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Document 32001R1469

    Verordnung (EG) Nr. 1469/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

    ABl. L 195 vom 19.7.2001, p. 1–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/08/2001; Stillschweigend aufgehoben durch 32001R1677

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1469/oj

    32001R1469

    Verordnung (EG) Nr. 1469/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

    Amtsblatt Nr. L 195 vom 19/07/2001 S. 0001 - 0007


    Verordnung (EG) Nr. 1469/2001 des Rates

    vom 16. Juli 2001

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(2), insbesondere auf Artikel 13,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

    (1) Am 31. August 1996 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zwei Bekanntmachungen über die Einleitung eines Antidumping-(3) bzw. eines Antisubventionsverfahrens(4) betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen.

    (2) Im Rahmen dieser Verfahren wurden im September 1997 mit den Verordnungen (EG) Nrn. 1890/97(5) und 1891/97(6) des Rates Antidumping- und Ausgleichszölle eingeführt, um die schädlichen Auswirkungen des Dumpings und der Subventionierung zu beseitigen.

    (3) Gleichzeitig nahm die Kommission mit dem Beschluss 97/634/EG(7) die Verpflichtungsangebote von 190 norwegischen Ausführern an, so dass die Antidumping- und Ausgleichszölle gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorgenannten Verordnungen nicht für gezüchteten Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen gelten, der von diesen Unternehmen in die Gemeinschaft ausgeführt wird.

    (4) Nach einer Überprüfung der Form der Zölle wurden die Verordnungen (EG) Nrn. 1890/97 und 1891/97 durch die Verordnung (EG) Nr. 772/1999(8) ersetzt.

    B. VERLETZUNG EINER VERPFLICHTUNG

    (5) Gemäß den Verpflichtungen sind die norwegischen Unternehmen unter anderem verpflichtet, bei der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft bestimmte Mindestpreise in Rechnung zu stellen und der Kommission vierteljährlich Berichte über diese Ausfuhrverkäufe vorzulegen.

    (6) Im November 2000 wurden Kontrollbesuche in den Betrieben mehrerer norwegischer Unternehmen, für die Verpflichtungen gelten, durchgeführt, um die Richtigkeit ihrer Angaben in den Verkaufsberichten zu prüfen. Dabei wurde festgestellt, dass einer dieser Ausführer, Haafa Fish AS (Verpflichtung Nr. 1/60, TARIC-Zusatzcode 8302 nachstehend "Haafa fisk AS" genannt), seine Verpflichtung insofern verletzt hatte, als er irreführende Informationen über bestimmte Verkäufe übermittelt und die Mindesteinfuhrpreise nicht eingehalten hatte.

    (7) Die diesbezüglichen Feststellungen der Kommission sind in dem Beschluss 2001/544/EG der Kommission(9) im Einzelnen dargelegt.

    (8) Daraufhin widerrief die Kommission die Annahme des betreffenden Verpflichtungsangebots, so dass gegenüber dem fraglichen Unternehmen umgehend endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle eingeführt werden sollten.

    C. NAMENSÄNDERUNG UND EIGENTÜMERWECHSEL

    (9) Einer der norwegischen Ausführer, für die eine Verpflichtung gilt, Polar Seafood Norway AS (Verpflichtung Nr. 1/140, TARIC-Zusatzcode 8247 ), setzte die Kommission davon in Kenntnis, dass nach einer Umstrukturierung der Unternehmensgruppe, zu der er gehört, nunmehr ein anderes Unternehmen der Gruppe für die Ausfuhren in die Gemeinschaft zuständig ist. Daher beantragte der Ausführer, seinen Namen auf der im Anhang zum Beschluss 97/634/EG beigefügten Liste derjenigen Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, zu ersetzen.

    (10) Zwei weitere Ausführer, Hydro Seafood Norway AS (Verpflichtung Nr. 1/66, TARIC-Zusatzcode 8159 ) und Hydro Seafood Rogaland AS (Verpflichtung Nr. 1/145, TARIC-Zusatzcode 8256 ), setzten die Kommission von einem Wechsel ihres Eigentümers und einer Änderung ihres Namens in Kenntnis und beantragten eine entsprechende Anpassung der Liste derjenigen Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden.

    (11) Nach der Prüfung dieser Anträge gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ihnen stattgegeben werden kann, da sie keine materiellrechtlichen Änderungen betreffen, die eine Überprüfung der Dumping- bzw. Subventionsfeststellungen erforderlich machen würden. Genauso wenig werden die Erwägungen berührt, auf deren Grundlage die Verpflichtungsangebote angenommen wurden.

