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Document 32001E0083

Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Januar 2001 betreffend die Unterstützung der Umsetzung der Waffenstillstands-Vereinbarung von Lusaka und des Friedensprozesses in der Demokratischen Republik Kongo durch die EU und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/728/GASP

ABl. L 29 vom 31.1.2001, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/03/2002; Aufgehoben durch 32002E0203

ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2001/83/oj

32001E0083

Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Januar 2001 betreffend die Unterstützung der Umsetzung der Waffenstillstands-Vereinbarung von Lusaka und des Friedensprozesses in der Demokratischen Republik Kongo durch die EU und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/728/GASP

Amtsblatt Nr. L 029 vom 31/01/2001 S. 0001 - 0002


Gemeinsamer Standpunkt des Rates

vom 29. Januar 2001

betreffend die Unterstützung der Umsetzung der Waffenstillstands-Vereinbarung von Lusaka und des Friedensprozesses in der Demokratischen Republik Kongo durch die EU und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/728/GASP

(2001/83/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 1999/728/GASP des Rates vom 15. November 1999 betreffend die Unterstützung der Umsetzung der Waffenstillstands-Vereinbarung von Lusaka und des Friedensprozesses in der Demokratischen Republik Kongo durch die EU(1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat von Amsterdam hat auf seiner Tagung vom 16. und 17. Juni 1997 Schlussfolgerungen zum Demokratisierungsprozess in der Demokratischen Republik Kongo angenommen.

(2) Am 9. November 1998 und am 22. Mai 2000 hat der Rat Schlussfolgerungen zur Situation in der Region der Großen Seen angenommen.

(3) Der Rat hat den Gemeinsamen Standpunkt 97/356/GASP vom 2. Juni 1997 betreffend Konfliktverhütung und Konfliktlösung in Afrika(2) und den Gemeinsamen Standpunkt 98/350/GASP vom 25. Mai 1998 betreffend die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung in Afrika(3) angenommen.

(4) Die Unterzeichnung der Waffenstillstands-Vereinbarung von Lusaka durch alle betroffenen Parteien, d. h. die Demokratische Republik Kongo, Angola, Namibia, Ruanda, Uganda, Simbabwe, "Mouvement pour la Libération du Congo" und "Rassemblement Congolais pour la Démocratie", war am 31. August 1999 abgeschlossen.

(5) In Übereinstimmung mit den Erklärungen des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union vom 9. und 16. Juli, 3. und 22. September, 11. Oktober und 26. November 1999, 12. April und 22. September 2000 verpflichtet sich die Union, die Durchführung der Vereinbarung von Lusaka zu unterstützen, sofern alle Parteien die Vereinbarung einhalten und entsprechend ihren Bestimmungen durchführen.

(6) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat die Resolutionen 1234 (1999), 1258 (1999), 1291 (2000), 1304 (2000) und 1332 (2000) angenommen.

(7) Der Gemeinsame Standpunkt 1999/728/GASP sollte aufgehoben werden -

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts ist es, durch Maßnahmen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten die Umsetzung der Waffenstillstands-Vereinbarung von Lusaka und den auf den Frieden ausgerichteten Prozess in der Demokratischen Republik Kongo zu unterstützen.

Die Europäische Union bekräftigt, dass ein dauerhafter Frieden in der Demokratischen Republik Kongo nur erreicht werden kann, wenn auf dem Verhandlungswege eine von allen Seiten als gerecht empfundene Friedensvereinbarung zustande kommt, die territoriale Unversehrtheit und nationale Souveränität der Demokratischen Republik Kongo gewahrt bleibt, die demokratischen Grundsätze und die Menschenrechte in allen Staaten der Region geachtet und die Sicherheitsinteressen der Demokratischen Republik Kongo und ihrer Nachbarstaaten berücksichtigt werden.

Sobald der Frieden wiederhergestellt ist, ist die Europäische Union bereit, eine langfristige Zusammenarbeit zur Unterstützung des nationalen Wiederaufbaus in Erwägung zu ziehen.

Artikel 2

Die Europäische Union unterstützt die Maßnahmen der Vereinten Nationen und der Organisation für Afrikanische Einheit zur Unterstützung der Umsetzung der Waffenstillstands-Vereinbarung von Lusaka und des Friedensprozesses und arbeitet bei der Durchführung dieses Gemeinsamen Stand-punkts eng mit den genannten Organisationen und den anderen einschlägigen Akteuren der internationalen Staatengemeinschaft zusammen.

Artikel 3

Die Europäische Union unterstützt weiterhin die Gemeinsame Militärkommission, damit diese die in ihrer Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben erfuellen kann.

Artikel 4

Die Europäische Union unterstützt ferner einen Aussöhnungs- und Demokratisierungsprozess in der Demokratischen Republik Kongo; dazu gehört auch, dass sie den nationalen Dialog in Übereinstimmung mit den in der Waffenstillstands-Vereinbarung von Lusaka festgelegten Zielen und Bestimmungen unterstützt.

Artikel 5

Der Rat nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, auf die Erreichung der Ziele dieses Gemeinsamen Standpunkts gegebenenfalls mit geeigneten Gemeinschaftsmaßnahmen hinzuwirken, die insbesondere auf die Wiederherstellung demokratischer Institutionen und die Wahrung der Menschenrechte, demokratische Verhältnisse, eine verantwortungsvolle Staatsführung und die Rechtsstaatlichkeit ausgerichtet sind. Ferner wird eine Unterstützung für die Wiedereingliederung von Flüchtlingen und Vertriebenen und für die Demobilisierung und Wiedereingliederung von ehemaligen Frontkämpfern in Erwägung gezogen.

Artikel 6

Bei der Zusammenarbeit mit den in den Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo verwickelten Ländern unterstützt die Europäische Union vorrangig Tätigkeiten, die zur politischen Stabilität und zur Linderung der der Instabilität in der Region der Großen Seen zugrunde liegenden wirtschaftlichen und sozialen Probleme beitragen.

Artikel 7

Die Europäische Union zieht in Erwägung, sich - sobald die wichtigsten Elemente der Vereinbarung von Lusaka durchgeführt sind - für eine internationale Konferenz über Frieden, Sicherheit, Demokratie und Entwicklung in der Region der Großen Seen einzusetzen, mit der die politische Stabilität, die Kapazitäten für Konfliktbewältigung und -lösung sowie die wirtschaftliche Integration in der Region gefördert werden sollen, und gegebenenfalls deren Vorbereitung zu unterstützen.

Artikel 8

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten behalten sich das Recht vor, ihre Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der Waffenstillstands-Vereinbarung von Lusaka zu ändern oder einzustellen, wenn die Parteien der Vereinbarung sich nicht an deren Bestimmungen halten.

Artikel 9

Der Gemeinsame Standpunkt 1999/728/GASP wird aufgehoben.

Artikel 10

Die Durchführung dieses Gemeinsamen Standpunkts wird regelmäßig überwacht. Der Gemeinsame Standpunkt wird vor dem 29. Januar 2002 überprüft.

Artikel 11

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 12

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Winberg

(1) ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 2.

(2) ABl. L 153 vom 11.6.1997, S. 1.

(3) ABl. L 158 vom 2.6.1998, S. 1.

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