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Document 32000R1901

Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

ABl. L 228 vom 8.9.2000, p. 28–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004; Aufgehoben durch 32004R1982

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1901/oj

32000R1901

Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 228 vom 08/09/2000 S. 0028 - 0049


Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 der Kommission

vom 7. September 2000

zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1624/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 der Kommission(3) zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/98(4), ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden.

(2) Die Verordnungen (EWG) Nr. 2256/92(5), (EG) Nr. 1125/94(6) und (EG) Nr. 2820/94(7) der Kommission enthalten zusätzliche Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91, die insbesondere die statistischen Schwellen, die Übermittlungsfristen für die Ergebnisse und die Schwelle je Geschäft im Rahmen der Statistik des Handels zwischen Mitgliedstaaten betreffen.

(3) Anlässlich erneuter Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 ist eine Neufassung der einschlägigen Rechtsvorschriften angebracht, um den von den Vorschriften betroffenen Unternehmen und Behörden ihre Aufgabe zu erleichtern.

(4) Für die Erstellung der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten muss der Anwendungsbereich des Intrastat-Systems sowohl im Hinblick auf die in diesem System zu berücksichtigenden als auch auf die außer Acht zu lassenden Waren genau festgelegt werden.

(5) Es ist wichtig, den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem der innergemeinschaftliche Marktteilnehmer seine Auskunftspflicht erfuellen muss. Ferner müssen die Pflichten des Dritten, auf den der Auskunftspflichtige unter Umständen die Aufgabe der Auskunftserteilung überträgt, genau umrissen werden.

(6) Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Verwaltung der Register, der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer ist es wichtig, bestimmte von den zuständigen Diensten zu befolgende Regeln in allen Einzelheiten zu erläutern.

(7) Ein Schlüsselelement des Intrastat-Systems ist die Verwendung von für die Mehrwertsteuer relevanten Informationen über innergemeinschaftliche Geschäfte zur Kontrolle der Vollständigkeit der Statistiken. Es ist genau festzulegen, welche Informationen die mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten an die Stellen weitergeben dürfen, die für die Erstellung der Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zuständig sind.

(8) Der Aufwand für die innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer muss so weit wie möglich verringert werden, entweder indem sie von ihrer statistischen Auskunftspflicht befreit werden oder indem ihnen die Erfuellung dieser Pflicht erleichtert wird. Diese Entlastung darf nur insofern eingeschränkt werden, als die Statistik bestimmten qualitativen Anforderungen genügen muss, die folglich festzulegen sind. Jeder Mitgliedstaat muss über entsprechende Instrumente verfügen, um die Qualität unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschafts- und Handelsstruktur sicherzustellen.

(9) Die Art und Weise der Berechnung der Schwellen, die auf bestimmte Angaben anwendbar sind, muss festgelegt werden. Was das statistische Verfahren anbelangt, so müssen diese Informationen von dem Verfahren unterschieden werden, das gegebenenfalls im Rahmen der statistischen Anmeldung und der Steueranmeldung angewandt wird.

(10) Obgleich es statistische Schwellen gibt, sind noch immer Auskunftspflichtige, die eine Vielzahl von Geschäften mit geringem Wert tätigen, gezwungen, diese in aller Ausführlichkeit zu melden, was einen im Verhältnis zum Nutzen der so erlangten Information übermäßig hohen Aufwand darstellt. Daher muss eine Aufwandsverringerung vorgenommen werden.

(11) Es ist eine Liste der Waren zu erstellen, die von der statistischen Erhebung über den Warenverkehr ausgenommen sind.

(12) Es erscheint dringend geboten, sowohl die Definition der anzumeldenden Daten als auch die Modalitäten, nach denen sie angemeldet werden sollen, zu vervollständigen.

(13) Bezüglich der Mengeneinheiten ist für jede Warenart grundsätzlich die in Kilogramm ausgedrückte Eigenmasse als wichtigster Indikator anzugeben. Bei bestimmten Produkten ist die Eigenmasse indessen nicht das geeignetste Messelement. In diesen Fällen ist es daher angebracht, den Auskunftspflichtigen von der Angabe der Eigenmasse zu befreien.

(14) Die besonderen Warenbewegungen können einen erheblichen Anteil an der Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten haben. Das Fehlen harmonisierter Vorschriften auf Gemeinschaftsebene beeinträchtigt die Vergleichbarkeit der Statistiken zwischen Mitgliedstaaten. Es empfiehlt sich, nach Möglichkeit die Harmonisierung der statistischen Bestimmungen auf dem Gebiet der besonderen Warenbewegungen unter Berücksichtigung der internationalen Empfehlungen in diesem Bereich zu verbessern.

(15) Um zu gewährleisten, dass gemeinschaftliche Statistiken des Handels zwischen den Mitgliedstaaten regelmäßig und innerhalb einer angemessenen Frist erstellt werden können, ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten ihre Ergebnisse nach einem einheitlichen Zeitplan übermitteln. Dabei ist zwischen den Gesamtergebnissen und den ausführlichen Ergebnissen zu unterscheiden, damit zum einen dem Benutzerbedarf besser entsprochen und zum anderen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Erhebung und Auswertung der Daten Rechnung getragen werden kann.

(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

ALLGEMEINES

Artikel 1

Für die Erstellung der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten wenden die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung die Verordnung (EWG) Nr. 3330/91, nachfolgend "Grundverordnung" genannt, an.

Artikel 2

Das Intrastat-System gilt für die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates(8) genannten Waren unabhängig von der Form und dem Inhalt des auf sie für den Verkehr zwischen den Gebieten der Mitgliedstaaten ausgestellten Begleitpapiers.

Artikel 3

(1) Das Intrastat-System gilt nicht für

a) Waren, die dem zollrechtlichen Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) oder dem der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unterstehen oder nach diesen Verfahren gewonnen oder hergestellt wurden;

b) Waren, die zwischen Teilen des statistischen Erhebungsgebiets der Gemeinschaft befördert werden, von denen zumindest ein Teil nicht zum Gebiet der Gemeinschaft im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG des Rates(9) gehört.

Unbeschadet des Zollrechts gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für die genannten Waren mit Ausnahme der Artikel 2, 4, 5, 8 bis 20, 24 Absätze 1, 2 - ausgenommen Unterabsatz 3 -, 3 und 4 sowie der Artikel 28, 29, 30 und 47.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Erhebung der Daten bezüglich der in Absatz 1 genannten Waren auf der Grundlage der für diese Waren geltenden Zollverfahren.

(3) In Ermangelung des statistischen Exemplars des Einheitspapiers mit den Angaben des Artikels 23 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung übermitteln die Zollstellen den zuständigen statistischen Stellen mindestens monatlich eine periodische Aufstellung dieser Daten nach Warenart gemäß den Modalitäten, die die genannten Stellen miteinander vereinbaren.

KAPITEL 2

AUSKUNFTGEBER UND REGISTER

Artikel 4

(1) Zum Auskunftspflichtigen im Sinne des Artikels 20 Nummer 5 der Grundverordnung wird jede natürliche oder juristische Person, die zum ersten Mal entweder bei der Versendung oder beim Eingang einen innergemeinschaftlichen Warenverkehr durchführt.