    (12) Folglich werden die Namen Polar Seafood Norway AS, Hydro Seafood Norway AS und Hydro Seafood Rogaland AS auf der im Anhang des Beschlusses 97/634/EG beigefügten Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, mit dem unter Erwägungsgrund 7 genannten Kommissionsbeschluss durch Polar Salmon AS, Marine Harvest Norway AS bzw. Marine Harvest Rogaland AS ersetzt.

    D. EINSTELLUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

    (13) Die Kommission wurde ferner davon in Kenntnis gesetzt, dass zwei norwegische Unternehmen, für die Verpflichtungen gelten, Delfa Norge A/S (Verpflichtung Nr. 1/36, TARIC-Zusatzcode 8134 ) und OK-Fish Kvalheim AS (Verpflichtung Nr. 1/134, TARIC-Zusatzcode 8239 ), vor Kurzem ihre Geschäftstätigkeit einstellten und dass die Abwicklung bei einem der Unternehmen bereits abgeschlossen wurde und bei dem anderen Unternehmen derzeit im Gange ist. Die Namen dieser beiden Unternehmen wurden daher auf der im Anhang des Beschlusses 97/634/EG beigefügten Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, gestrichen.

    E. FREIWILLIGE RÜCKNAHME EINER VERPFLICHTUNG

    (14) Nach der Änderung seiner Geschäftsstruktur setzte der Ausführer Nova Sea AS (Verpflichtung Nr. 1/130, TARIC-Code 8235 ) die Kommission von seiner Absicht in Kenntnis, seine Verpflichtung zurückzuziehen. Der Name dieses Unternehmens wurde daher auf der im Anhang des Beschlusses 97/634/EG beigefügten Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, gestrichen.

    (15) Da das Unternehmen die Verpflichtung jedoch freiwillig zurücknahm, wurde es davon in Kenntnis gesetzt, dass es künftig (unter bestimmten Bedingungen) gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 als neuer Ausführer erneut ein Verpflichtungsangebot unterbreiten kann.

    F. ÄNDERUNG DES ANHANGS DER VERORDNUNG (EG) Nr. 772/1999

    (16) Daher sollte der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 mit der Liste der Unternehmen, die von den Antidumping- und Ausgleichszöllen befreit sind, entsprechend geändert werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    (1) a) Auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs (anderem als Wildlachs) der KN-Codes ex 0302 12 00 (TARIC-Codes: 0302 12 00*21, 0302 12 00*22, 0302 12 00*23 und 0302 12 00*29 ), ex 0303 22 00 (TARIC-Codes: 0303 22 00*21, 0303 22 00*22, 0303 22 00*23 und 0303 22 00*29 ), ex 0304 10 13 (TARIC-Codes: 0304 10 13*21 und 0304 10 13*29 ) und ex 0304 20 13 (TARIC-Codes: 0304 20 13*21 und 0304 20 13*29 ) mit Ursprung in Norwegen, der von Haafa Fish AS ausgeführt wird, werden endgültige Ausgleichs- und Antidumpingzölle eingeführt.

    b) Diese Zölle gelten nicht für wilden Atlantischen Lachs (TARIC-Codes: 0302 12 00*11, 0304 10 13*11, 0303 22 00*11 und 0304 20 13*11 ). Als wilder Atlantischer Lachs im Sinne dieser Verordnung gilt Atlantischer Lachs, bei dem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Anlandung aufgrund der von den interessierten Parteien vorzulegenden Zoll- und Frachtpapiere feststellen, dass er auf See gefangen wurde.

    (2) a) Der Ausgleichszoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 3,8 %.

    b) Der Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 0,32 EUR/kg Nettogewicht. Ist jedoch der Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft einschließlich des Ausgleichs- und des Antidumpingzolls niedriger als der betreffende in Absatz 3 angegebene Mindestpreis, so entspricht der zu erhebende Antidumpingzoll der Differenz zwischen diesem Mindestpreis und dem Preis frei Grenze der Gemeinschaft einschließlich des Ausgleichszolls.

    (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten folgende Mindestpreise pro Kilogramm Nettogewicht:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. Michel

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

    (2) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

    (3) ABl. C 253 vom 31.8.1996, S. 18.

    (4) ABl. C 253 vom 31.8.1996, S. 20.

    (5) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 1.

    (6) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 19.

    (7) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 81. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2000/744/EG (ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 82).

    (8) ABl. L 101 vom 16.4.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2606/2000 (ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 61).

    (9) Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts.

    ANHANG

    "ANHANG

    Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden und die daher von den endgültigen Antidumping- und Ausgleichszöllen befreit sind

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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