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Document 32001L0011

Richtlinie 2001/11/EG der Kommission vom 14. Februar 2001 zur Anpassung der Richtlinie 96/96/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt — Funktionsprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers von Nutzfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 48 vom 17.2.2001, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/06/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/11/oj

32001L0011

Richtlinie 2001/11/EG der Kommission vom 14. Februar 2001 zur Anpassung der Richtlinie 96/96/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt — Funktionsprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers von Nutzfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 048 vom 17/02/2001 S. 0020 - 0021


Richtlinie 2001/11/EG der Kommission

vom 14. Februar 2001

zur Anpassung der Richtlinie 96/96/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt - Funktionsprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers von Nutzfahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1), geändert durch die Richtlinie 1999/52/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Richtlinie 92/6/EWG vom 10. Februar 1992 des Rates über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft(3) wird aus Gründen der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Wettbewerbsentzerrung verbindlich vorgeschrieben, dass bestimmte Fahrzeuge der Klassen M3 und N3 mit Geschwindigkeitsbegrenzern (RSL) ausgerüstet sein müssen. Der Einbau in die unter den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Fahrzeuge hatte ab dem 1. Januar 1996 zu erfolgen.

(2) Die Richtlinie 96/96/EG enthält keine Vorschrift für eine Funktionsprüfung der Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme, bei der geprüft wird, ob das Gerät tatsächlich in der Lage ist, die Hoechstgeschwindigkeit des Kraftfahrzeugs zu begrenzen.

(3) Gemäß dieser Änderungsrichtlinie müssen die Behörden durch eine Prüfung sicherstellen, dass der Geschwindigkeitsbegrenzer ordnungsgemäß funktioniert.

(4) Heute stehen einfache einheitliche Diagnosesysteme zur Verfügung, die von Prüforganisationen zur Prüfung des größten Teils der mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüsteten Fahrzeugflotte verwendet werden können. Bei Fahrzeugen, die nicht mit den verfügbaren Diagnosewerkzeugen überprüft werden können, müssen die Behörden entweder die verfügbare Ausrüstung des Originalfahrzeugherstellers verwenden oder dafür Sorge tragen, dass der Fahrzeughersteller oder seine Franchiseorganisation der erforderlichen Zertifizierung der Prüfung zustimmen.

(5) In Zukunft wird die regelmäßige Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Geschwindigkeitsbegrenzers für die Fahrzeuge erleichtert, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Richtlinie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/84 und (EWG) Nr. 3821/85(4) mit dem neuen Kontrollgerät (digitaler Tachograph) ausgerüstet sind. Neufahrzeuge werden damit ab dem Jahr 2003 ausgerüstet.

(6) Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/96/EG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie über die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 96/96/EG wird geändert, indem unter Punkt 7.10 des Anhangs II ein vierter Spiegelstrich eingefügt wird:

"- falls durchführbar, ist zu überprüfen, ob die festgesetzte Geschwindigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers den Geschwindigkeitsbegrenzungen gemäß Artikel 2 und 3 der Richtlinie 92/6/EWG entspricht und ob der Geschwindigkeitsbegrenzer verhindert, dass die in diesen Artiklen genannten Fahrzeuge diese vorgegebenen Werte überschreiten."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Februar 2001

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1.

(2) ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 26.

(3) ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27.

(4) ABl. L 274 vom 9.10.1998, S. 1.

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