(2) Der in Absatz 1 genannte Auskunftspflichtige liefert die Daten hinsichtlich seiner innergemeinschaftlichen Warenverkehre mittels der in Artikel 13 der Grundverordnung genannten periodischen Anmeldungen ab dem Monat, in dem er die Assimilationsschwelle überschreitet, gemäß den Bestimmungen der dann für ihn geltenden Schwelle.

(3) Wird jedoch die Mehrwertsteuer-Kennummer eines Auskunftspflichtigen infolge einer Änderung der Eigentumsverhältnisse, des Namens, des Standorts, des Rechtsstatus oder dergleichen, die auf seine innergemeinschaftlichen Warenverkehre ohne wesentliche Auswirkungen bleibt, geändert, so ist bei dieser Änderung die in Absatz 1 genannte Regel nicht auf den auskunftspflichtigen anzuwenden. Dieser bleibt den gleichen statistischen Verpflichtungen unterworfen wie vor der Änderung.

Artikel 5

(1) Der in Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung bezeichnete Dritte wird im Folgenden "Drittanmelder" genannt.

(2) Der Drittanmelder liefert den zuständigen nationalen Stellen

a) gemäß Artikel 6 Absatz 1 die Auskünfte, die erforderlich sind

- zur Identifizierung seiner Person,

- zur Identifizierung aller Auskunftspflichtigen, die ihm die Aufgabe der Auskunftserteilung übertragen haben;

b) für jeden Auskunftspflichtigen die Angaben, die entsprechend der Grundverordnung und in Anwendung derselben erforderlich sind.

Artikel 6

(1) Folgende Angaben werden gemäß Artikel 10 der Grundverordnung zur Identifizierung eines innergemeinschaftlichen Marktteilnehmers benötigt:

- Name und Vorname bzw. Firma;

- vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl;

- unter den in Artikel 10 Absatz 6 der Grundverordnung genannten Bedingungen die Mehrwertsteuer-Kennummer.

Jedoch können die in Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung genannten statistischen Stellen auf eine oder mehrere dieser Angaben verzichten oder unter Voraussetzungen, die sie bestimmen können, die innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer davon befreien.

In den in Artikel 10 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Mitgliedstaaten sind die Auskünfte zur Identifizierung eines innergemeinschaftlichen Marktteilnehmers, vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen zwischen den betreffenden Stellen, von der in dem oben genannten Artikel erwähnten Steuerverwaltung an die vorgenannten statistischen Stellen zu liefern, soweit die Steuerverwaltung darüber verfügt.

(2) Die Minimalliste der in den Registern der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 10 der Grundverordnung für jeden Marktteilnehmer in der Gemeinschaft zu erfassenden Daten umfasst folgende Angaben:

a) Jahr und Monat der Registereintragung;

b) die gemäß Absatz 1 für seine Identifizierung erforderlichen Angaben;

c) seine jeweilige Eigenschaft als Auskunftspflichtiger oder als Drittanmelder bei der Versendung oder beim Eingang;

d) soweit es sich um einen Auskunftspflichtigen handelt, den Gesamtwert seiner innergemeinschaftlichen Warenverkehre für jeden Monat und für jeden Warenstrom sowie den in Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Wert; diese Angaben werden allerdings nicht verlangt, wenn die Kontrolle der statistischen Daten anhand der in Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Information sowie die Funktionsweise der in Artikel 28 derselben Verordnung genannten statistischen Schwellen außerhalb der Verwaltung des Registers der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer organisiert werden.

Die zuständigen nationalen Stellen können für ihren eigenen Bedarf noch andere Daten in das Register aufnehmen.

Artikel 7

Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 10 Absatz 6 der Grundverordnung kann als begründete Ausnahme der Fall gelten, in dem die Aufgabe der Auskunftserteilung für bestimmte Warenverkehre nicht von dem Rechtssubjekt, das der Marktteilnehmer verkörpert, selbst wahrgenommen wird, sondern von einem Bestandteil dieses Rechtssubjekts, wie z. B. einer Zweigniederlassung, einer fachlichen Einheit oder einer örtlichen Einheit.

Artikel 8

(1) In den in Artikel 11 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Verzeichnissen bezeichnet die zuständige Steuerverwaltung die innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer, die infolge einer Unternehmensspaltung, eines Unternehmenszusammenschlusses oder einer Unternehmensauflösung, die sich im Berichtszeitraum ereignet hat, nicht mehr in diesen Listen erscheinen werden.

(2) Die Lieferung der in Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Steuerauskünfte von den mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats an die für die Aufbereitung der Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen beschränkt sich auf die Informationen, die der Mehrwertsteuerpflichtige gemäß Artikel 22 der Richtlinie 77/388/EWG aufgrund steuerlicher Erfordernisse zu liefern hat.

Artikel 9

(1) Der Auskunftspflichtige übermittelt die gemäß der Grundverordnung und in Anwendung derselben erforderlichen Angaben

a) gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften;

b) unmittelbar an die zuständigen nationalen Stellen oder über die Erhebungsstellen, die die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck oder zu anderen statistischen oder administrativen Zwecken geschaffen haben;

c) für einen gegebenen Berichtszeitraum wahlweise

- in Form einer einzigen Anmeldung innerhalb einer Frist, die die zuständigen nationalen Stellen in ihren Anleitungen für die Auskunftspflichtigen festlegen,

- oder in Form mehrerer Teilanmeldungen. In diesem Fall können die zuständigen nationalen Stellen verlangen, dass Übermittlungshäufigkeit und -fristen mit ihnen vereinbart werden, wobei die letzte Teilanmeldung allerdings innerhalb der gemäß dem ersten Gedankenstrich festgelegten Frist übermittelt werden muss.

(2) Abweichend von Absatz 1 muss der Auskunftspflichtige, der in Anwendung der in Artikel 28 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehenen Assimilationsschwelle von der Anmeldepflicht befreit ist, bei der Datenübermittlung nur den Vorschriften der zuständigen Steuerverwaltung nachkommen.

(3) Laut Artikel 34 der Grundverordnung stehen die Bestimmungen dieses Artikels bezüglich der Periodizität der Anmeldung einer Vereinbarung, die im Fall einer elektronischen Datenübermittlung die Lieferung der Daten in Echtzeit vorsieht, nicht entgegen.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Bestimmungen hinsichtlich der Übermittlung der statistischen Anmeldung in den Mitgliedstaaten, in denen die periodische statistische Anmeldung nicht getrennt von der periodischen Steueranmeldung erfolgt, im Rahmen der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen steuerrechtlichen Bestimmungen festgelegt.

KAPITEL 3

STATISTISCHE SCHWELLEN UND BEFREIUNGEN

Abschnitt 1

Allgemeine Funktionsweise der Schwellen

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten legen alljährlich die in Artikel 28 der Grundverordnung genannten Assimilations- oder Vereinfachungsschwellen fest. Sie gewährleisten dabei, dass einerseits die in diesem Kapitel genannten Qualitätsanforderungen erfuellt und andererseits die sich hieraus ergebenden Entlastungsmöglichkeiten für die innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer voll ausgeschöpft werden.

