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Document 32000R2238

Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates vom 9. Oktober 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

ABl. L 257 vom 11.10.2000, p. 2–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/01/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2238/oj

32000R2238

Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates vom 9. Oktober 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

Amtsblatt Nr. L 257 vom 11/10/2000 S. 0002 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates

vom 9. Oktober 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 384/96(1) eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern erlassen.

(2) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft, insbesondere aus Ländern, die in einer Fußnote zu diesem Absatz aufgeführt sind, der Normalwert unter anderem auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem vergleichbaren Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt.

(3) In Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ist ferner festgelegt, dass der Normalwert im Fall von Einfuhren aus der Russischen Föderation und der Volksrepublik China nach den Regeln für Marktwirtschaftsländer ermittelt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass für einen oder mehrere der von der Untersuchung betroffenen Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betroffenen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen.

(4) Der Reformprozess in der Ukraine, Vietnam und Kasachstan hat zu einer grundlegenden Änderung der Volkswirtschaften dieser Länder geführt, so dass nunmehr für bestimmte Unternehmen marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Diese drei Länder haben sich im Zuge dieser Entwicklung von den wirtschaftlichen Verhältnissen entfernt, die Anlass zur Anwendung der Methode des Vergleichslandes gaben.

(5) Die Antidumpingregelung der Gemeinschaft sollte angepasst werden, um den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen in der Ukraine, Vietnam und Kasachstan Rechnung tragen zu können.

(6) Die Einfuhren aus den Ländern, die zum Zeitpunkt der Einleitung einer Antidumpinguntersuchung Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) sind, sollten in der gleichen Weise behandelt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird wie folgt geändert:

- Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der Russichen Föderation, der Volksrepublik China, der Ukraine, Vietnam, Kasachstan und aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der WTO sind, wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung."

- Die Fußnote erhält folgende Fassung:

"(*) Dazu gehören Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Nordkorea, Kirgisistan, die Republik Moldau, die Mongolei, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan."

Artikel 2

Diese Verordnung gilt für alle Antidumpinguntersuchungen, die nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet werden. Im Fall der Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Ländern ohne Marktwirtschaft, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung der WTO beitreten, gilt sie für alle nach dem WTO-Beitritt eingeleiteten Antidumpinguntersuchungen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. Védrine

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18).

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