Abweichung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 wird die Sicherheit für den Vorschuss wie folgt freigegeben:

a) bis zu 60 % frühestens am 1. April des betreffenden Wirtschaftsjahres für die Mengen, für die die Bedingung gemäß Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 1 erfuellt ist, und

b) vollständig zwischen dem ersten und dem fünfzehnten Tag nach Zahlung des Restbetrags der Beihilfe gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 nach Maßgabe der Mengen, für die der Mitgliedstaat die Beihilfe gewährt hat.

Werden jedoch erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, so werden alle verfügbaren Sicherheiten, die sich auf das betreffende Entkörnungsunternehmen und das betreffende Wirtschaftsjahr beziehen, unter den Bedingungen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b) freigegeben.

Überschreitet der gewährte Vorschuss die zu gewährende Beihilfe, so verfällt die Sicherheit um den dieser Überschreitung entsprechenden Teil.

Artikel 8

Vorschuss auf den Mindestpreis

Innerhalb von maximal 30 Tagen nach Beantragung der Unterkontrollstellung zahlen die Entkörnungsunternehmen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 dem Erzeuger für die Mengen, auf die sich der genannte Antrag bezieht, einen Vorschuss auf den Mindestpreis unter Berücksichtigung

a) der vorläufigen Kürzungen des Zielpreises gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 sowie

b) der Qualität der gelieferten Baumwolle gemäß Artikel 11 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001.

Betrifft der Vorschuss auf den Mindestpreis gemäß Absatz 1 jedoch Mengen, die zwischen dem 1. und 25. September des betreffenden Wirtschaftsjahres unter Kontrolle gestellt wurden, so wird der genannte Vorschuss zwischen dem 16. und 26. Oktober an den Erzeuger gezahlt.

Artikel 9

Erklärung über die Aussaatflächen

(1) Jeder gemeinschaftliche Baumwollerzeuger reicht vor dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Termin anhand des im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vorgesehenen Formulars für den Beihilfeantrag "Flächen" eine Erklärung über die Aussaatflächen ein. Die landwirtschaftliche(n) Parzelle(n) wird/werden gemäß dem im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vorgesehenen System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen identifiziert. Gegebenenfalls hinterlegt der Erzeuger an dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Termin, spätestens jedoch am 31. Mai vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres eine berichtigte Erklärung, um den tatsächlichen Aussaatflächen Rechnung zu tragen.

(2) Weichen die in der Erklärung angegebenen Flächen von den bei der Kontrolle festgestellten Flächen ab, so nehmen die Mitgliedstaaten eine Anpassung der betreffenden Erklärungen vor. Unbeschadet der Sanktionen gemäß Artikel 14 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten diesen Anpassungen bei der Ermittlung der insgesamt angegebenen Flächen Rechnung.

Artikel 10

Vertrag

(1) Spätestens bei der Unterkontrollstellung der nichtentkörnten Baumwolle reicht der Entkörnungsbetrieb für jede Partie bei der zuständigen Stelle einen oder mehrere Verträge ein.

(2) Der Vertrag enthält mindestens folgende Angaben:

a) Namen, Vornamen, Anschriften und Unterschriften der Vertragsparteien;

b) Datum des Vertragsabschlusses und Aussaatjahr;

c) die Fläche in Hektar und in Ar mit den nötigen Angaben zur Identifizierung der landwirtschaftliche(n) Parzelle(n) gemäß dem im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vorgesehenen System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen;

d) den Bezug auf die Erklärung über die Baumwollaussaatflächen; liegt jedoch bei Abschluss des Vertrages die Erklärung nicht vor, so wird der Vertrag durch den Bezug auf diese Erklärung ergänzt, sobald diese hinterlegt ist und in jedem Fall spätestens am 1. Juni vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres;

e) die auf der Fläche gemäß Buchstabe c) geerntete Menge, für die der Vertrag abgeschlossen wurde, oder falls die Verträge vor der Ernte abgeschlossen werden, die Verpflichtung des Erzeugers zur Lieferung und die Verpflichtung des Käufers zur Abnahme der Menge, die auf der betreffenden Fläche geerntet wird. In diesen Fällen wird die Menge von den Vertragsparteien auf der Grundlage der in der betreffenden Region festgestellten historischen Erträge ermittelt;

f) den nach Gewichtseinheit festgesetzten Verkaufspreis für nichtentkörnte Baumwolle mit folgendem Hinweis:

i) Der Verkaufspreis wird für eine Ware der beim Zielpreis zugrunde gelegten Standardqualität ab landwirtschaftlichem Betrieb festgesetzt. Bei Unterschieden zwischen der Standardqualität und der Qualität der gelieferten Baumwolle wird dieser Preis entsprechend den im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Artikel 11 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 festgelegten Bedingungen angepasst.

ii) Im Falle der Anwendung von Artikel 7 und gegebenenfalls Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der festgesetzte Verkaufspreis um die sich daraus ergebenden jeweiligen Beträge angepasst.

g) die Bedingungen für die Zahlung des Vorschusses auf den Mindestpreis und des Verkaufspreises, insbesondere die Zahlungsfristen und die Anpassungen aufgrund der Qualität sowie die Modalitäten der Berechnung dieser Beträge.

