This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32000R2687
Commission Regulation (EC) No 2687/2000 of 8 December 2000 prohibiting fishing for mackerel by vessels flying the flag of Denmark
Verordnung (EG) Nr. 2687/2000 der Kommission vom 8. Dezember 2000 zur Einstellung der Makrelenfischerei unter der Flagge Dänemarks
Verordnung (EG) Nr. 2687/2000 der Kommission vom 8. Dezember 2000 zur Einstellung der Makrelenfischerei unter der Flagge Dänemarks
ABl. L 309 vom 9.12.2000, p. 3–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000
Verordnung (EG) Nr. 2687/2000 der Kommission vom 8. Dezember 2000 zur Einstellung der Makrelenfischerei unter der Flagge Dänemarks
Amtsblatt Nr. L 309 vom 09/12/2000 S. 0003 - 0003
Verordnung (EG) Nr. 2687/2000 der Kommission vom 8. Dezember 2000 zur Einstellung der Makrelenfischerei unter der Flagge Dänemarks DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2579/2000(4), sind für das Jahr 2000 Quoten für Makrele vorgegeben. (2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt. (3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Makrelenfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs Vb (färöische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Dänemarks führen oder in Dänemark registriert sind, die für 2000 zugeteilte Quote erreicht. Dänemark hat die Befischung dieses Bestands ab dem 24. November 2000 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Makrelenfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs Vb (färöische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Dänemarks führen oder in Dänemark registriert sind, gilt die Dänemark für 2000 zugeteilte Quote als erschöpft. Die Fischerei auf Makrele in den Gewässern des ICES-Bereichs Vb (färöische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Dänemarks führen oder in Dänemark registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 24. November 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Dezember 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5. (3) ABl. L 341 vom 31.12.1999, S. 1. (4) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 3.