Artikel 11

Im Sinne dieses Abschnitts gelten folgende Definitionen:

a) "Fehler" ist die Abweichung zwischen den Ergebnissen, die ohne Anwendung der in Artikel 10 genannten Schwellen erzielt werden, und den Ergebnissen bei Anwendung dieser Schwellen. Werden die unter Anwendung der Schwellen erzielten Ergebnisse einem Korrekturverfahren unterworfen, so wird der Fehler durch Vergleich mit den korrigierten Ergebnissen ermittelt.

b) "Gesamtwert" ist im Hinblick auf die Anpassung der Schwellen entweder der Wert der Versendungen oder der Wert der Eingänge, die innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums von den innergemeinschaftlichen Marktteilnehmern verzeichnet werden, mit Ausnahme derjenigen, für die die Befreiung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung gilt.

c) "Abdeckungsgrad" ist, bezogen auf einen gegebenen Gesamtwert, der wertmäßige Anteil der von den innergemeinschaftlichen Marktteilnehmern, die oberhalb der Assimilationsschwellen liegen, verzeichneten Versendungen oder Eingänge.

Artikel 12

(1) Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Assimilationsschwellen erfuellen die folgenden Qualitätsanforderungen:

a) Ergebnisse nach Waren

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass bei 90 % der achtstelligen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur mit jeweils einem Anteil von 0,005 % oder mehr am Gesamtwert seiner Versendungen oder seiner Eingänge der Fehler bei den Jahreswerten 5 % nicht überschreitet.

Jeder Mitgliedstaat kann jedoch diese Qualitätsanforderung so weit anheben, dass bei 90 % der achtstelligen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur mit jeweils einem Anteil von 0,001 % oder mehr am Gesamtwert seiner Versendungen oder seiner Eingänge der Fehler bei den Jahreswerten 5 % nicht überschreitet.

b) Ergebnisse nach Partnerländern

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass bei seinen Ergebnissen nach Partnerländern der Fehler bei den Jahreswerten 1 % nicht überschreitet, ausgenommen jene Ergebnisse, die weniger als 3 % des Gesamtwertes seiner Versendungen oder seiner Eingänge ausmachen.

(2) Wenn sich der Anteil eines Mitgliedstaats am Gesamtwert der Versendungen oder Eingänge der Gemeinschaft auf weniger als 3 % beläuft, kann dieser Mitgliedstaat von den in Absatz 1 Buchstabe a) erster Unterabsatz festgelegten Qualitätsanforderungen abweichen. In diesem Fall werden die dort genannten Anteile von 90 % und 0,005 % durch die Werte 70 % und 0,01 % ersetzt.

(3) Um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Qualitätsanforderungen zu erfuellen, berechnen die Mitgliedstaaten ihre Schwellenwerte anhand der Ergebnisse ihres Handels mit den anderen Mitgliedstaaten, die für Zwölfmonatszeiträume vor der Einführung der Schwellen vorliegen.

Für die Mitgliedstaaten, die wegen unvollständiger Informationen nicht in der Lage sind, Schwellenwerte zu berechnen, werden die Assimilationsschwellen auf Werte festgelegt, die weder unter den niedrigsten noch über den höchsten in den anderen Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerten liegen dürfen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Mitgliedstaaten, die von der in Absatz 2 vorgesehenen Sonderregelung Gebrauch machen können.

(4) Wenn die Anwendung der gemäß diesem Artikel berechneten Schwellen bei einzelnen Warengruppen zu Ergebnissen führt, die mutatis mutandis nicht den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Qualitätsanforderungen genügen, und eine Herabsetzung der Schwellen der in Artikel 10 garantierten Entlastung der Marktteilnehmer zuwiderläuft, so können auf Veranlassung der Kommission oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß dem in Artikel 30 der Grundverordnung vorgesehenen Verfahren geeignete Maßnahmen erlassen werden.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten können die Vereinfachungsschwellen wie folgt festlegen:

- gemäß Artikel 28 Absatz 9 erster Unterabsatz der Grundverordnung auf Werte über 100000 EUR, sofern mindestens 95 % des Gesamtwertes ihrer Versendungen bzw. Eingänge durch periodische Anmeldungen mit allen gemäß Artikel 23 der Grundverordnung zu liefernden Angaben abgedeckt werden;

- wenn für sie die in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehene Sonderregelung zur Anwendung kommt, gemäß Artikel 28 Absatz 9 zweiter Unterabsatz der Grundverordnung auf Werte unter 100000 EUR, sofern sichergestellt ist, dass 95 % des Gesamtwertes ihrer Versendungen bzw. Eingänge durch periodische Anmeldungen mit allen gemäß Artikel 23 der Grundverordnung zu liefernden Angaben abgedeckt werden.

(2) Auskunftspflichtige, für die die in Artikel 28 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehene Vereinfachung gilt, geben auf der Anmeldung höchstens die zehn Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur an, die für den Bezugszeitraum der Anmeldung wertmäßig am wichtigsten sind. Für die übrigen Produkte ist der Code 9950 00 00 anzugeben.

Artikel 14

(1) Bei der Anpassung der Assimilationsschwellen gelten die in Artikel 12 festgelegten Qualitätsanforderungen als erfuellt, wenn der Abdeckungsgrad auf dem Niveau gehalten wird, auf dem er sich bei Einführung der Schwellen befand.

(2) Um zu gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannte Bedingung erfuellt ist, genügt es, wenn die Mitgliedstaaten

a) ihre Schwellen für das jeweilige Folgejahr auf der Basis der letzten für einen Zwölfmonatszeitraum vorliegenden Ergebnisse ihres Handels mit den anderen Mitgliedstaaten berechnen und

b) ihre Schwellen so festlegen, dass für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum der Abdeckungsgrad des Zeitraums erreicht wird, der der Berechnung der Schwellen für das laufende Jahr zugrunde gelegt wurde.

Mitgliedstaaten, die ein anderes Verfahren anwenden, um diese Bedingung zu erfuellen, unterrichten hierüber die Kommission.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Abdeckungsgrad herabsetzen, sofern die in Artikel 12 festgelegten Qualitätsanforderungen weiterhin erfuellt sind.

(4) Die Mitgliedstaaten berechnen jährlich die Anpassung der Assimilationsschwellen. Vorzunehmen ist die Anpassung dann, wenn sich eine Änderung von mindestens 10 % des Schwellenwerts des laufenden Jahres ergibt.

Artikel 15

(1) Im Hinblick auf die Anpassung der Vereinfachungsschwellen achten die Mitgliedstaaten, die diese Schwellen

- höher als in Artikel 28 Absatz 8 der Grundverordnung vorgesehen festsetzen, darauf, dass die in Artikel 13 Absatz 1 erster Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung genannte Bedingung erfuellt ist;

- auf einen niedrigeren als den vorgesehenen Wert festsetzen - da für sie die in Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegte Sonderregelung gilt -, darauf, dass die in Artikel 13 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung angegebene Grenze eingehalten wird.

(2) Um sicherzustellen, dass die in Artikel 13 erster Gedankenstrich genannte Bedingung erfuellt ist bzw. die in Artikel 13 zweiter Gedankenstrich angegebene Grenze eingehalten wird, genügt es, wenn die Mitgliedstaaten die Anpassung der Vereinfachungsschwellen gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 für die Anpassung der Assimilationsschwellen vorgesehenen Verfahren berechnen. Mitgliedstaaten, die ein anderes Verfahren anwenden, unterrichten hierüber die Kommission.

