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Document 32001R1589

    Verordnung (EG) Nr. 1589/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Festsetzung des den Erzeugern für unverarbeitete getrocknete Feigen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen für das Wirtschaftsjahr 2001/02

    ABl. L 210 vom 3.8.2001, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1589/oj

    32001R1589

    Verordnung (EG) Nr. 1589/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Festsetzung des den Erzeugern für unverarbeitete getrocknete Feigen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen für das Wirtschaftsjahr 2001/02

    Amtsblatt Nr. L 210 vom 03/08/2001 S. 0008 - 0008


    Verordnung (EG) Nr. 1589/2001 der Kommission

    vom 2. August 2001

    zur Festsetzung des den Erzeugern für unverarbeitete getrocknete Feigen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen für das Wirtschaftsjahr 2001/02

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2001(2), insbesondere auf Artikel 6b Absatz 3 und Artikel 6c Absatz 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates über die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(3), geändert durch die Verordnung 1343/2001(4), sind die Daten der Wirtschaftsjahre festgelegt.

    (2) Die Kriterien für die Bestimmung des Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe sind in Artikel 6b bzw. 6c der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegt. Die Erzeugnisse, für die der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe festgesetzt werden, sind aufgeführt in Artikel 1 bzw. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1573/1999 der Kommission vom 19. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Merkmale von getrockneten Feigen, für die eine Produktionsbeihilfe gewährt wird(5). Es sind jetzt der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe festzusetzen, die im Wirtschaftsjahr 2001/02 angewendet werden.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 2001/02 gilt Folgendes:

    a) Der Mindestpreis gemäß Artikel 6b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird für unverarbeitete getrocknete Feigen auf 878,86 EUR je Tonne netto, ab Erzeuger, festgesetzt;

    b) die Produktionsbeihilfe gemäß Artikel 6c der genannten Verordnung wird für getrocknete Feigen auf 286,30 EUR je Tonne netto festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. August 2001

    Für die Kommission

    Frederik Bolkestein

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

    (2) ABl. L 171 vom 26.6.2001, S. 1.

    (3) ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 16.

    (4) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 16.

    (5) ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 27.

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