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Document 32001R1447

Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds

ABl. L 198 vom 21.7.2001, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1447/oj

32001R1447

Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds

Amtsblatt Nr. L 198 vom 21/07/2001 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 des Rates

vom 28. Juni 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 161 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999(4) ist die Möglichkeit einer Beteiligung der Fonds von bis zu 85 v.H. der zuschussfähigen Gesamtkosten lediglich für die Regionen in äußerster Randlage vorgesehen, die zu einem Mitgliedstaat gehören, der aus dem Kohäsionsfonds gefördert wird, sowie für die griechischen Inseln in Randlage, die aufgrund ihrer Entfernung benachteiligt sind.

(2) In Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags wird festgestellt, dass alle Regionen in äußerster Randlage mit denselben Nachteilen konfrontiert sind, und dass insbesondere die Abgelegenheit und Insellage ihre Entwicklung beeinträchtigen können.

(3) Unter diesen Umständen ist es erforderlich, Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zu ändern, damit die Beteiligung der Fonds für alle Regionen in äußerster Randlage ungeachtet der Frage, ob diese zu einem Mitgliedstaat gehören, der aus dem Kohäsionsfonds gefördert wird, auf bis zu 85 v.H. der zuschussfähigen Gesamtkosten festgesetzt werden kann, vorausgesetzt, es handelt sich weder um Infrastrukturinvestitionen, die mit beträchtlichen Nettoeinnahmen verbunden sind, noch um Unternehmensinvestitionen.

(4) Nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 darf die Beteiligung der Fonds bei Unternehmensinvestitionen 35 v.H. der zuschussfähigen Gesamtkosten in den Ziel-1-Regionen in keinem Fall überschreiten.

(5) Gemäß der Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1999, mit der das Verzeichnis der unter Ziel 1 der Strukturfonds fallenden Regionen für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2006 festgelegt wurde, fallen alle Regionen in äußerster Randlage während des genannten Zeitraums unter Ziel 1.

(6) Im Fall von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage ist es in Anbetracht der Schwierigkeiten, die es diesen Unternehmen bereitet, einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung jener Regionen zu leisten, erforderlich, den Hoechstsatz für die Beteiligung der Strukturfonds anzuheben.

(7) Folglich sollte Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 geändert werden, damit die Beteiligung der Fonds im Fall von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage bis zu 50 v.H. der zuschussfähigen Gesamtkosten betragen kann.

(8) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 gelten die Pläne, gemeinschaftlichen Förderkonzepte, operationellen Programme und Einheitlichen Programmplanungsdokumente für einen Zeitraum von sieben Jahren und beginnt der Programmplanungszeitraum am 1. Januar 2000. Zur Wahrung der Kohärenz und zur Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlung von Begünstigten ein und desselben Programms ist zu gewährleisten, dass die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abweichungen ausnahmsweise während des gesamten Programmplanungszeitraums angewendet werden können.

(9) Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres(5) sieht für diese Inseln Ausnahmen im strukturellen Bereich vor. Dieser Artikel wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(6) aufgehoben. Die außergewöhnliche Lage und der außergewöhnliche geografische Charakter der kleineren Inseln der Ägäis stellen ein Hindernis für die Anpassung und Entwicklung ihrer ländlichen Gebiete dar, dem durch eine Anhebung des Interventionssatzes der Strukturfonds begegnet werden kann -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: "a) höchstens 75 v.H. der zuschussfähigen Gesamtkosten und in der Regel mindestens 50 v.H. der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben für Maßnahmen in den Regionen, die unter Ziel 1 fallen. Wenn die Regionen sich in einem Mitgliedstaat befinden, der aus dem Kohäsionsfonds gefördert wird, kann in entsprechend begründeten Ausnahmefällen die Beteiligung der Gemeinschaft bis zu 80 v.H. der zuschussfähigen Gesamtkosten und im Falle der griechischen Inseln in Randlage, die aufgrund ihrer Entfernung benachteiligt sind, bis zu 85 v.H. der zuschussfähigen Gesamtkosten betragen. Bei allen Regionen in äußerster Randlage kann die Beteiligung der Gemeinschaft in entsprechend begründeten Ausnahmefällen bis zu 85 v.H. der zuschussfähigen Gesamtkosten betragen;"

2. In Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b wird folgende Ziffer eingefügt: "ii) bis zu 50 v.H. der zuschussfähigen Gesamtkosten im Fall von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und, soweit es sich um Investitionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 handelt, ausnahmsweise auch auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;"

Die Ziffern ii und iii werden zu den Ziffern iii und iv.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Rosengren

(1) ABl. C 96 E vom 27.2.2001, S. 272.

(2) Stellungnahme vom 14. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 139 vom 11.5.2001, S. 29.

(4) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(5) ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95 (ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 39).

(6) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

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