Artikel 16

Die Informationen über die Anpassung der Assimilations- und der Vereinfachungsschwellen werden bis spätestens 31. Oktober des der Anpassung vorausgehenden Jahres veröffentlicht.

Artikel 17

(1) Die Auskunftspflichtigen werden, soweit die Anwendung der für ein bestimmtes Jahr festgelegten Assimilations- und Vereinfachungsschwellen dies zulässt, von ihren Verpflichtungen befreit, wenn sie die genannten Schwellen im jeweiligen Vorjahr nicht überschritten haben.

(2) Die Bestimmungen für die einzelnen statistischen Schwellen gelten jeweils für das ganze Jahr.

Wenn der Wert der innergemeinschaftlichen Warenverkehre eines Auskunftspflichtigen im Laufe des Jahres allerdings die für ihn geltende Schwelle übersteigt, liefert er die Angaben über seine innergemeinschaftlichen Warenverkehre gemäß den Bestimmungen der darin auf ihn anzuwendenden Schwelle ab dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wird. Wenn die betreffende Bestimmung die Übermittlung der in Artikel 13 der Grundverordnung vorgesehenen periodischen Anmeldungen impliziert, setzen die Mitgliedstaaten die Übermittlungsfrist gemäß ihrer spezifischen Verwaltungsorganisation fest.

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen zu den von ihnen berechneten Schwellenwerten mindestens zwei Wochen vor ihrer Veröffentlichung. Auf Wunsch übermitteln sie der Kommission auch die für die Bewertung dieser Schwellen erforderlichen Daten, und zwar sowohl für den der Berechnung zugrunde gelegten Zeitraum als auch für ein bestimmtes Kalenderjahr.

Abschnitt 2

Spezifische Schwellen und Befreiungen

Artikel 19

Zur Anwendung von Artikel 24 Absatz 3 dieser Verordnung und von Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung legen die Mitgliedstaaten getrennte Schwellenwerte für Eingänge und Versendungen fest, und zwar so, dass mindestens 95 % der Auskunftspflichtigen von der Angabe des "statistischen Wertes", der "Lieferbedingungen", des "Verkehrszweigs" und des "statistischen Verfahrens" befreit sind.

Hinsichtlich des "statistischen Wertes" stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abdeckung des Wertes der Versendungen oder Eingänge mindestens 70 % des Handels erreicht. Der Grenzwert von 95 % der Auskunftspflichtigen kann bis auf 90 % gesenkt werden, wenn der Abdeckungsgrad von 70 % nicht erreicht wird.

Die Mitgliedstaaten berechnen die Schwellen auf der Basis der letzten für einen Zwölfmonatszeitraum verfügbaren Ergebnisse ihres Handels mit den anderen Mitgliedstaaten.

Die Informationen über die Einführung dieser Schwellen werden von den Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Oktober 2000 veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten können ihre Schwellen in jedem Kalenderjahr anpassen, sofern die in diesem Artikel vorgesehenen Anforderungen erfuellt bleiben. Die Informationen über die Anpassung der Schwellen werden von den betreffenden Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Oktober des der Anpassung vorausgehenden Jahres veröffentlicht.

Artikel 20

(1) Eine Schwelle je Geschäft kann unter den in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen angewandt werden. Unbeschadet des Absatzes 2 bietet diese Schwelle den Auskunftspflichtigen die Möglichkeit, die Gesamtheit der unterhalb der genannten Schwelle liegenden Geschäfte unter einer Sammelposition der Kombinierten Nomenklatur zusammenzufassen; in diesem Fall wird die Anwendung von Artikel 23 der Grundverordnung auf die Lieferung folgender Daten beschränkt:

- beim Eingang: Versendungsmitgliedstaat,

- bei der Versendung: Bestimmungsmitgliedstaat,

- Wert der Waren.

Die in Absatz 1 genannte Sammelposition wird mit dem KN-Code 9950 00 00 bezeichnet.

Für die Zwecke dieses Artikels ist "Geschäft" jedes in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Verordnung genannte Geschäft.

Die Schwelle je Geschäft wird auf 100 EUR festgelegt.

(2) Innerhalb des durch diesen Artikel gesetzten Rahmens können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 angesprochene Möglichkeit verweigern oder einschränken, wenn sie ein Missverhältnis zwischen den Zielsetzungen der Verringerung des Meldeaufwands und der Wahrung einer hinreichenden Qualität der statistischen Information feststellen.

(3) Die Mitgliedstaaten können vom Auskunftspflichtigen verlangen, dass er die für die Aufbereitung der Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zuständige nationale Stelle vorab um Inanspruchnahme der in Absatz 1 angesprochenen Möglichkeit ersucht.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Ersuchen der Kommission Informationen, die eine Bewertung der Anwendung dieses Artikels ermöglichen.

Artikel 21

Die Angaben betreffend die in der Liste in Anhang 1 genannten Waren sind von der Aufbereitung und infolgedessen gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Grundverordnung auch von der Erhebung ausgeschlossen.

KAPITEL 4

STATISTISCHE DATEN

Artikel 22

Auf dem Datenträger werden die Mitgliedstaaten, deren statistisches Erhebungsgebiet in dem jährlich in Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates(10) erscheinenden Länderverzeichnis erläutert ist, mit den nachstehenden Codes bezeichnet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 23

Für die Bestimmung der auf dem Datenträger zu erfassenden Warenmenge gilt:

a) "Eigenmasse" ist die Reinmasse der Waren ausschließlich aller Umschließungen; sie ist in Kilogramm anzugeben. Für die in Anhang II angegebenen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur ist die Angabe der Eigenmasse jedoch für die Auskunftspflichtigen fakultativ. Wenn der genannte Anhang aufgrund der jährlichen Aktualisierung der Kombinierten Nomenklatur geändert werden muss, werden diese Änderungen den Auskunftspflichtigen durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C) mitgeteilt.

b) "Besondere Maßeinheiten" sind die Maßeinheiten der Menge mit Ausnahme der in Kilogramm ausgedrückten Maßeinheiten der Masse; sie sind entsprechend den Angaben aufzuführen, die in der geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur im Hinblick auf die betreffenden Unterpositionen enthalten und in Teil I "Einführende Vorschriften" dieser Nomenklatur veröffentlicht sind.

Artikel 24

(1) Der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d) der Grundverordnung genannte Wert der Waren wird auf dem Datenträger für die statistischen Informationen gemäß den in den Absätzen 2 und 3 definierten Modalitäten angegeben.

(2) Der im Feld "Rechnungsbetrag" des Datenträgers für die statistischen Informationen anzugebende Warenwert ist der Wert der gemäß Richtlinie 77/388/EWG für fiskalische Zwecke festzulegenden Besteuerungsgrundlage. Bei Waren, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, darf der Betrag dieser Steuer jedoch nicht im Wert der Waren einbegriffen sein.

Wenn die Besteuerungsgrundlage nicht zu fiskalischen Zwecken bestimmt werden muss, entspricht der anzugebende Wert dem Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer oder dem Betrag, der im Fall eines Kaufs oder Verkaufs in Rechnung gestellt worden wäre.

