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Document 32000R2885

    Verordnung (EG) Nr. 2885/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Festsetzung der endgültigen Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen im Wirtschaftsjahr 2000/01

    ABl. L 333 vom 29.12.2000, p. 78–78 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2885/oj

    32000R2885

    Verordnung (EG) Nr. 2885/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Festsetzung der endgültigen Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen im Wirtschaftsjahr 2000/01

    Amtsblatt Nr. L 333 vom 29/12/2000 S. 0078 - 0078


    Verordnung (EG) Nr. 2885/2000 der Kommission

    vom 27. Dezember 2000

    zur Festsetzung der endgültigen Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen im Wirtschaftsjahr 2000/01

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 811/2000(2), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 stellt die Kommission die Überschreitung der garantierten Hoechstflächen fest und bestimmt die endgültigen Beihilfebeträge für das betreffende Wirtschaftsjahr. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung wird die garantierte Hoechstfläche zwischen Linsen und Kichererbsen einerseits und Wicken andererseits aufgeteilt, wobei die im Rahmen einer garantierten Hoechstfläche nicht genutzte Fläche für dasselbe Wirtschaftsjahr der anderen garantierten Hoechstfläche zugeschlagen werden kann, bevor festgestellt wird, ob es zu einer Überschreitung gekommen ist.

    (2) Die garantierte Hoechstfläche für Linsen und Kichererbsen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 wurde im Wirtschaftsjahr 2000/01 nicht überschritten, während es bei der garantierten Hoechstfläche für Wicken zuzüglich der im Rahmen der garantierten Hoechstfläche für Linsen und Kichererbsen ungenutzten Fläche in diesem Wirtschaftsjahr zu einer Überschreitung um 3,42 % gekommen ist. Die Beihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 muss daher für Wicken und das betreffende Wirtschaftsjahr im Verhältnis zu dieser Überschreitung gekürzt werden.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die endgültige Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen im Wirtschaftsjahr 2000/01 beläuft sich auf 181,00 EUR/ha für Linsen und Kichererbsen und auf 175,02 EUR/ha für Wicken.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Dezember 2000

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 4.

    (2) ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 1.

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