EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000R2728

Verordnung (EG) Nr. 2728/2000 der Kommission vom 14. Dezember 2000 zur Einleitung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates in bestimmten Weinbaugebieten Deutschlands

ABl. L 316 vom 15.12.2000, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 05/03/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2728/oj

32000R2728

Verordnung (EG) Nr. 2728/2000 der Kommission vom 14. Dezember 2000 zur Einleitung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates in bestimmten Weinbaugebieten Deutschlands

Amtsblatt Nr. L 316 vom 15/12/2000 S. 0014 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 2728/2000 der Kommission

vom 14. Dezember 2000

zur Einleitung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates in bestimmten Weinbaugebieten Deutschlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000(2), insbesondere auf die Artikel 30 und 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann für den Fall einer außergewöhnlichen Marktstörung infolge von erheblichen Überschüssen eine Dringlichkeitsdestillation durchgeführt werden. Diese Maßnahme kann auf bestimmte Weinkategorien oder Erzeugungsgebiete beschränkt und auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auch auf Qualitätswein b.A. angewendet werden.

(2) Mit Schreiben vom 2. November 2000 hat die deutsche Regierung beantragt, eine Dringlichkeitsdestillation für Weißweine aller Rebsorten aus den Weinbaugebieten Mittelrhein, Mosel-Saar-Ruwer, Nahe, Pfalz und Rheinhessen einzuleiten. Die Maßnahme soll auch auf Qualitätsweißwein b.A. aus den genannten Gebieten angewendet werden.

(3) In den genannten Gebieten wurde in den Jahren 1995 bis 1997 weniger als 6 Mio. hl Wein erzeugt. 1998 betrug die Erzeugung 7,07 Mio. hl, und 1999 stieg sie auf 8,02 Mio. hl. Dagegen ist der Weißweinverbrauch der privaten Haushalte in Deutschland von 54 % im Jahr 1995 auf 47 % im Jahr 1999 zugunsten von größtenteils eingeführtem Rotwein zurückgegangen. Die Weißweinausfuhren sind zwischen 1993 und 1999 um 13 % gesunken.

(4) Die Preise für Weißwein der genannten Regionen sind seit 1998 stark rückläufig. Für Weißwein der Rebsorten Müller-Thurgau und Silvaner der Gebiete Rheinhessen, Pfalz und Nahe ist der Preis von 120-160 DM je hl auf etwa 60 DM je hl zurückgegangen, und für Wein der Rebsorte Riesling aus dem Weinbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer ist der Preis von 200-230 DM je hl auf 80 DM je hl gefallen. Die Preise für Tafelwein liegen zurzeit bei etwa 40 DM je hl und die für Qualitätsweine je nach Rebsorte und Weinbaugebiet zwischen 55 und 80 DM je hl.

(5) Trotz dieser niedrigen Preise hat der Verbrauch von Weißwein im Jahr 2000 nicht wesentlich zugenommen. Auch die niedrigen Erwartungen an die Ernte 2000 haben nicht zu einer Preiserholung geführt. Die derzeitigen Weißweinvorräte in diesen Gebieten belaufen sich auf 7,5 Mio. hl; zur regelmäßigen Versorgung des Marktes wären dagegen Vorräte von 6 Mio. hl ausreichend.

(6) Die betreffenden Erzeuger haben an der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 teilgenommen, doch da diese Maßnahme nur Tafelweine betrifft, ist sie nicht optimal auf die Erfordernisse der genannten Gebiete zugeschnitten. Daher ist eine Dringlichkeitsmaßnahme notwendig, um die gravierenden Probleme in diesen deutschen Weinbaugebieten zu lösen.

(7) Da die Kriterien des Artikels 30 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erfuellt sind, sollte in den genannten deutschen Weinbaugebieten im Hinblick auf maximale Wirksamkeit während eines befristeten Zeitraums die Dringlichkeitsdestillation für eine Hoechstmenge von 1 Mio. hl durchgeführt werden. Es ist nicht zweckmäßig, eine destillierbare Hoechstmenge je Erzeuger festzusetzen, da der Umfang der gelagerten Weinmengen je nach Erzeuger sehr unterschiedlich sein kann und eher vom jeweiligen Absatz als von der Jahreserzeugung der einzelnen Erzeuger abhängig ist.