Bei Lohnveredelungsvorgängen entspricht der Wert der Waren im Hinblick auf und im Anschluss an diese Vorgänge dem Gesamtbetrag, der im Fall eines Kaufs oder Verkaufs in Rechnung gestellt würde.

(3) Auskunftspflichtige, die mit dem Betrag ihrer jährlichen Eingänge oder Versendungen über den von jedem Land gemäß Artikel 19 festgelegten Grenzwerten liegen, tragen ebenfalls den statistischen Wert der Waren, wie in Absatz 5 definiert, in dem dazu vorgesehenen Feld auf dem Datenträger für die statistischen Informationen ein.

(4) In Abweichung von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten die Auskunftspflichtigen von der Lieferung des statistischen Werts der Waren befreien.

In diesem Fall berechnen die betroffenen Mitgliedstaaten den statistischen Wert der Waren je Warenart wie in Absatz 5 beschrieben.

(5) Der statistische Wert basiert auf dem von den Auskunftspflichtigen in Anwendung von Absatz 2 angegebenen Warenwert. Er umfasst lediglich diejenigen Nebenkosten, wie Transport- und Versicherungskosten, die sich auf den Teil der Wegstrecke beziehen, der

- bei der Versendung im statistischen Erhebungsgebiet des Versendungsmitgliedstaats liegt;

- beim Eingang außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets des Eingangsmitgliedstaats liegt.

(6) Der in den vorangegangenen Absätzen definierte Wert der Waren wird in Landeswährung angegeben, wobei folgender Wechselkurs anzuwenden ist:

- der zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für fiskalische Zwecke anwendbare Kurs, sofern eine solche festgelegt wird; andernfalls

- der amtliche Wechselkurs zum Zeitpunkt der Erstellung der Anmeldung oder der zur Berechnung des Zollwertes anwendbare Kurs, sofern von den Mitgliedstaaten keine besonderen Bestimmungen festgelegt worden sind.

(7) Gemäß Artikel 26 der Grundverordnung ist der Wert der Waren, der in den an die Kommission zu übermittelnden Ergebnissen genannt wird, der in Absatz 5 beschriebene statistische Wert.

(8) Auf Ersuchen der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten Informationen, die eine Bewertung der Anwendung von Absatz 3 ermöglichen.

Artikel 25

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a) "Geschäft" ist jedes Geschäft, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Handelsgeschäft handelt oder nicht, das eine Warenbewegung, die in der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten erfasst wird, zur Folge hat.

b) "Art des Geschäfts" ist die Gesamtheit der Merkmale, die die einzelnen Geschäfte voneinander unterscheiden.

(2) Die einzelnen Geschäfte unterscheiden sich nach ihrer Art gemäß der Liste in Anhang III.

Die Art des Geschäfts wird auf dem Datenträger durch die Codenummer der entsprechenden Kategorie in Spalte A der genannten Liste kenntlich gemacht.

(3) Innerhalb der Grenzen der in Absatz 2 genannten Liste können die Mitgliedstaaten die Erhebung der Daten betreffend die Art des Geschäfts bis auf die Ebene, die sie beim Warenverkehr mit Drittländern anwenden, vorschreiben, ungeachtet dessen, ob die Daten in diesem Rahmen als Angaben zur Art des Geschäfts oder als Angaben zum Zollverfahren erhoben werden.

Artikel 26

(1) "Ursprungsland" ist das Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben.

Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind.

Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

(2) Das Ursprungsland wird mit dem Code bezeichnet, der dem Land in der gültigen Fassung des in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 374/98 des Rates(11), genannten Länderverzeichnisses zugeordnet ist.

Artikel 27

(1) "Ursprungsregion" ist die Region im Absendemitgliedstaat, in der die Waren hergestellt bzw. montiert, zusammengesetzt, bearbeitet, repariert oder gewartet wurden; in Ermangelung einer Ursprungsregion ist an ihrer Stelle entweder die Region, in der die Waren in den Handel gebracht wurden, oder die Region, aus der die Waren versendet wurden, anzugeben.

(2) "Bestimmungsregion" ist die Region im Eingangsmitgliedstaat, in der die Waren verbraucht bzw. montiert, zusammengesetzt, bearbeitet, repariert oder gewartet werden sollen; in Ermangelung einer Bestimmungsregion ist an ihrer Stelle entweder die Region, in der die Waren in den Handel gebracht werden sollen, oder die Region, in die die Waren versendet werden, anzugeben.

(3) Jeder Mitgliedstaat, der von der in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der Grundverordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, erstellt eine Liste seiner Regionen und legt einen maximal zweistelligen Code fest, mit dem die Regionen auf dem Datenträger zu bezeichnen sind.

Artikel 28

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung sind "Lieferbedingungen" die Bestimmungen des Kaufvertrages, in denen die Pflichten des Verkäufers und des Käufers gemäß den in Anhang IV aufgeführten Incoterms der Internationalen Handelskammer geregelt sind.

(2) Innerhalb der Grenzen des Artikels 19 und der in Absatz 1 genannten Liste können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Lieferbedingungen auf dem Datenträger erfasst werden, und legen fest, auf welche Weise sie angegeben werden.

Artikel 29

(1) "Mutmaßlicher Verkehrszweig" ist bei der Versendung der Waren der Verkehrszweig, der durch das aktive Verkehrsmittel bestimmt wird, mit dem die Waren vermutlich das statistische Erhebungsgebiet des Absendemitgliedstaats verlassen, und beim Eingang der Verkehrszweig, der durch das aktive Verkehrsmittel bestimmt wird, mit dem die Waren vermutlich in das statistische Erhebungsgebiet des Eingangsmitgliedstaats gelangt sind.

(2) Innerhalb der Grenzen des Artikels 19 sind auf dem Datenträger folgende Verkehrszweige anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Verkehrszweig wird auf dem betreffenden Datenträger durch die entsprechende Codenummer angegeben.

Artikel 30

(1) "Statistisches Verfahren" ist die Kategorie von Versendungen oder Eingängen, die in der Spalte A oder in der Spalte B der in Anhang 3 aufgeführten Liste der Geschäfte nicht ausreichend berücksichtigt wird.

(2) Innerhalb der Grenzen des Artikels 19 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die statistischen Verfahren auf dem Datenträger erfasst werden, und legen fest, auf welche Weise sie angegeben werden.

TITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

DEFINITIONEN UND ALLGEMEINES

Artikel 31

(1) "Besondere Warenbewegungen" im Sinne von Artikel 33 der Grundverordnung sind Warenbewegungen, die durch signifikante Merkmale für die Interpretation der Informationen gekennzeichnet sind; diese Besonderheiten betreffen je nach Fall die Bewegung an sich, die Warenart, das Geschäft, das die Warenbewegung zur Folge hat, oder den Auskunftspflichtigen.

(2) Die besonderen Warenbewegungen betreffen:

a) vollständige Fabrikationsanlagen,

b) Schiffe und Luftfahrzeuge im Sinne von Kapitel 3,

c) Meeresprodukte,

d) Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Bordvorräte,

e) Teilsendungen,

f) militärischen Bedarf,

g) Einrichtungen auf hoher See,

h) Raumflugkörper,

i) Teile von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen,

j) Abfälle.

