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Document 32001R1254

    Verordnung (EG) Nr. 1254/2001 der Kommission vom 26. Juni 2001 über die Festsetzung des Umfangs für die im Juni 2001 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2001

    ABl. L 173 vom 27.6.2001, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1254/oj

    32001R1254

    Verordnung (EG) Nr. 1254/2001 der Kommission vom 26. Juni 2001 über die Festsetzung des Umfangs für die im Juni 2001 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2001

    Amtsblatt Nr. L 173 vom 27/06/2001 S. 0033 - 0034


    Verordnung (EG) Nr. 1254/2001 der Kommission

    vom 26. Juni 2001

    über die Festsetzung des Umfangs für die im Juni 2001 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2001

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1486/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Sektor Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2001(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehenden Grundes:

    (1) Die Mengen, die auf die für das dritte Vierteljahr 2001 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

    (2) Es sollte die Überschussmenge bestimmt werden, die der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzuzufügen ist -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1486/95 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2001 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.

    (2) Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1486/95 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Juni 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 58.

    (2) ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 13.

    ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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