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Document 32000R2488

Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds und die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr. 607/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98

ABl. L 287 vom 14.11.2000, p. 19–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/10/2014; Aufgehoben durch 32014R1145

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2488/oj

32000R2488

Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds und die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr. 607/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98

Amtsblatt Nr. L 287 vom 14/11/2000 S. 0019 - 0037


Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates

vom 10. November 2000

über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds und die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr. 607/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2000/599/GASP des Rates vom 6. Oktober 2000 betreffend die Unterstützung für eine demokratische Bundesrepublik Jugoslawien und die sofortige Aufhebung bestimmter restriktiver Maßnahmen(1) und den Gemeinsamen Standpunkt 2000/696/GASP vom 10. November 2000 zur Aufrechterhaltung von spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds(2),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 15. Juni 1999 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ)(3) aufgrund der fortdauernden Verletzung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch die Regierung jenes Landes angenommen.

(2) Im Zuge der Wahlen vom 24. September 2000 wurde mit Herrn V. Kostunica ein neuer Präsident der BRJ demokratisch gewählt und offiziell in sein Amt eingeführt.

(3) Der Rat hat am 9. Oktober 2000 einer Erklärung über die BRJ zugestimmt, wonach alle seit 1998 gegen die BRJ verhängten Sanktionen mit Ausnahme derjenigen, die den ehemaligen Präsidenten der BRJ, Herrn Slobodan Milosevic, und Personen seines Umfelds betreffen, aufzuheben sind.

(4) Der Geltungsbereich dieses Rechtsrahmens über das Einfrieren der Auslandsguthaben der Regierungen der BRJ und der Republik Serbien sollte daher auf Herrn Milosevic und Personen seines Umfeldes beschränkt werden.

(5) Diese Maßnahmen fallen in den Anwendungsbereich des Vertrags.

(6) Für die Umsetzung dieser Maßnahme und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sind daher gemeinschaftliche Rechtsvorschriften erforderlich, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach den Bedingungen des Vertrags Anwendung findet.

(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten, soweit erforderlich, ermächtigt werden, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

(8) Es ist erforderlich, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten einander über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen unterrichten und andere sachdienliche Informationen austauschen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen, ohne dass bestehende Verpflichtungen im Zusammenhang mit bestimmten Gegenständen berührt werden.

(9) Es ist wünschenswert, dass Sanktionen im Fall von Verstößen gegen diese Verordnung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verhängt werden können.

(10) Aus Gründen der Transparenz und der Einfachheit wurden die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 in diese Verordnung übernommen; die ehemalige Verordnung sollte daher aufgehoben werden. Aus den gleichen Gründen sollten die Verordnung (EG) Nr. 607/2000(4) und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98(5) ebenfalls aufgehoben werden, sodass jene Verordnung aufgehoben werden kann.

(11) Es sollte ein Verfahren festgelegt werden für die Änderung der Anhänge dieser Verordnung und für die Gewährung spezifischer Befreiungen zu streng humanitären Zwecken.

(12) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Alle Gelder außerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik Jugoslawien, die Herrn Milosevic und in Anhang I genannten natürlichen Personen seines Umfelds gehören, werden eingefroren.

(2) Es werden keine Gelder mehr bereitgestellt, die einer der in Absatz 1 genannten Personen direkt oder indirekt zugute kommen.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

- "Gelder" finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Vorteile jeder Art einschließlich von - aber nicht unbedingt beschränkt auf - Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen, öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfuellungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Ausfuhren;

- "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form von Bewegungen, Transfers, Veränderungen, Verwendung von Geldmitteln und Handel mit ihnen, die deren Volumen, Beträge, Belegenheit, Eigentum, Besitz, Eigenschaften, Zweckbestimmung verändern oder andere Veränderungen bewirken, mit denen eine Nutzung der Mittel einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglicht wird, mit der Ausnahme, dass alle anfallenden Zinsen oder Einkünfte oder jegliche bei Fälligkeit einer Geldanlage automatisch rückzahlbaren Kapitalbeträge auf ein Konto eingezahlt und dort eingefroren werden.

Artikel 2

(1) Die wissentliche und absichtliche Teilnahme an damit in Verbindung stehenden Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Förderung der in Artikel 1 genannten Transaktionen oder Aktivitäten oder die Umgehung dieser Richtlinie ist, ist untersagt.

(2) Alle Informationen darüber, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und/oder der Kommission mitzuteilen.