(3) Soweit in dieser Verordnung oder in kraft Artikel 30 der Grundverordnung erlassenen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist, werden die besonderen Warenbewegungen entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten angegeben.

(4) Unbeschadet des Artikels 13 der Grundverordnung erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften für die Anwendung dieses Titels und benutzen, falls erforderlich, andere als die in der Verordnung (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission(12) genannten statistischen Informationsquellen.

KAPITEL 2

VOLLSTÄNDIGE FABRIKATIONSANLAGEN

Artikel 32

(1) "Vollständige Fabrikationsanlage" ist eine Kombination von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüstungen, Instrumenten und Materialien verschiedener Positionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems, im Folgenden "Komponenten" genannt, die zusammen als Großanlage zur Herstellung von Gütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen dienen sollen.

Wie Komponenten können alle anderen zum Aufbau einer vollständigen Fabrikationsanlage bestimmten Waren behandelt werden, soweit sie nicht nach der Grundverordnung von der statistischen Aufbereitung ausgenommen sind.

(2) Die statistische Erfassung der Eingänge und Versendungen vollständiger Fabrikationsanlagen kann Gegenstand einer Vereinfachung der Anmeldung sein. Die Anwendung dieser Vereinfachung wird den Auskunftspflichtigen auf Antrag nach Maßgabe dieses Kapitels gestattet.

(3) Die Vereinfachung kann nur für vollständige Fabrikationsanlagen angewandt werden, deren Gesamtwert jeweils 1,5 Mio. EUR überschreitet, es sei denn, es handelt sich um Ersatzbeschaffungen.

Der Gesamtwert einer vollständigen Fabrikationsanlage ergibt sich aus der Addition der Werte ihrer Komponenten einerseits und der Werte der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Waren andererseits. Der zu berücksichtigende Wert ist der für die Ware in Rechnung gestellte Betrag oder, in Ermangelung dessen, der Betrag, der im Falle eines Verkaufs oder Kaufs in Rechnung gestellt würde.

Artikel 33

(1) Für die Zwecke dieses Kapitels werden Komponenten, die unter ein bestimmtes Kapitel fallen, unter der Sammelposition von Kapitel 98, die sich auf das betreffende Kapitel bezieht, erfasst, es sei denn, die in Artikel 35 genannte zuständige Dienststelle beschließt, sie in Kapitel 98 unter den entsprechenden Sammelpositionen auf der Ebene der Positionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zu erfassen oder Absatz 2 anzuwenden.

Die Vereinfachung schließt jedoch nicht aus, dass die zuständige Dienststelle in bestimmten Fällen Komponenten den KN-Unterpositionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(13) zuordnet, zu denen sie gehören.

(2) In den Fällen, in denen die in Absatz 1 genannte zuständige Dienststelle der Ansicht ist, dass der Wert bestimmter vollständiger Fabrikationsanlagen zu gering ist, um ihre Erfassung unter den die entsprechenden Kapitel betreffenden Sammelpositionen für vollständige Fabrikationsanlagen zu rechtfertigen, finden spezifische, in der Kombinierten Nomenklatur vorgesehene Sammelpositionen Anwendung.

Artikel 34

Für die Zusammensetzung der Codenummern der Sammelpositionen für vollständige Fabrikationsanlagen gelten gemäß der Kombinierten Nomenklatur folgende Regeln:

1. Der Code besteht aus 8 Ziffern.

2. Die ersten beiden Ziffern sind 9 und 8.

3. Die dritte Ziffer ist 8 und dient der Kennzeichnung vollständiger Fabrikationsanlagen.

4. Die vierte Ziffer liegt zwischen 0 und 9, entsprechend dem Wirtschaftszweig, zu dem die vollständige Fabrikationsanlage hauptsächlich zu rechnen ist, und gemäß der nachstehenden Gliederung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Die fünfte und die sechste Ziffer entsprechen der Nummer des Kapitels der Kombinierten Nomenklatur, auf das sich die Sammelposition bezieht. Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 33 Absatz 2 sind die fünfte und die sechste Ziffer jedoch jeweils 9.

6. Bei den Sammelpositionen

- auf der Ebene eines Kapitels der Kombinierten Nomenklatur sind die siebte und die achte Ziffer jeweils 0;

- auf der Ebene einer Position der Nomenklatur des Harmonisierten Systems entsprechen die siebte und die achte Ziffer jeweils der dritten und der vierten Ziffer dieser Position.

7. Die in Artikel 33 Absatz 2 genannte zuständige Dienststelle schreibt die Bezeichnung und die KN-Codenummer vor, die auf dem Datenträger für die statistischen Informationen zur Kennzeichnung der Komponenten einer vollständigen Fabrikationsanlage zu verwenden sind.

Artikel 35

(1) Die Auskunftspflichtigen dürfen die Vereinfachung der Anmeldung nur dann anwenden, wenn ihnen zuvor gemäß den von jedem Mitgliedstaat im Rahmen dieses Kapitels festzulegenden Bestimmungen von der für die Aufbereitung der Statistik des Handels zwischen Mitgliedstaaten zuständigen Dienststelle die Zustimmung hierzu erteilt wurde.

(2) Werden die Komponenten einer vollständigen Fabrikationsanlage aus mehreren Mitgliedstaaten versandt, so erteilt jeder Mitgliedstaat die Zustimmung zur Anwendung der Vereinfachung für die ihn betreffenden Ströme.

KAPITEL 3

SCHIFFE UND LUFTFAHRZEUGE

Artikel 36

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Definitionen:

a) "Schiffe" sind die in den zusätzlichen Anmerkungen 1 und 2 zu Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur genannten Wasserfahrzeuge für die Seeschiffahrt sowie Kriegsschiffe.

b) "Luftfahrzeuge" sind die unter den KN-Code 8802 fallenden Starrfluegelflugzeuge für zivile Zwecke, sofern sie für eine Nutzung durch Fluggesellschaften bestimmt sind, oder für militärische Zwecke.

c) "Eigentum an einem Schiff oder Luftfahrzeug" ist der Umstand, dass eine natürliche oder juristische Person als Eigentümer eines Schiffs oder Luftfahrzeugs eingetragen ist.

d) "Partnermitgliedstaat" ist

- beim Eingang: der Herstellungsmitgliedstaat, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug neu ist und in der Gemeinschaft gebaut wurde; andernfalls der Mitgliedstaat, in dem die natürliche oder juristische Person, die das Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug überträgt, ansässig ist;

- bei der Versendung: der Mitgliedstaat, in dem die natürliche oder juristische Person, auf die das Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug übertragen wird, ansässig ist.

Artikel 37

(1) Gegenstand der Statistik des Handels zwischen Mitgliedstaaten und einer Datenübermittlung an die Kommission sind in einem gegebenen Mitgliedstaat:

a) die Übertragung des Eigentums an einem Schiff oder einem Luftfahrzeug von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine in diesem Mitgliedstaat ansässige natürliche oder juristische Person; diese Transaktion wird einem Eingang gleichgestellt;

b) die Übertragung des Eigentums an einem Schiff oder einem Luftfahrzeug von einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person auf eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige natürliche oder juristische Person; diese Transaktion wird einer Versendung gleichgestellt.

