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Document 32000R2795

Verordnung (EG) Nr. 2795/2000 der Kommission vom 20. Dezember 2000 mit den die Sektoren Geflügelfleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen des Europa-Abkommens mit Slowenien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 des Rates vorgesehenen Regelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 509/97

ABl. L 324 vom 21.12.2000, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/11/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2795/oj

32000R2795

Verordnung (EG) Nr. 2795/2000 der Kommission vom 20. Dezember 2000 mit den die Sektoren Geflügelfleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen des Europa-Abkommens mit Slowenien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 des Rates vorgesehenen Regelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 509/97

Amtsblatt Nr. L 324 vom 21/12/2000 S. 0024 - 0025


Verordnung (EG) Nr. 2795/2000 der Kommission

vom 20. Dezember 2000

mit den die Sektoren Gefluegelfleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen des Europa-Abkommens mit Slowenien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 des Rates vorgesehenen Regelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 509/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 des Rates vom 7. November 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse und gemäß dem Europa-Abkommen mit Slowenien(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 würden gemäß dem Europa-Abkommen mit Slowenien bei den Zugeständnissen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Wirkung vom 1. Juli 2000 autonome, befristete Anpassungen vorgenommen.

(2) Damit die in der genannten Verordnung vorgesehene Regelung ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung angewandt werden kann, müssen die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4083, 09.4084, 09.4090, 09.4111, 09.4112, 09.4115, 09.4116, 09.4117, 09.4118 und 09.4119 entsprechend den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000(3), verwaltet werden, die die kodifizierten Verwaltungsvorschriften für die Zollkontingente enthält, die nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zu verwenden sind.

(3) Bisher würden die Zollkontingente für Gefluegelfleisch aus Slowenien nach der Verordnung (EG) Nr. 509/97 der Kommission vom 20. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen für die im Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits vorgesehene Regelung im Sektor Gefluegelfleisch(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG} Nr. 1514/97(5) verwaltet, die nummehr aufzuheben ist.

(4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/97 wurden für bestimmte, nunmehr in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 fallende Ereugnisse im Juli und Oktober 2000 Einfuhrlizenzen mit einer Geltungsdauer von 150 Tagen erteilt.

Um mögliche Probleme beim Handel mit diesen Erzeugnissen zu vermeiden, die während eines Übergangszeitraums durch das gleichzeitige Bestehen zweier unterschiedlicher Verwaltungsverfahren für bestimmte Zollkontingente im Sektor Gefluegelfleisch entstehen könnten, nämlich der Verwaltung mit Hilfe von Vierteljahreslizenzen und der Verwaltung nach dem Windhundverfahren gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, sollten die Marktteilnehmer die Möglichkeit erhalten, die Annullierung der Lizenzen und die Freigabe der Sicherheiten zu beantragen.

(5) Es ist ein Termin für die Annullierungsanträge festzusetzen, damit den Marktteilnehmern ein angemessener Zeitraum für ihre Einreichung gegeben wird.

(6) Für die Erzeugnisse der Gruppen 80, 90 und 100 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 509/97, die im Rahmen der ab dem 1. Juli 2000 verwendeten Lizenzen eingeführt werden, erfolgt die Erstattung der Einfuhrzölle gemäß den Artikeln 878 bis 898 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(7) Diese Verordnung ist ab 1. Juli 2000 gleichzeitig mit der Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 anzuwenden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4083, 09.4084, 09.4090, 09.4111, 09.4112, 09.4115, 09.4116, 09.4117, 09.4118 und 09.4119 werden nach den Vorschriften der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 2

Für die zwischen dem 1. und dem 10. Juli 2000 bzw. zwischen dem 1. und dem 10. Oktober 2000 beantragten Einfuhrlizenzen, die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 509/97 für die Gruppen 80, 90 und 100 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 509/97 erteilt wurden, kann der Lizenzinhaber vor denn 31. März 2001 die Annullierung der Lizenzen und die Freigabe der Sicherheit beantragen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Ende des folgenden Monats für die oben genannten Gruppen unter Angabe der Zeiträume der Anträge die monatlichen Mengen mit, für die die Lizenzen annulliert worden sind.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 509/97 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 15.

(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3) ABl. L 188 vom 26.7.2000, S. 1.

(4) ABl. L 80 vom 21.3.1997, S. 3.

(5) ABl. L 204 vom 31.7.1997, S. 16.

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