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Document 32001R1194
Commission Regulation (EC) No 1194/2001 of 18 June 2001 on the supply of broad beans as food aid
Verordnung (EG) Nr. 1194/2001 der Kommission vom 18. Juni 2001 über die Lieferung von Puffbohnen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
Verordnung (EG) Nr. 1194/2001 der Kommission vom 18. Juni 2001 über die Lieferung von Puffbohnen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
ABl. L 162 vom 19.6.2001, p. 10–12
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Verordnung (EG) Nr. 1194/2001 der Kommission vom 18. Juni 2001 über die Lieferung von Puffbohnen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
Amtsblatt Nr. L 162 vom 19/06/2001 S. 0010 - 0012
Verordnung (EG) Nr. 1194/2001 der Kommission vom 18. Juni 2001 über die Lieferung von Puffbohnen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der vorgenannten Verordnung wurde die Liste der Länder und Organisationen denen eine Gemeinschaftshilfe gewährt werden kann und die, für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden, allgemeinen Kriterien festgelegt. (2) Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Begünstigten Puffbohnen zugeteilt. (3) Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft(2). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft werden Puffbohnen bereitgestellt zur Lieferung an die in dem Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 zu den in dem Anhang aufgeführten Bedingungen. Es wird davon ausgegangen, dass der Bieter die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert. Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Juni 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1. (2) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 23. ANHANG Vermerke: LOSE A, B, C, D, E 1. Maßnahme Nr.: 93/00 (A); 94/00 (B); 95/00 (C); 96/00 (D); 97/00 (E) 2. Begünstigter(2): UNRWA, Supply division, Amman Office, PO Box 140157, Amman - Jordan [ Telex 21170 UNRWA JO; Tel. (962-6) 586 41 26; Fax 586 41 27 ] 3. Vertreter des Begünstigten: UNRWA Field Supply and Transport Officer A + E: PO Box 19149, Jerusalem, Israel [ Tel. (972-2) 589 05 55; Telex 26194 UNRWA IL; Fax 581 65 64 ] B: PO Box 947, Beirut, Libanon [ Tel.: (961-1) 84 04 61-6; Fax (961-1) 84 04 87 ] C: PO Box 4313, Damascus, Syrien [ Tel. (963-11) 613 30 35; Telex 412006 UNRWA SY; Fax 613 30 47 ] D: PO Box 484, Amman, Jordanien [ Tel. (962-6) 474 19 14/477 22 26; Telex 23402 UNRWA JFO JO; Fax 474 63 61 ] 4. Bestimmungsland: A, E: Israel (A: Gaza; E: West Bank); B: Libanon; C: Syrien; D: Jordanien 5. Bereitzustellendes Erzeugnis: Puffbohnen 6. Gesamtmenge (netto) in Tonnen: 628 7. Anzahl der Lose: 5 (A: 230 Tonnen; B: 117 Tonnen; C: 76 Tonnen; D: 121 Tonnen; E: 84 Tonnen) 8. Merkmale und Qualität des Erzeugnisses(3): Siehe ABl. C 312 vom 31.10.2000, S. 1 (B.4) 9. Aufmachung(5): Siehe ABl. C 267 vom 13.9.1996, S. 1 (4.0 A 1c), 2c) und B.4) 10. Kennzeichnung oder Markierung(4): Siehe ABl. C 114 vom 29.4.1991, S. 1 (IV A 3) - für die Kennzeichnung zu verwendende Sprache: Englisch - Zusätzliche Aufschriften: NOT FOR SALE Verpackungsmonat und -jahr 11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Gemeinschaftsmarkt 12. Vorgesehene Lieferstufe(5): A, C, E: frei Löschhafen - Container-Terminal B, D: frei Bestimmungsort 13. Alternative Lieferstufe: frei Verschiffungshafen 14. a) Verschiffungshafen: - b) Ladeanschrift -: 15. Löschhafen: A, E: Ashdod; C: Lattakia 16. Bestimmungsort: UNRWA warehouse in: Beirut (B); Amman (D) - Transitlager oder Transithafen: - - Lieferung auf dem Landweg: - 17. Lieferzeitraum oder letzter Liefertermin auf der vorgesehenen Lieferstufe: - erste Frist: A, B, C, E: 12.8.2001; D: 19.8.2001 - zweite Frist: A, B, C, E: 26.8.2001; D: 2.9.2001 18. Lieferzeitraum oder letzter Liefertermin auf der alternativen Lieferstufe: - erste Frist: 16.-29.7.2001 - zweite Frist: 30.7.-12.8.2001 19. Frist für die Angebotsabgabe (um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit): - erste Frist: 3.7.2001 - zweite Frist: 17.7.2001 20. Höhe der Bietungsgarantie: 5 EUR/Tonne 21. Anschrift für die Einsendung der Angebote und der Bietungsgarantien(1): Bureau de l'aide alimentaire, Attn. Mr T. Vestergaard, Bâtiment Loi 130, bureau 7/46, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B - 1049 Bruxelles/Brussel; Telex 25670 AGREC B; Fax (32-2) 296 70 03/296 70 04 (ausschließlich) 22. Erstattung bei der Ausfuhr: - (1) Zusätzliche Erklärungen: Torben Vestergaard (Tel. (32-2) 299 30 50; (32-2) 296 20 05). (2) Der Auftragnehmer tritt mit dem Begünstigten oder seinem Vertreter baldmöglichst zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigungen in Verbindung. (3) Der Auftragnehmer muss dem Empfänger oder seinem Vertreter bei der Lieferung Folgendes übergeben: - ein pflanzengesundheitliches Zeugnis, - eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass zu geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung in dem Mitgliedstaat, wo die zu liefernde Ware bereitgestellt wird, nicht überschritten worden sind. In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt in Cäsium 134 und 137 und an Jod 131 angegeben. Los C: Die Zeugnisse müssen den Sichtvermerkt eines syrischen Konsulats tragen, aus dem hervorgeht, dass die Konsulatsgebühren und -abgaben gezahlt worden sind. (4) Die Aufschrift erhält, abweichend von ABl. C 114 vom 29.4.1991, Punkt IV A 3 c), folgende Fassung: "Europäische Gemeinschaft". (5) In Containern von 20 Fuß zu liefern. Partien A, C und E. Als vereinbarte Versandbedingungen gelten die Liner-Bedingungen frei Löschhafen, Containerabstellfläche für 15 Tage (Samstage, Sonntage, gesetzliche und kirchliche Feiertage ausgenommen), beginnend mit dem Tag/Zeitpunkt der Ankunft des Schiffes, frei von Gebühren für Rückgabe von Containern im Löschhafen. Auf die 15-Tage-Frist ist im Konnossement hinzuweisen. Gebühren, die für eine verzögerte Rückgabe über die erwähnten 15 Tage hinaus bona fide erhoben werden, übernimmt die UNRWA. Die UNRWA kommt nicht für Containerhinterlegungsgebühren auf. Nach Übernahme der Waren auf der Lieferstufe übernimmt der Begünstigte alle Kosten für den Abtransport der Container auf ein Entladegelände außerhalb des Hafengebiets sowie für deren Rückförderung in die Container-Abstellfläche. Ashdod: Für die Lieferung sind 20-Fuß-Container zu einem Nettoinhalt von jeweils höchstens 17 Tonnen zu beladen.