Artikel 11

Entkörnung im Auftrag Dritter

(1) In Abweichung von Artikel 10 gelten die Bestimmungen dieses Artikels für den Fall, dass die Baumwolle gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 im Auftrag eines einzelnen Erzeugers oder einer Erzeugergemeinschaft entkörnt werden soll.

(2) Der Entkörnungsbetrieb reicht bei der zuständigen Stelle spätestens zehn Tage vor dem Zeitpunkt der ersten Unterkontrollstellung eine Erklärung ein, aus der hervorgeht, dass die Entkörnung im Auftrag Dritter erfolgt.

(3) Die Erklärung enthält mindestens folgende Angaben:

a) Namen, Anschriften und Unterschriften der Vertragsparteien;

b) die Art und Weise, wie der Entkörnungsbetrieb die Beihilfeanträge gemäß Artikel 5 und die Anträge auf Unterkontrollstellung gemäß Artikel 6 verwalten wird;

c) die Art und Weise, wie der einzelne Erzeuger bzw. die Erzeugergemeinschaft dem Entkörnungsbetrieb nachweisen will, dass er bzw. sie die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Beihilfeanspruch erfuellt hat;

d) die Verpflichtung, dass die Beihilfe und der Beihilfevorschuss an den einzelnen Erzeuger bzw. die Erzeugergemeinschaft, der/die Vertragspartei ist, weitergeleitet werden.

Diese Verpflichtung ist erfuellt, wenn die Erzeugergemeinschaft nachweist, dass sie sich verpflichtet hat, jedem ihrer Mitglieder den gemäß Artikel 11 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 angepassten Mindestpreis zu zahlen. Hierzu teilt sie insbesondere den gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben f) und g) bestimmten Preis mit, zu dem die Erzeuger die nichtentkörnte Baumwolle geliefert haben.

(4) Die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d) gelten entsprechend, wenn die Baumwolle im Auftrag eines einzelnen Erzeugers oder einer Erzeugergemeinschaft entkörnt wird.

Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 wird in den Beihilfeanträgen und in den Anträgen auf Unterkontrollstellung auf die Erklärung über die Entkörnung im Auftrag Dritter Bezug genommen.

Auf Antrag des einzelnen Erzeugers bzw. der Erzeugergemeinschaft kann ihnen die zuständige Stelle die in den Artikeln 5 und 6 genannten Dokumente im Zusammenhang mit den Beihilfeanträgen und den Anträgen auf Unterkontrollstellung übermitteln.

Artikel 12

Bestandsbuchhaltung

Aus der in Artikel 11 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 vorgesehenen Bestandsbuchhaltung, die für innerhalb und für außerhalb der Gemeinschaft geerntete Baumwolle getrennt zu führen ist, müssen zumindest hervorgehen:

a) die Menge der entkörnten Baumwolle im Vergleich zu der nichtentkörnten und unter Kontrolle gestellten Baumwolle;

b) die Mengen der nichtentkörnten Baumwolle, der entkörnten Baumwolle, die Mengen an Baumwollsamen und -Linters, die sich am ersten Tag eines jeden Monats auf Lager befinden;

c) für jede Partie der Erzeugnisse gemäß Buchstabe b) die Nummer des Annahmescheins oder die Nummer der Kaufrechnung oder jedes je Partie ausgestellten gleichwertigen Dokuments mit Angabe der entsprechenden Menge;

d) für jede ausgegangene Partie der Erzeugnisse gemäß Buchstabe b) die Nummer des Lieferscheins oder die Nummer der Verkaufrechnung oder jedes anderen je Partie ausgestellten Dokuments mit Angabe der entsprechenden Menge.

Artikel 13

Kontrollen

(1) Die zu diesem Zweck vom Erzeugermitgliedstaat bestimmte Stelle prüft

a) die Richtigkeit der Erklärungen über die Baumwollanbauflächen durch Stichproben vor Ort, die mindestens 5 % der Erklärungen betreffen;

b) die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 10;

c) ob die Baumwollmenge, für die Beihilfeanträge gestellt werden, mit der Gesamtmenge nichtentkörnter Baumwolle vereinbar ist, die auf den in den Verträgen angegebenen Flächen erzeugt wird;

d) die Richtigkeit der von den Entkörnungsunternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 gemeldeten Mengen entkörnter Baumwolle;

e) ob die Bestandsbuchhaltung gemäß Artikel 11 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 im Einklang mit Artikel 12 der vorliegenden Verordnung geführt ist. Insbesondere prüft sie, ob die Kaufrechnungen und sonstigen in Artikel 12 genannten Dokumente von identifizierbaren Lieferanten unterzeichnet sind, die dem betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls den Ursprung der nichtentkörnten Baumwolle glaubhaft nachweisen können;

f) durch Kreuzkontrollen die Übereinstimmung der in den Verträgen genannten mit den von den Erzeugern in ihren Erklärungen über die Baumwollaussaatflächen gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen.

