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Document 32000R2826

Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt

ABl. L 328 vom 23.12.2000, p. 2–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/01/2008; Aufgehoben durch 32008R0003

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2826/oj

23.12.2000   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/2


VERORDNUNG (EG) Nr. 2826/2000 DES RATES

vom 19. Dezember 2000

über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den geltenden sektorspezifischen Regelungen kann die Gemeinschaft für bestimmte Agrarerzeugnisse Absatzförderungsmaßnahmen im Binnenmarkt durchführen.

(2)

Angesichts der Entwicklungsperspektiven für die Märkte und der bisherigen Erfahrungen und zur Gewährleistung einer vollständigen Information für Verbraucher sollte — entsprechend den Maßnahmen für Drittländer — auf dem Binnenmarkt eine umfassende und kohärente Informations- und Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse und ihre Produktionsverfahren und ergänzend für Lebensmittel betrieben werden, ohne jedoch zum Verbrauch eines Erzeugnisses aufgrund seines besonderen Ursprungs anzuregen.

(3)

Eine solche Politik ist eine sinnvolle Unterstützung und Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten, indem sie insbesondere das Ansehen dieser Erzeugnisse bei den Verbrauchern in der Gemeinschaft vor allem in Bezug auf die Qualität, die ernährungswissenschaftlichen Aspekte sowie die Sicherheit der Lebensmittel und der Produktionsverfahren fördert.

(4)

Für die Auswahl der betreffenden Erzeugnisse und Sektoren sowie der Themen, die bei der Gemeinschaftskampagne aufgegriffen werden, sollten Kriterien festgelegt werden.

(5)

Um die Kohärenz und Effizienz der Programme sicherzustellen, sollten Leitlinien vorgesehen werden, mit denen die allgemeinen Vorgaben für die wesentlichen Bestandteile der betreffenden Programme für die einzelnen Erzeugnisse und Sektoren festgelegt werden.

(6)

Angesichts des technischen Charakters der auszuführenden Aufgaben sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Kommission einen Sachverständigenausschuss für Öffentlichkeitsarbeit oder externes Fachpersonal heranzieht.

(7)

Es sollten Kriterien für die Finanzierung der Maßnahmen festgelegt werden. In der Regel ist es sinnvoll, dass die Gemeinschaft nur einen Teil der Kosten der Maßnahmen übernimmt, um die beteiligten Organisationen und Mitgliedstaaten in die Verantwortung einzubinden. In Ausnahmefällen kann es jedoch zweckmäßig sein, von einer finanziellen Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats abzusehen. In Bezug auf Informationen über die Gemeinschaftsregelungen zum Ursprung, zum ökologischen Landbau sowie zum dazugehörigen Label und zur Etikettierung sowie zu den in der Agrarregelung insbesondere für die Gebiete in äußerster Randlage vorgesehenen graphischen Symbolen kann es angesichts der Notwendigkeit einer ausreichenden Information über diese verhältnismäßig neuen Vorschriften gerechtfertigt sein, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die Maßnahmen gemeinsam finanzieren.

(8)

Zur Sicherstellung eines optimalen Kosten-/Leistungsverhältnisses bei den ausgewählten Maßnahmen sollte vorgesehen werden, dass ihre Durchführung mittels geeigneter Verfahren Stellen übertragen wird, die über die notwendige Ausstattung und Sachkenntnis verfügen.

(9)

Um die ordnungsgemäße Durchführung der Programme und die Auswirkung der Maßnahmen zu überwachen, sollte eine effiziente Begleitung durch die Mitgliedstaaten sowie die Auswertung der Ergebnisse durch eine unabhängige Stelle vorgesehen werden.

(10)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(11)

Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Finanzierung der Maßnahmen und der technischen Hilfe der Gemeinschaft sollten wie die Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (5) behandelt werden.

(12)

Die Bestimmungen über Absatzförderungsmaßnahmen in den sektorspezifischen Regelungen unterscheiden sich in ihren Durchführungsvorschriften und sind mehrfach geändert worden. Dies erschwert ihre Anwendung. Sie sollten daher durch Zusammenfassung in einen einzigen Text harmonisiert und vereinheitlicht werden. Die derzeit geltenden sektorspezifischen Absatzförderungsvorschriften sind daher aufzuheben.

(13)

Um den Übergang von den sektorspezifischen Vorschriften und Verordnungen auf die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung zu erleichtern, sind geeignete Maßnahmen vorzusehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft kann in ihrem Gebiet durchgeführte Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und ihre Produktionsverfahren sowie für Lebensmittel ganz oder teilweise finanzieren.