Handelt es sich um ein neues Schiff oder Luftfahrzeug, so wird die Versendung im Herstellungsmitgliedstaat erfasst;

c) die Versendung oder der Eingang eines Schiffes oder eines Luftfahrzeugs zum Zwecke einer Lohnarbeit oder im Anschluss an eine Lohnarbeit.

(2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:

a) den Code gemäß der in Artikel 21 der Grundverordnung genannten Unterteilung der Warennomenklatur;

b) den Code des Partnerlandes;

c) bei Schiffen die Menge in Stückzahl und in den anderen von der Nomenklatur gegebenenfalls vorgesehenen besonderen Maßeinheiten; bei Luftfahrzeugen die Menge in Eigenmasse und in besonderen Maßeinheiten;

d) den statistischen Wert.

KAPITEL 4

SCHIFFS- UND LUFTFAHRZEUGBEDARF, BORDVORRÄTE

Artikel 38

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Definitionen:

- "Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf" sind die zum Verbrauch durch Mannschaft und Passagiere von Schiffen oder Luftfahrzeugen bestimmten Erzeugnisse.

- "Bordvorräte" sind auf Schiffen und in Luftfahrzeugen benötigte Erzeugnisse (Kraftstoffe, Öle, Schmierstoffe usw.) zum Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten.

- "Schiff oder Luftfahrzeug eines anderen Mitgliedstaates" - für einen bestimmten Mitgliedstaat und im Gegensatz zu einem "nationalen" Schiff oder Luftfahrzeug - ist ein Schiff oder Luftfahrzeug, dessen physische oder juristische Person in einem anderen Mitgliedstaat aufgestellt wird, in dem man die kommerzielle Nutzbarkeit gewährleistet.

Artikel 39

(1) Gegenstand der Statistik des Handels zwischen Mitgliedstaaten und einer Datenübermittlung an die Kommission sind in einem gegebenen Mitgliedstaat

a) die Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf und Bordvorräten auf Schiffe und Luftfahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates, die sich in einem Hafen oder auf einem Flughafen des Meldemitgliedstaates befinden, sofern es sich um Gemeinschaftswaren handelt oder um Nichtgemeinschaftswaren, die dem Zollverfahren der aktiven Veredelung oder dem der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unterstellt waren; diese Transaktion wird einer Versendung gleichgestellt;

b) die Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf und Bordvorräten aus einem anderen Mitgliedstaat auf inländische Schiffe und Luftfahrzeuge, die sich in einem Hafen oder auf einem Flughafen des Meldemitgliedstaates befinden; diese Transaktion wird einem Eingang gleichgestellt.

(2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Lieferungen umfassen folgende Angaben:

a) den Code des Erzeugnisses mindestens gemäß der folgenden vereinfachten Codierung

- 9930 24 00: Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems,

- 9930 27 00: Waren des Kapitels 27 des Harmonisierten Systems,

- 9930 99 00: anderweitig eingeordnete Waren;

b) den besonderen Ländercode QR (oder 951);

c) die Menge in Eigenmasse;

d) den statistischen Wert.

KAPITEL 5

TEILSENDUNGEN

Artikel 40

Für die Zwecke dieses Kapitels sind "Teilsendungen" Komponenten einer kompletten Ware, die aufgrund der Erfordernisse des Handels oder aus Transportgründen zerlegt wurde und über mehrere Bezugszeiträume eingeht oder versandt wird.

Artikel 41

In den der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnissen werden die Daten über Eingänge und Versendungen von Teilsendungen nur einmal, im Monat des Eingangs oder der Versendung der letzten Teilsendung, mit dem vollständigen Wert der kompletten Ware und unter dem entsprechenden Code der Nomenklatur aufgeführt.

KAPITEL 6

MILITÄRISCHER BEDARF

Artikel 42

(1) Gegenstand der Statistik des Handels zwischen Mitgliedstaaten und einer Datenübermittlung an die Kommission sind die Versendungen und die Eingänge von Waren des militärischen Bedarfs gemäß der in den Mitgliedstäaten geltenden Definition dieser Waren.

(2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:

a) den Code gemäß der in Artikel 21 der Grundverordnung genannten Unterteilung der Nomenklatur,

b) den Code des Partnermitgliedstaates,

c) die Menge in Eigenmasse und gegebenenfalls in besonderen Maßeinheiten,

d) den statistischen Wert.

(3) Die Mitgliedstaaten, die Absatz 2 aus Gründen der militärischen Geheimhaltung nicht anwenden können, treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die der Kommission übermittelten monatlichen Ergebnisse zumindest den statistischen Wert der Versendungen und der Eingänge von Waren des militärischen Bedarfs enthalten.

KAPITEL 7

EINRICHTUNGEN AUF HOHER SEE

Artikel 43

(1) Für die Zwecke dieses Kapitels sind "Einrichtungen auf hoher See" Ausrüstungen und Anlagen, die auf hoher See installiert wurden, um Bodenschätze zu erforschen und abzubauen.

(2) Ausländische Einrichtungen sind Einrichtungen, die im Gegensatz zu inländischen Einrichtungen von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden.

Artikel 44

(1) Gegenstand der Statistik des Handels zwischen Mitgliedstaaten und einer Datenübermittlung an die Kommission sind in einem gegebenen Mitgliedstaat:

a) die direkte Warenlieferung von einem anderen Mitgliedstaat oder einer ausländischen Einrichtung an eine inländische Einrichtung; diese Transaktion wird einem Eingang gleichgestellt;

b) die Warenlieferung von einer inländischen Einrichtung an einen anderen Mitgliedstaat oder eine ausländische Einrichtung; diese Transaktion wird einer Versendung gleichgestellt;

c) der Eingang von Waren aus einer ausländischen Einrichtung in das statistische Erhebungsgebiet dieses Mitgliedstaats;

d) die Versendung von Waren aus dem statistischen Erhebungsgebiet dieses Mitgliedstaats an eine ausländische Einrichtung.

(2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:

a) den Code gemäß der in Artikel 21 der Grundverordnung genannten Unterteilung der Warennomenklatur.

Unbeschadet des Zollrechts können die Mitgliedstaaten die in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehenen vereinfachten Codes verwenden, wenn es sich um die in Artikel 38 genannten Waren handelt;

b) den Code des Partnermitgliedstaates:

Unbeschadet des Zollrechts ist bei Waren, die von derartigen Einrichtungen stammen oder für sie bestimmt sind, als Partnermitgliedstaat der Mitgliedstaat anzugeben, in dem die die Einrichtung betreibende natürliche oder juristische Person ansässig ist. Ist dieser nicht bekannt, ist der Code QV (oder 959) anzugeben;

c) die Menge in Eigenmasse;

d) den statistischen Wert.

KAPITEL 8

RAUMFLUGKÖRPER

Artikel 45

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Definitionen:

a) "Raumflugkörper" sind Flugkörper wie beispielsweise Satelliten, die sich im Weltraum fortbewegen können.

b) "Eigentum an einem Raumflugkörper" ist der Umstand, dass eine natürliche oder juristische Person als Eigentümer eines Raumflugkörpers eingetragen ist.

