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Document 32001R1104

    Verordnung (EG) Nr. 1104/2001 der Kommission vom 5. Juni 2001 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse

    ABl. L 150 vom 6.6.2001, p. 46–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1104/oj

    32001R1104

    Verordnung (EG) Nr. 1104/2001 der Kommission vom 5. Juni 2001 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse

    Amtsblatt Nr. L 150 vom 06/06/2001 S. 0046 - 0046


    Verordnung (EG) Nr. 1104/2001 der Kommission

    vom 5. Juni 2001

    zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2190/96 der Kommission vom 14. November 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 298/2000(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 862/2001 der Kommission(3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die nach dem Verfahren B außerhalb der Nahrungsmittelhilfe Ausfuhrlizenzen erteilt werden.

    (2) Nach den der Kommission zur Zeit vorliegenden Kenntnissen könnten die für den derzeitigen Ausfuhrzeitraum vorgesehenen Richtmengen bei Tomaten bald überschritten werden. Diese Überschreitung würde eine reibungslose Anwendung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse beeinträchtigen.

    (3) Angesichts dieser Lage sind Anträge auf Erteilung von Lizenzen nach dem Verfahren B, die für nach dem 5. Juni 2001 ausgeführte Tomaten gestellt werden, bis zum Ende des derzeitigen Ausfuhrzeitraums abzulehnen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 862/2001 gestellte Anträge, welche nach dem Verfahren B die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Tomaten betreffen und für welche die Ausfuhranmeldungen nach dem 5. Juni 2001 und vor dem 14. Juni 2001 angenommen werden, sind abzulehnen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2001 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. Juni 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 12.

    (2) ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 16.

    (3) ABl. L 122 vom 3.5.2001, S. 8.

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