(2)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 dürfen weder auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein noch zum Verbrauch eines bestimmten Erzeugnisse aufgrund seines Ursprungs anregen. Diese Bestimmung schließt jedoch nicht aus, dass der Ursprung eines Erzeugnisses, das Gegenstand der Maßnahmen nach Artikel 2 ist, angegeben wird, sofern es sich dabei um eine Bezeichnung im Rahmen der Gemeinschaftsregelung handelt.

Artikel 2

Bei den Maßnahmen nach Artikel 1 handelt es sich um

a)

Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen insbesondere zur Hervorhebung der wesentlichen Merkmale und der Vorzüge von Gemeinschaftserzeugnissen vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit, besondere Produktionsverfahren, ernährungswissenschaftliche Gesichtspunkte und Aspekte der Gesundheit, Etikettierung, Tier- oder Umweltschutz;

b)

Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen, insbesondere mit der Einrichtung von Ständen zur Aufwertung des Ansehens der Gemeinschaftserzeugnisse;

c)

Information insbesondere zu den Gemeinschaftsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geographische Angaben (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialitäten, den ökologischen Landbau und die Etikettierung sowie zu den in der geltenden Agrarregelung insbesondere für die Gebiete in äußerster Randlage vorgesehenen graphischen Symbolen;

d)

Informationsmaßnahmen zur Gemeinschaftsregelung für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b.A.), Weine mit geographischer Angabe und Spirituosen mit geographischer Angabe oder traditionell vorbehaltenen Angaben;

e)

Bewertungsstudien zu den Ergebnissen der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.

Artikel 3

Die für die Maßnahmen nach Artikel 1 in Frage kommenden Sektoren oder Erzeugnisse werden nach folgenden Kriterien festgelegt:

a)

Möglichkeit der Herausstellung der Qualität, der typischen Merkmale, der besonderen Produktionsverfahren, der ernährungswissenschaftlichen Gesichtspunkte, Aspekte der Gesundheit, der Lebensmittelsicherheit, des Tier- und Umweltschutzes der betreffenden Erzeugnisse durch themenzentrierte oder zielgruppenorientierte Kampagnen;

b)

Einführung eines Etikettierungssystems zur Information des Verbrauchers über die Systeme der Herkunftssicherung und Kontrolle der Erzeugnisse;

c)

Notwendigkeit der Behebung spezifischer oder konjunkturbedingter Probleme in einem bestimmten Sektor;

d)

Möglichkeit der Information über die Bedeutung der Gemeinschaftsregelungen für g.U./g.g.A., garantiert traditionelle Spezialitäten und Erzeugnisse aus ökologischem Landbau;

e)

Möglichkeit der Information über die Bedeutung der Gemeinschaftsregelung für Qualitätsweine b.A., Weine mit geographischer Angabe und Spirituosen mit geographischer Angabe oder für traditionell vorbehaltene Angaben.

Artikel 4

(1)   Die Kommission erstellt alle zwei Jahre nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 ein Verzeichnis der Themen und Erzeugnisse nach Artikel 3. Bei Bedarf kann dieses Verzeichnis jedoch nach demselben Verfahren zwischenzeitlich geändert werden.

(2)   Vor Erstellung des Verzeichnisses nach Absatz 1 kann die Kommission die Ständige Gruppe „Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ des Beratenden Ausschusses „Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugung“ konsultieren.

Artikel 5

(1)   Für die ausgewählten Erzeugnisse und Sektoren erstellt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 eine Strategie mit Leitlinien, denen die Vorschläge für die Informations- und Absatzförderungsprogramme entsprechen müssen.

(2)   Im Rahmen der Festlegung der Strategie nach Absatz 1 kann die Kommission die Ständige Gruppe „Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ des Beratenden Ausschusses „Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugung“ konsultieren.

(3)   Diese Leitlinien geben allgemeine Hinweise insbesondere zu Folgendem:

a)

Zielvorgaben und Zielgruppen,

b)

Nennung eines oder mehrerer Themen, auf die sich die ausgewählten Maßnahmen beziehen müssen,

c)

Art der Maßnahmen,

d)

Laufzeit der Programme,

e)

vorläufige Aufteilung des als Gemeinschaftsbeteiligung für die Programmdurchführung zur Verfügung stehenden Betrags auf die in Aussicht genommenen Märkte und geplanten Maßnahmen.