Artikel 3

(1) Unbeschadet der für die Meldung, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Gemeinschaftsbestimmungen und der Bestimmungen nach Artikel 284 des Vertrags sind Banken, andere Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften und andere Stellen und Personen gehalten

a) unverzüglich alle Informationen, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, wie Angaben über Konten und Beträge, die gemäß Artikel 1 eingefroren wurden,

- an die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, in denen sie wohnhaft oder ansässig sind, und

- direkt oder über diese zuständigen Behörden an die Kommission

zu übermitteln.

b) mit den in Anhang II aufgeführten Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2) Jede gemäß diesem Artikel gelieferte oder erhaltene Information ist nur zu dem Zweck zu verwenden, für den sie geliefert oder erhalten wurde.

(3) Jede Information, die die Kommission direkt erhält, ist den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats zugänglich zu machen.

Artikel 4

(1) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche - mit Ausnahme der in Buchstabe c) genannten - werden nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 5 Absatz 2 erlassen.

(2) Die Kommission wird ermächtigt,

a) den Anhang I zu ändern, wobei die Beschlüsse zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2000/696/GASP zu berücksichtigen sind,

b) ausnahmsweise Befreiungen von Artikel 1 zu streng humanitären Zwecken zu gewähren,

c) Angaben über die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen zu ändern.

(3) Anträge einer Person auf die Gewährung einer Befreiung nach Absatz 2 Buchstabe b) oder auf Änderung des Anhangs I werden über die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gestellt.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüfen so umfassend wie möglich die von den Antragstellern gelieferten Informationen.

Artikel 5

(1) Die Kommission wird von einem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 10 Arbeitstage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

(1) Der Ausschuss nach Artikel 5 prüft jede Frage hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung, die vom Ausschussvorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt wird.

(2) Der Ausschuss überprüft regelmäßig die Wirksamkeit dieser Verordnung und die Kommission erstattet dem Rat auf der Grundlage dieser Prüfung regelmäßig Bericht.

Artikel 7

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und tauschen die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sachdienlichen Informationen aus, insbesondere Informationen, die sie gemäß Artikel 3 erhalten haben, und Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung, Probleme bei der Durchsetzung oder Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 8

Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die im Fall von Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden. Solche Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bis zum Erlass der gegebenenfalls hierfür erforderlichen Rechtsvorschriften werden im Fall von Verstößen gegen diese Verordnung die Sanktionen verhängt, welche die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 festgelegt haben.

Artikel 9

Die Verordnungen (EG) Nr. 1294/99 und (EG) Nr. 607/2000 sowie Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98 werden aufgehoben.

Artikel 10

Diese Verordnung gilt

- im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

- an Bord jedes Flugzeugs und jedes Schiffs, das der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegt,

- für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt,

- für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Einrichtung.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. Josselin

(1) ABl. L 261 vom 14.10.2000, S. 1.

(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. L 153 vom 19.6.1999, S. 63. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1440/2000 der Kommission (ABl. L 161 vom 1.7.2000, S. 68).

(4) ABl. L 73 vom 22.3.2000, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2227/2000 (ABl. L 261 vom 14.10.2000, S. 3).

(5) ABl. L 130 vom 1.5.1998, S. 1.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG I

Liste der Personen, deren Gelder eingefroren und denen keine Gelder mehr bereitgestellt werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Liste der zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 und Artikel 4

BELGIEN

Ministère des finances "Trésorerie" Avenue des Arts 30 B - 1040 Bruxelles Fax (32 2) 233 75 18

DÄNEMARK

Erhvervsfremmestyrelsen Langelinie Allé 17 DK - 2100 København Ø Tlf. (45) 35 46 60 00 Fax (45) 35 46 62 03

DEUTSCHLAND

Landeszentralbank in Baden-Württemberg Postfach 10 60 21 D - 70049 Stuttgart Tel. (07 11) 944-11 20/21/23 Fax (07 11) 944-19 06

Landeszentralbank im Freistaat Bayern D - 80291 München Tel. (0 89) 28 89-32 64 Fax (0 89) 28 89-38 78

Landeszentralbank in Berlin und Brandenburg Postfach 11 01 60 D - 10831 Berlin Tel. (0 30) 34 75/11 10/15/20 Fax (0 30) 34 75/11 90

Landeszentralbank in der Freien Hansestadt Hamburg, in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein Postfach 57 03 48 D - 22772 Hamburg Tel. (0 40) 37 07-66 00 Fax (0 40) 37 07-66 15

