Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001D0117

    2001/117/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates und der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG und 93/197/EWG der Kommission in Bezug auf Equiden aus Bosnien-Herzegowina (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 158)

    ABl. L 43 vom 14.2.2001, p. 38–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/117(1)/oj

    32001D0117

    2001/117/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates und der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG und 93/197/EWG der Kommission in Bezug auf Equiden aus Bosnien-Herzegowina (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 158)

    Amtsblatt Nr. L 043 vom 14/02/2001 S. 0038 - 0039


    Entscheidung der Kommission

    vom 26. Januar 2001

    zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates und der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG und 93/197/EWG der Kommission in Bezug auf Equiden aus Bosnien-Herzegowina

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 158)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/117/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 12, 15 und Artikel 19 Buchstabe i),

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG(3), insbesondere auf Artikel 18,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/623/EG(5), wurden die Drittländer aufgelistet, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen.

    (2) Mit den Entscheidungen 92/260/EWG(6) und 93/197/EWG(7) der Kommission, beide zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/209/EG(8), wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung von registrierten Pferden sowie für die Einfuhr von registrierten Equiden und von Zucht- und Nutzequiden festgelegt.

    (3) Mit der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission(9), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/754/EG(10), wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr festgelegt.

    (4) Mit der Entscheidung 93/196/EWG der Kommission(11), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/36/EG(12), wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden festgelegt.

    (5) Bosnien-Herzegowina ist in der Liste der Drittländer in der Entscheidung 79/542/EWG des Rates enthalten. Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Equiden sind in den genannten, Entscheidungen der Kommission festgelegt.

    (6) Vor dem Hintergrund der damaligen Ereignisse in der Republik Bosnien-Herzegowina wurde mit der Entscheidung 92/271/EWG der Kommission vom 20. Mai 1992 über die Einfuhr von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen mit Ursrung in oder Herkunft aus der Republik Bosnien-Herzegowina in die Gemeinschaft(13) in der durch die Entscheidung 1999/441/EG(14) geänderten Form die Einfuhr von Equiden in die Gemeinschaft ausdrücklich verboten.

    (7) Eine Veterinärkontrolle der Kommission in Bosnien-Herzegowina hat gezeigt, dass die Kontrollen der Gesundheit von Equiden unzureichend sind. Hinsichtlich der Einhaltung des Einfuhrverbots für Equiden in die Gemeinschaft wurden ernsthafte Mängel aufgedeckt.

    (8) In Anbetracht der Gefahren, die der unkontrollierte Zustand der Gesundheit von Equiden in Bosnien-Herzegowina für die Equiden in der Gemeinschaft darstellt, ist es angemessen, die Einfuhr von Equiden aus Bosnien-Herzegowina nach den Bestimmungen der Richtlinie 90/426/EWG auszusetzen.

    (9) Die Entscheidung 79/542/EWG des Rates und die Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG und 93/197/EWG der Kommission sind entsprechend zu ändern.

    (10) Die Entscheidung 92/271/EWG ist folglich aufzuheben, um den geänderten Einfuhrbestimmungen Rechnung zu tragen.

    (11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG wird in der Spalte "Lebende Tiere" unter "Einhufer" in der Zeile für Bosnien-Herzegowina das Kreuz ("x") durch eine Null ("0") ersetzt.

    Artikel 2

    Die Entscheidung 92/260/EWG wird wie folgt geändert:

    1. "Bosnien-Herzegowina (BA)" wird von der Liste der Drittländer der Gruppe B des Anhangs I gestrichen.

    2. "Bosnien-Herzegowina (BA)" wird von der Liste der Drittländer im Titel der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II (B) gestrichen.

    3. "Bosnien-Herzegowina (BA)" wird von den Listen der Drittländer in den Anhängen II A, B, C, D und E Kapitel III Buchstabe d) dritter Gedankenstrich gestrichen.

    Artikel 3

    Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

    1. "Bosnien-Herzegowina (BA)" wird von der Liste der Drittländer der Gruppe B des Anhangs I gestrichen.

    2. "Bosnien-Herzegowina" wird von der Liste der Drittländer der Gruppe B im Titel der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II gestrichen.

    Artikel 4

    Die Entscheidung 93/196/EWG wird wie folgt geändert:

    "Bosnien-Herzegowina" wird von der Liste der Drittländer der Gruppe B in der Fußnote 3 des Anhangs II gestrichen.

    Artikel 4

    Die Entscheidung 93/197/EWG wird wie folgt geändert:

    1. "Bosnien-Herzegowina (BA)" wird von der Liste der Drittländer der Gruppe B des Anhangs I gestrichen.

    2. "Bosnien und Herzegowina" wird von der Liste der Drittländer im Titel der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II (B) gestrichen.

    Artikel 6

    Die Entscheidung 92/271/EWG wird aufgehoben.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 26. Januar 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

    (2) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

    (3) ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1.

    (4) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

    (5) ABl. L 260 vom 14.10.2000, S. 52.

    (6) ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67.

    (7) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16.

    (8) ABl. L 64 vom 11.3.2000, S. 22.

    (9) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1.

    (10) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 34.

    (11) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 7.

    (12) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 57.

    (13) ABl. L 138 vom 21.5.1992, S. 39.

    (14) ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 17.

    Top