Artikel 6

(1)   Zur Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 2 Buchstaben a), b) und d) und anhand der Leitlinien nach Artikel 5 erarbeitet/erarbeiten der/die einschlägige(n) Branchenverband/Branchenverbände und/oder der/die entsprechende(n) Dachverband/Dachverbände des/der betreffenden Sektors/Sektoren gemeinsam mit einer Durchführungsstelle, die sie im Wege eines Wettbewerbs mit den geeigneten Mitteln ausgewählt hat/haben, Informations- und Absatzförderungsprogramme mit einer Laufzeit von höchstens 36 Monaten. Diese Programme können einen oder mehrere interessierte Mitgliedstaaten einbeziehen, die Leistungsverzeichnisse mit Kriterien für die Bewertung der Programme erstellen. Sie können von europäischen Organisationen oder von Organisationen ausgehen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ansässig sind. Diese letztgenannten Programme werden vorrangig berücksichtigt.

(2)   Der oder die betreffenden Mitgliedstaaten prüfen die Zweckmäßigkeit der Programme sowie die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Programme und Durchführungsstellen mit den Bestimmungen dieser Verordnung, den Leitlinien und dem betreffenden Leistungsverzeichnis. Außerdem prüfen sie das Preis-/Leistungsverhältnis der betreffenden Programme. Im Anschluss an diese Prüfung erstellen der oder die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die vorläufige Liste der ausgewählten Programme und Stellen und verpflichten sich, sich an der Finanzierung dieser Programme zu beteiligen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die vorläufige Liste der ausgewählten Programme und Stellen sowie eine Kopie der Programme.

Stellt die Kommission fest, dass ein vorgeschlagenes Programm den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder Leitlinien nicht entspricht, so teilt sie innerhalb einer festzusetzenden Frist dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten mit, dass das betreffende Programm ganz oder teilweise nicht förderfähig ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Programm als förderfähig.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die von der Kommission innerhalb dieser Frist gemachten Bemerkungen. Nach Ablauf dieser Frist erstellen der oder die Mitgliedstaaten die endgültige Liste der ausgewählten Programme und übermitteln sie umgehend der Kommission.

Die Kommission setzt den Verwaltungsausschuss nach Artikel 13 unverzüglich über die ausgewählten Programme und die entsprechende Mittelausstattung in Kenntnis.

Artikel 7

(1)   Gibt es keine Informationsprogramme für eine oder mehrere der von den Verbänden nach Artikel 6 unterbreiteten Maßnahmen nach Artikel 2 Buchstabe c), so erstellen der oder die beteiligten Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von der Kommission festgelegten Leitlinien das Leistungsverzeichnis und wählen im Wege einer öffentlichen Ausschreibung die Stelle aus, die mit der Durchführung des Programms beauftragt wird, zu dessen Kofinanzierung er oder sie sich verpflichtet haben.

(2)   Er übermittelt der Kommission das ausgewählte Programm zusammen mit einer begründeten Stellungnahme zur Zweckdienlichkeit des Programms, zur Übereinstimmung des Programms und der vorgeschlagenen Stelle mit den Bestimmungen dieser Verordnung und den einschlägigen Leitlinien sowie zur Bewertung des Preis-/Leistungsverhältnisses.

(3)   Für die Prüfung der Programme durch die Kommission und ihre endgültige Genehmigung durch die Mitgliedstaaten gilt Artikel 6 Absatz 3 Unterabsätze 2, 3 und 4.

Artikel 8

(1)   Zur Erarbeitung der Leitlinien nach Artikel 5 kann die Kommission einen Ausschuss unabhängiger Sachverständiger für Öffentlichkeitsarbeit oder externe Fachleute heranziehen.

(2)   Die Kommission wählt im Wege der offenen oder beschränkten Ausschreibung Folgendes aus:

a)

den oder die eventuellen externen Fachleute nach Absatz 1,

b)

die mit der Bewertung der Ergebnisse der Maßnahmen nach den Artikeln 6 und 7 beauftragte(n) Stelle(n).

Artikel 9

(1)   Die Gemeinschaft finanziert:

a)

die Maßnahmen nach Artikel 2 Buchstabe e) vollständig;

b)

die übrigen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen nach Artikel 2 teilweise.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b) beträgt höchstens 50 % der tatsächlichen Kosten der Maßnahmen.

Unbeschadet des Absatzes 4 beteiligen sich die Mitgliedstaaten an der Finanzierung der Maßnahmen nach Absatz 2 mit 20 % der tatsächlichen Kosten; der Restbetrag wird von den beteiligten Organisationen übernommen. Die Mittel zur Finanzierung des Anteils der Mitgliedstaaten und/oder der Branchen- oder Dachverbände können auch aus steuerähnlichen Einnahmen stammen.

