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Document 32001R1479

Verordnung (EG) Nr. 1479/2001 der Kommission vom 18. Juli 2001 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 195 vom 19.7.2001, p. 36–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1479/oj

32001R1479

Verordnung (EG) Nr. 1479/2001 der Kommission vom 18. Juli 2001 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 195 vom 19/07/2001 S. 0036 - 0037


Verordnung (EG) Nr. 1479/2001 der Kommission

vom 18. Juli 2001

zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 391/2001(2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 des am 9. Dezember 1988(3) paraphierten Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert und verlängert durch das am 19. Mai 2000(4) paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels, können Übertragungen zwischen Kontingentsjahren vorgenommen werden.

(2) Die Volksrepublik China stellte am 1. September 2000 einen Antrag auf eine weitere Anwendung der Flexibilitätsbestimmungen, und zwar auf Übertragung von Mengen aus den Hoechstmengen des Jahres 2000 auf das Jahr 2001.

(3) Die von der Volksrepublik China beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen nach Artikel 5 des am 9. Dezember 1988 paraphierten Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren wie auch nach Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93.

(4) Es ist angemessen, dem Antrag im Rahmen der verfügbaren Mengen stattzugeben.

(5) Im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten sollte die Verordnung baldmöglichst in Kraft treten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Kontingentsjahr 2001 werden Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China innerhalb der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Mengen genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für das Kontingentsjahr 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2001

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.

(2) ABl. L 58 vom 28.2.2001, S. 3.

(3) ABl. L 367 vom 31.12.1988, S. 75.

(4) ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 13.

ANHANG

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