(2) Im Falle von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Erklärung über die Aussaatflächen gemäß Artikel 9 wird die Beihilfe - vorbehaltlich der Anwendung der Sanktionen gemäß Artikel 14 Absatz 1 - für die Baumwollmenge gewährt, für die alle sonstigen Bedingungen erfuellt sind.

(3) Für den Fall, dass mehrere Einrichtungen für die Kontrollregelung zuständig sind, führt der Mitgliedstaat ein System für die Koordinierung ein.

Artikel 14

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens am 31. Dezember 2001 mit und melden unverzüglich alle sie betreffenden Änderungen.

(2) Unbeschadet der vom Mitgliedstaat für das betreffende Wirtschaftsjahr vorgesehenen Sanktionen ist Folgendes vorgesehen:

a) Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falscherklärung wird das betreffende Entkörnungsunternehmen für das folgende Wirtschaftsjahr von der Beihilferegelung ausgeschlossen.

b) Hält eine Erzeugergemeinschaft die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d) nicht ein, so wird die betreffende Vereinigung für das folgende Wirtschaftsjahr von der Beihilferegelung ausgeschlossen.

(3) Außer im Falle höherer Gewalt wird die Beihilfe bei Anträgen, die nach dem 31. März des betreffenden Wirtschaftsjahres eingereicht wurden, pro Arbeitstag um 1 % des Beihilfebetrags gekürzt, auf den an dem betreffenden 31. März Anspruch bestand. Wird die Frist um mehr als 25 Tage überschritten, so ist der Antrag unzulässig.

Artikel 15

Mitteilungen

(1) Die Erzeugermitgliedstaaten teilen der Kommission, sofort nachdem sie die Stellen zur Durchführung dieser Verordnung benannt haben, deren Namen und Anschrift mit.

(2) Die Erzeugermitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am 15. jedes Monats - aufgegliedert nach den jeweiligen Zeiträumen, für die ein unterschiedlicher Weltmarktpreis gilt -

a) die Mengen, für die die Beihilfe im Vormonat beantragt wurde,

b) die entsprechenden Mengen, die im Vormonat unter Kontrolle gestellt wurden.

(3) Spätestens am 30. Januar jedes Jahres teilen Spanien und Griechenland der Kommission die Maßnahmen und Programme mit, die sie gemäß Artikel 17 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 für das folgende Wirtschaftsjahr beschlossen haben.

(4) Die Erzeugermitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a) spätestens am 15. Mai jedes Jahres:

i) eine zusammenfassende Übersicht über die Mengen, für die im laufenden Wirtschaftsjahr die Beihilfe zuerkannt worden ist, aufgegliedert nach den jeweiligen Zeiträumen, für die ein unterschiedlicher Weltmarktpreis gilt,

ii) eine zusammenfassende Übersicht über die Mengen, für die im laufenden Wirtschaftsjahr die Baumwolle im Auftrag eines einzelnen Erzeugers oder einer Erzeugergemeinschaft gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 entkörnt wurde,

iii) die Durchschnittsqualität der entkörnten Baumwolle und die Durchschnittsausbeute an entkörnter Baumwolle und an Baumwollsamen, die im laufenden Wirtschaftsjahr festgestellt wurden.

b) spätestens am 31. August jedes Jahres:

i) die gegebenenfalls gemäß Artikel 9 Absatz 2 angepassten Baumwollaussaatflächen des laufenden Jahres,

ii) die entsprechende geschätzte Erzeugung an nichtentkörnter Baumwolle.

c) spätestens am 25. November jedes Jahres:

i) eine möglichst aktuelle Aufstellung über die unter Kontrolle gestellten Mengen,

ii) eine Neuschätzung der Erzeugung an nichtentkörnter Baumwolle.

(5) Wurden bei 5 % oder mehr der gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) kontrollierten Flächen erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich hierüber sowie über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Beschließt der Mitgliedstaat, gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 für die Einreichung der Anträge auf Unterkontrollstellung einen früheren Termin als den 31. März festzusetzen, so setzt er den neuen Termin spätestens 30 Tage vorher fest und unterrichtet unverzüglich die Kommission.