(3)   In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 beschlossen werden, dass die beteiligte Organisation den gesamten von der Gemeinschaft nicht finanzierten Teil übernimmt, sofern das betreffende Programm eindeutig im Gemeinschaftsinteresse liegt.

(4)   Für die Maßnahmen nach Artikel 7 übernehmen die beteiligten Mitgliedstaaten den von der Gemeinschaft nicht finanzierten Teil.

Die Mittel zur Finanzierung des Anteils der Mitgliedstaaten können auch aus steuerähnlichen Einnahmen stammen.

Artikel 10

(1)   Die mit der Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 beauftragte(n) Stelle(n) muss/müssen die erforderlichen Fachkenntnisse über die betreffenden Erzeugnisse und Märkte besitzen und über die notwendigen Mittel für eine möglichst wirksame Durchführung der Maßnahmen verfügen, wobei der europäischen Dimension der betreffenden Programme Rechnung zu tragen ist.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten sind für die Kontrolle und Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen zuständig, die nicht unter Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) fallen.

Artikel 11

Die Ausgaben, die sich aufgrund der Gemeinschaftsfinanzierung der Maßnahmen nach Artikel 1 ergeben, gelten als Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.

Artikel 12

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 erlassen.

Artikel 13

(1)   Die Kommission wird unterstützt von dem mit Artikel 37 der Verordnung Nr. 136/66/EWG (6) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Fette und von den mit den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen eingesetzten Verwaltungsausschüssen (im Folgenden „Ausschüsse“ genannt). Die Verwaltungsausschüsse handeln gemeinsam.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre und erstmals vor dem 31. Dezember 2003 einen gegebenenfalls durch geeignete Vorschläge ergänzten Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, insbesondere über die ausgewählten Programme und den Stand des Mittelverbrauchs.

Artikel 15

(1)   Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:

a)

Artikel 11 der Verordnung Nr. 136/66/EWG vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (7);

b)

Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (8),

c)

Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (9),

d)

Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1332/92 des Rates vom 18. Mai 1992 mit Sondermaßnahmen für Tafeloliven (10),

e)

Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlass von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (11),

f)

Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (12),

g)

Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 399/94 des Rates vom 21. Februar 1994 mit Sondermaßnahmen für getrocknete Weintrauben (13),

h)

Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (14),

i)

Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (15).

(2)   In Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 399/94 werden die Worte „und Absatzförderung“ und die Buchstaben „d) und e)“ gestrichen.

(3)   Die Verordnungen (EWG) Nr. 1195/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zum Erlass von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln (16), (EWG) Nr. 1201/90 des Rates vom 7. Mai 1990 betreffend Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs von Zitrusfrüchten (17), (EWG) Nr. 2067/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch (18), (EWG) Nr. 2073/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die Verbrauchsförderung in der Gemeinschaft und die Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (19), (EG) Nr. 2275/96 des Rates vom 22. November 1996 zur Einführung besonderer Maßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (20) und (EG) Nr. 2071/98 des Rates vom 28. September 1998 über Informationskampagnen über die Kennzeichnung von Rindfleisch (21) werden aufgehoben.

(4)   Für vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zu dieser Verordnung beschlossene Informations- und Absatzförderungsprogramme bleiben die in den vorangegangenen Absätzen aufgeführten Bestimmungen, Fristen und Verordnungen in Kraft.

Artikel 16

Die Kommission nimmt nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 die erforderlichen Maßnahmen an, um den Übergang von den in Artikel 15 genannten Bestimmungen zu den Bestimmungen dieser Verordnung zu erleichtern.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab Januar 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GLAVANY


(1)  ABl. C 365 E vom 19.2.2000, S. 270.

(2)  Stellungnahme vom 15. Dezember 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme vom 15. Dezember 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(6)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 (ABl. L 327 vom 14.12.1999, S. 7).

(7)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 (ABl. L 327 vom 14.12.1999, S. 7).

(8)  ABl. L 146 vom 4.7.1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999.

(9)  ABl. L 356 vom 24.12.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2598/95 (ABl. L 267 vom 9.11.1995, S. 1).

(10)  ABl. L 145 vom 27.5.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/95 (ABl. L 123 vom 3.6.1995, S. 4).

(11)  ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/96 (ABl. L 320 vom 11.12.1996, S. 1).

(12)  ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/96.

(13)  ABl. L 54 vom 25.2.1994, S. 3.

(14)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

(15)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 (ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1).

(16)  ABl. L 119 vom 11.5.1990, S. 53.

(17)  ABl. L 119 vom 11.5.1990, S. 65.

(18)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 57.

(19)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 67.

(20)  ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 7.Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999.

(21)  ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 2.


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