Landeszentralbank in Hessen Postfach 11 12 32 D - 60047 Frankfurt am Main Tel. (0 69) 23 88-19 20 Fax (0 69) 23 88-19 19

Landeszentralbank in der Freien Hansestadt Bremen, in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt Postfach 2 45 D - 30002 Hannover Tel. (05 11) 30 33-27 23 Fax (05 11) 30 33-27 30

Landeszentralbank in Rheinland-Pfalz und im Saarland Postfach 10 11 48 Tel. (02 11) 8 74-23 73/31 59 Fax (02 11) 8 74-23 78

Landeszentralbank in den Freistaaten Sachsen und Thüringen Postfach 90 11 21 D - 04103 Leipzig Tel. (03 41) 8 60-22 00 Fax (03 41) 8 60-23 89

Bundesausfuhramt Referat 214 Postfach 51 60 D - 65726 Eschborn Tel. (0 61 96) 9 08-0 Fax (0 61 96) 9 08-412

GRIECHENLAND

Υπουργείο Εθνικής Οικονομίας Γενική Γραμματεία Διεθνών Οικονομικών Σχέσεων

Γενική Διεύθυνση Εξωτερικών Οικονομικών και Εμπορικών Σχέσεων

Διευθυντής Β. Βουτσινάς Ερμού και Κορνάρου 1 Ελλάς - 105 63 Αθήνα Τηλ: (301) 32 86 431-32 Φαξ: (301) 32 86 434

( Ministry of National Economy Secretariat-General for International Economic Relations

Directorate-General for External Economic and Trade Relations)

Director V. Voutsinas Ermou and Cornarou 1 GR - 105 63 Athens Tel. (301) 32 86 431-32 Fax (301) 32 86 434

SPANIEN

Ministerio de Economía Dirección General de Comercio e Inversiones Paseo de la Castellana, 162 E - 28046 Madrid Tel.: (34 91) 349 39 83 Fax: (34 91) 349 35 62

Dirección General del Tesoro y Política Financiera Paseo del Prado, 6 E - 28014 Madrid Tel.: (34 91) 209 95 11 Fax: (34 91) 209 96 56

FRANKREICH

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie Direction du Trésor

Bureau E1

139, rue du Bercy F - 75572 Paris - cedex 12 SP

IRLAND

Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3

Central Bank of Ireland Financial Markets Department Dame Street Dublin 2 Ireland Tel. (353 1) 671 66 66

Artikel 4 Absatz 2

Department of Foreign Affairs Bilateral Economic Relations Section 76-78 Hartcourt Street Dublin 2 Ireland Tel. (353 1) 408 24 92

ITALIEN

Ministero del Commercio estero - ROMA Gabinetto Tel. (39 06) 59 93 23 10 Fax (39 06) 59 64 74 94

LUXEMBURG

Ministère des affaires étrangères Direction des relations économiques internationales et de la coopération BP 1602 L - 1016 Luxembourg

NIEDERLANDE

Ministerie van Financiën Directie Wetgeving, Juridische en Bestuurlijke Zaken Postbus 20201 2500 EE Den Haag Nederland Tel. (31-70) 342 82 27 Fax (31-70) 342 79 05

ÖSTERREICH

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Abteilung II/A/2 Landstrasser Hauptstraße 55-57 A - 1030 Wien

Österreichische Nationalbank Otto Wagnerplatz 3 A - 1090 Wien Tel. (43 1) 40 420

PORTUGAL

Ministério das Finanças Direcção-Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais Avenida Infante D. Henrique, n.o 1C, 2.o P - 1100-273 Lisboa

FINNLAND

Ulkoasiainministeriö PL 176 FIN - 00161 Helsinki

Utrikesministeriet PB 176 FIN - 00161 Helsingfors

SCHWEDEN

Artikel 2 Absatz 2

Riksåklagaren Box 16370 S - 103 27 Stockholm Tfn (46-8) 453 66 00 Fax (46-8) 453 66 99

Artikel 3 und 4 Absatz 2

Regeringskansliet Utrikesdepartementet

Rättssekretariatet för EU-frågor

Fredsgatan 6 S - 103 39 Stockholm Tfn (46-8) 405 10 00 Fax (46-8) 723 11 76

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Bank of England Sanctions Emergency Unit London EC2R 8AH Tel. (44 207) 601 46 07 Fax (44 207) 601 43 09

HM Treasury International Financial Services Parliament Street London SW1P 3AG Tel. (44 207) 207 55 50 Fax (44 207) 207 43 65

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