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Document 32001R1586

    Verordnung (EG) Nr. 1586/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 durchgeführte zweite Teilausschreibung

    ABl. L 210 vom 3.8.2001, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1586/oj

    32001R1586

    Verordnung (EG) Nr. 1586/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 durchgeführte zweite Teilausschreibung

    Amtsblatt Nr. L 210 vom 03/08/2001 S. 0003 - 0003


    Verordnung (EG) Nr. 1586/2001 der Kommission

    vom 2. August 2001

    zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 durchgeführte zweite Teilausschreibung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 der Kommission vom 13. Juli 2001 betreffend eine Dauerausschreibung für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker(2), werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers durchgeführt.

    (2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 ist gegebenenfalls ein Hoechstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes festzusetzen.

    (3) Nach Prüfung der Angebote sind für die zweite Teilausschreibung die in Artikel 1 genannten Bestimmungen festzulegen.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 durchgeführte zweite Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 41,390 EUR/100 kg festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 3. August 2001 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. August 2001

    Für die Kommission

    Frederik Bolkestein

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

    (2) ABl. L 192 vom 14.7.2001, S. 3.

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