Beschließt der Mitgliedstaat, die Unterkontrollstellung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 in den letzten 5 Arbeitstagen des Monats März zu gestatten, so unterrichtet er die Kommission spätestens 10 Tage vor diesem Zeitraum von seiner Entscheidung.

Artikel 16

Ermittlung der geschätzten und der tatsächlichen Erzeugung

(1) Die geschätzte Erzeugung nichtentkörnter Baumwolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 und die sich daraus ergebende vorläufige Kürzung des Zielpreises werden vor dem 10. September des betreffenden Wirtschaftsjahres ermittelt.

(2) Die Neuschätzung der Erzeugung gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 und die sich daraus ergebende neue vorläufige Kürzung des Zielpreises werden vor dem 1. Dezember des betreffenden Wirtschaftsjahres ermittelt.

(3) Die tatsächliche Erzeugung, die Kürzung des Zielpreises gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 und gegebenenfalls die Erhöhung der Beihilfe gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung werden vor dem 15. Juni des betreffenden Wirtschaftsjahres ermittelt.

Artikel 17

Übergangsmaßnahmen

Für das Wirtschaftsjahr 2001/02 sind die Erklärungen über die Aussaatflächen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 sowie die vor dem 1. September 2001 hinterlegten Verträge und Entkörnungserklärungen gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung den Erklärungen über die Aussaatflächen, Verträgen und Erklärungen über die Entkörnung im Auftrag Dritter gemäß Artikel 9, Artikel 10 bzw. Artikel 11 der vorliegenden Verordnung gleichgestellt.

Artikel 18

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 wird mit Wirkung vom 1. September 2001 aufgehoben.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2001

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 174.

(2) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(3) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(4) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(5) ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11.

(6) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1.

(7) ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 6.

(8) ABl. L 184 vom 3.7.1987, S. 14.

(9) ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 48.

(10) ABl. L 123 vom 4.5.1989, S. 23.

ANHANG I

Äquivalenzkoeffizienten für entkörnte Baumwolle

Erhöhung oder Verringerung des Preises um

a) 1 % für jeden Millimeter mehr oder weniger im Vergleich zu 28 mm;

b) 1,5 % für jedes halbe Grad höher oder niedriger im Vergleich zu Grad Nr. 5.

ANHANG II

Bestimmung des Gewichts einer Partie entkörnter Baumwolle

1. Eine Partie entkörnter Baumwolle ist ein von dem betreffenden Unternehmen erzeugter Ballen entkörnter Baumwolle.

2. Unbeschadet von Nummer 4 wird das tatsächliche Gewicht einer Partie entkörnter Baumwolle für jeden halben Prozentpunkt, um den der Feuchtigkeitsgehalt 8,5 % unterschreitet bzw. 8,5 % übersteigt, um 0,6 % erhöht bzw. verringert.

Der Feuchtigkeitsgehalt einer Partie

- wird von einer Kontrollstelle, die der Mitgliedstaat bestimmt, stichprobenweise bei mindestens 5 % der von einem Entkörnungsunternehmen erzeugten Partien festgestellt oder

- ist gleich dem für dasselbe Unternehmen gemäß dem ersten Gedankenstrich stichprobenweise festgestellten durchschnittlichen Feuchtigkeitsgehalt, sofern die betreffende Partie nicht Gegenstand einer Stichprobe ist. Die Kontrollstelle teilt diesen Feuchtigkeitsgehalt dem jeweiligen Unternehmen mit.

3. Unbeschadet von Nummer 4 wird das tatsächliche Gewicht einer Partie entkörnter Baumwolle wie folgt angepasst:

a) Für Partien, deren Grad von der vom Mitgliedstaat bestimmten Kontrollstelle festgestellt wird, gilt die nachstehende Tabelle:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Für Partien, deren Grad nicht von der vom Mitgliedstaat bestimmten Kontrollstelle festgestellt wird, ist das tatsächliche Gewicht von mindestens 5 % dieser Partien unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Gehalte an Fremdbestandteilen anzupassen, die bei dem jeweiligen Unternehmen anhand der von der Kontrollstelle gezogenen Stichproben festgestellt werden. Die Kontrollstelle teilt diesen Gehalt an Fremdbestandteilen dem jeweiligen Unternehmen mit.

Das tatsächliche Gewicht wird für jeden halben Prozentpunkt, um den der Gehalt an Fremdbestandteilen 2,5 % unterschreitet bzw. übersteigt, um 0,6 % erhöht bzw. verringert.

4. Wird die entkörnte Baumwolle jedoch nicht unter normalen Bedingungen gelagert, insbesondere nicht gegen Feuchtigkeit geschützt, oder überschreitet der Feuchtigkeitsgehalt der äußeren Ballenschichten die handelsüblichen Hoechstwerte, so erfolgt die obengenannte Gewichtsbestimmung, nachdem diese Werte erreicht sind.

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