Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001R1442

    Verordnung (EG) Nr. 1442/2001 der Kommission vom 16. Juli 2001 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien

    ABl. L 193 vom 17.7.2001, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1442/oj

    32001R1442

    Verordnung (EG) Nr. 1442/2001 der Kommission vom 16. Juli 2001 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien

    Amtsblatt Nr. L 193 vom 17/07/2001 S. 0007 - 0008


    Verordnung (EG) Nr. 1442/2001 der Kommission

    vom 16. Juli 2001

    zur Bewilligung von Übertragungen zwischen Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 391/2001(2), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der am 31. Dezember 1994 paraphierten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für Textilwaren(3) prüft die Kommission wohlwollend die Anträge der indischen Regierung auf Anwendung "besonderer Flexibilität".

    (2) Am 31. Mai 2001 stellte die Republik Indien einen Antrag.

    (3) Die von der Republik Indien beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der in Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 festgelegten Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 7.

    (4) Es ist angemessen, dem Antrag stattzugeben.

    (5) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie möglichst bald in Anspruch nehmen können.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Kontingentsjahr 2001 werden Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Republik Indien innerhalb der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Mengen genehmigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Juli 2001

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 58 vom 28.2.2001, S. 3.

    (3) ABl. L 153 vom 27.6.1996, S. 53.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top