(8) Für diese Maßnahme ist der Mechanismus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2409/2000(4), vorzusehen. Zusätzlich zu den Artikeln dieser Verordnung, die sich auf die Destillationsmaßnahme gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 beziehen, gelten andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, insbesondere diejenigen über die Lieferung von Alkohol an die Interventionsstelle und diejenigen über die Zahlung eines Vorschusses.

(9) Der Ankaufspreis, den die Brennerei dem Erzeuger zu zahlen hat, ist so festzusetzen, dass die Erzeuger die mit dieser Maßnahme gebotene Möglichkeit in Anspruch nehmen und die Überschüsse abgebaut werden können. Andererseits ist es nicht zweckmäßg, diesen Preis auf einer Höhe festzusetzen, die der Anwendung der Destillationsmaßnahme gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 abträglich wäre.

(10) Um Störungen des Trinkalkoholmarktes, der in erster Linie aus der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 versorgt wird, zu vermeiden, darf bei der Dringlichkeitsdestillation nur Rohalkohol oder neutraler Alkohol erzeugt werden, der ausschließlich an die Interventionsstelle zu liefern ist.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird für eine Hoechstmenge von 1 Mio. hl Tafelweißwein und Qualitätsweißwein aller Rebsorten aus den deutschen Weinbaugebieten "Mittelrhein", "Mosel-Saar-Ruwer", "Nahe", "Pfalz" und "Rheinhessen" eingeleitet.

Artikel 2

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, die sich auf Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 beziehen, gelte für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Maßnahme auch folgende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000:

- die Bestimmungen von Artikel 62 Absatz 5 über die Zahlung des Preises durch die Interventionsstelle gemäß Artikel 6 Absatz 2,

- die Bestimmungen der Artikel 66 und 67 über den Vorschuss gemäß Artikel 6 Absatz 2.

Artikel 3

Jeder Erzeuger kann zwischen dem 16. Dezember und dem 31. Januar 2001 einen Vertrag gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 abschließen. Dem Vertrag ist der Nachweis über die Leistung einer Sicherheit vo 5 EUR je hl beizufügen. Die Verträge sind nicht übertragbar.

Artikel 4

(1) Der Mitgliedstaat setzt den Kürzungssatz fest, der auf die genannten Verträge anzuwenden ist, wenn das Gesamtvolumen der eingereichten Verträge das in Artikel 1 festgesetzte Volumen übersteigt.

(2) Der Mitgliedstaat trifft die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen, um spätestens zum 15. Februar 2001 die genannten Verträge mit Angaben des angewandten Kürzungssatzes und der je Vertrag zugelassenen Weinmenge sowie der Möglichkeit der Vertragsauflösung durch de Erzeuger im Fall einer Kürzung zu genehmigen. Der Mitgliedstat teilt der Kommission vor dem 20. Februar 2001 die in den genehmigten Verträgen angegebenen Weinmengen mit.

(3) Der Wein wird spätestens am 30. Juni 2001 an die Brennereien geliefert. Der erzeugte Alkohol kann bis spätestens 30. November 2001 an die Interventionsstelle geliefert werden.

(4) Die Sicherheit wird anteilig für die gelieferten Mengen freigegeben, wenn der Erzeuger den Nachweis für die Lieferung an die Brennerei erbringt.

(5) Findet innerhalb der festgesetzte Fristen keine Lieferung statt, so verfällt die Sicherheit.

(6) Der Mitgliedstaat kann die Zahl der Verträge, die ein Erzeuger für die betreffende Destillationsmaßnahmen abschließen kann, begrenzen.

Artikel 5

Der Mindestankaufspreis für den gemäß der vorliegenden Verordnung zur Destillation gelieferten Wein beträgt 2,1054 EUR je % vol. und hl.

Artikel 6

(1) Die Brennerei liefert das aus der Destillation hervorgegangene Erzeugnis an die Interventionsstelle. Dieses Erzeugnis hat einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol.

(2) Die Interventionsstelle zahlt der Brennerei für den gelieferten Rohalkohol einen Preis von 2,4726 EUR je % vol. und hl. Die Brennerei kann einen Vorschuss auf diesen Betrag von 1,3136 EUR je % vol. und hl erhalten. In diesem Fall wird der tatsächlich gezahlte Preis um den Betrag des Vorschusses gekürzt.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 16. Dezember 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45.

(4) ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 3.

Top