Artikel 46

(1) Gegenstand der Statistik des Handels zwischen Mitgliedstaaten und einer Datenübermittlung an die Kommission sind

a) die Versendung oder der Eingang eines Raumflugkörpers zum Zweck der Lohnveredelung oder im Anschluss an eine Lohnveredelung;

b) die Beförderung eines Raumflugkörpers, der Gegenstand einer Eigentumsübertragung zwischen zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen natürlichen oder juristischen Personen war, in den Weltraum. Diese Transaktion wird

- im Herstellungsmitgliedstaat des fertigen Raumflugkörpers als Versendung und

- in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Eigentümer ansässig ist, als Eingang verbucht;

c) die Übertragung des Eigentums an einem Raumflugkörper, der sich in einer Umlaufbahn befindet, zwischen zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen natürlichen oder juristischen Personen. Diese Transaktion wird

- in dem Mitgliedstaat, in dem der alte Eigentümer ansässig ist, als Versendung und

- in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Eigentümer ansässig ist, als Eingang verbucht.

(2) Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten monatlichen Ergebnisse der in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Transaktionen umfassen folgende Angaben:

a) den Code gemäß der in Artikel 21 der Grundverordnung genannten Unterteilung der Nomenklatur;

b) den Code des Partnermitgliedstaates.

Bei den in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Versendungen ist der Partnermitgliedstaat derjenige Mitgliedstaat, in dem die natürliche oder juristische Person, auf die das Eigentum an dem Raumflugkörper übertragen wird, ansässig ist.

Bei den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Eingängen ist der Partnermitgliedstaat der Herstellungsmitgliedstaat des fertigen Raumflugkörpers.

Bei den in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Eingängen ist der Partnermitgliedstaat derjenige Mitgliedstaat, in dem die natürliche oder juristische Person, die das Eigentum an dem Raumflugkörper überträgt, ansässig ist;

c) die Menge in Eigenmasse und in besonderen Maßeinheiten;

d) den statistischen Wert.

Bei den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Eingängen beinhaltet der statistische Wert die Transport- und Versicherungskosten im Zusammenhang mit dem Transport zur Startanlage und der Beförderung in den Weltraum.

KAPITEL 9

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 47

Mitgliedstaaten, die genauere Informationen als die aus der Anwendung von Artikel 21 der Grundverordnung resultierenden Angaben wünschen, können in Abweichung von dem genannten Artikel die Erfassung dieser Angaben für eine oder mehrere Warengruppen veranlassen, vorausgesetzt, dass es dem Auskunftspflichtigen freigestellt ist, die Informationen entweder gemäß der Kombinierten Nomenklatur oder gemäß den zusätzlichen Unterteilungen zu liefern.

Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, setzen die Kommission davon in Kenntnis. Gleichzeitig geben sie die Gründe für ihre Entscheidung an, übermitteln eine Aufstellung der von dieser Entscheidung betroffenen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur und beschreiben die von ihnen verwendete Erfassungsmethode.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 48

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die gemäß der Grundverordnung aufbereiteten monatlichen Ergebnisse ihrer Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, und zwar spätestens

- acht Wochen nach Ablauf des Berichtsmonats die statistischen Gesamtwerte, aufgegliedert nach Bestimmungsmitgliedstaat bei der Versendung und nach Versendungsmitgliedstaat beim Eingang;

- zehn Wochen nach Ablauf des Berichtsmonats die ausführlichen Ergebnisse, in denen alle in Artikel 23 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Angaben enthalten sind.

Artikel 49

(1) Die Verordnung (EWC Nr. 3046/92 mit Ausnahme von Artikel 22 und die sie ändernden Verordnungen(14) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2256/92 und die Verordnungen (EG) Nr. 1125/94 und (EG) Nr. 2820/94 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2001 aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 50

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2000

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 316 vom 16.11.1991, S. 1.

(2) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 307 vom 23.10.1992, S. 27.

(4) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 22.

(5) ABl. L 219 vom 4.8.1992, S. 40.

(6) ABl. L 124 vom 18.5.1994, S. 1.

(7) ABl. L 299 vom 22.11.1994, S. 1.

(8) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1.

(9) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

(10) ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 12.

(11) ABl. L 48 vom 19.2.1998, S. 6.

(12) ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 32.

(13) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(14) Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 2385/96 (ABl. L 326 vom 17.12.1996, S. 10), (EG) Nr. 860/97 (ABl. L 123 vom 15.5.1997, S. 12), (EG) Nr. 1894/98 (ABl. L 245 vom 4.9.1998, S. 36) und (EG) Nr. 2535/98.

ANHANG I

Befreiungsliste gemäß Artikel 21

Die Angaben zu folgenden Waren sind ausgenommen:

a) gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere;

b) Währungsgold;

c) Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen;

d) sofern sie für diplomatische und ähnliche Zwecke bestimmt sind:

1. Waren, für die diplomatische, konsularische oder ähnliche Immunität geltend gemacht werden kann,

2. Geschenke an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder,

3. Gegenstände im zwischenstaatlichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr;

e) sofern der Warenverkehr vorübergehenden Charakter hat:

1. Messe- und Ausstellungsgut,

2. Theaterdekorationen,

3. Karusselle, Jahrmarktattraktionen,

4. Berufsausrüstung im Sinne des Internationalen Zollübereinkommens vom 8. Juni 1968,

5. Spielfilme,

6. Geräte und Ausrüstung für Versuche,

7. Tiere für Wettbewerbe, Zucht, Rennen usw.,

8. Warenmuster,

9. Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel,

10. Waren, die zur Reparatur von Beförderungsmitteln, Behältern und Lademitteln bestimmt sind sowie Teile, die im Rahmen dieser Reparaturen ausgetauscht wurden,

11. Umschließungen,

12. Leihgut,

13. Geräte und Ausrüstung für das Baugewerbe,

14. zu Prüfungs-, Analyse- opder Versuchszwecken bestimmte Waren;

f) sofern sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind:

1. Orden, Auszeichnungen, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und Erinnerungszeichen,

2. Reisegeräte, -verzehr und -gut einschließlich Sportgeräte zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch mitgeführt, voraus- oder nachgesandt,

3. Heirats, Übersiedlungs- und Erbschaftsgut,

4. Särge, Urnen, Gegenstände zur Grabausschmückung und Gegenstände zur Erhaltung von Gräbern und Totengedenkstätten,

5. Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse und sonstige Werbemittel,

6. unbrauchbar gewordene und nicht gewerblich verwendbare Waren,

7. Ballast,

8. Briefmarken,

9. pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen;

g) Erzeugnisse, die im Rahmen von außergewöhnlichen gemeinsamen Maßnahmen für den Personen- oder Umweltschutz eingesetzt werden;

h) Waren des nicht kommerziellen Warenverkehrs zwischen natürlichen Personen, die in den Randgebieten der Mitgliedstaaten wohnen (Grenzverkehr); von Landwirten auf Grundstücken außerhalb, aber in unmittelbarer Nähe des statistischen Erhebungsgebietes, in dem sie ihren Betriebssitz haben, erwirtschaftete Erzeugnisse;

i) Waren, die aus einem bestimmten statistischen Erhebungsgebiet auf dem Weg über das Ausland - unmittelbar oder nach beförderungsbedingtem Aufenthalt - wieder in dasselbe statistische Erhebungsgebiet gelangen (Zwischenauslandverkehr);

j) versandte Waren, die für die außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets stationierten nationalen Streitkräfte bestimmt sind, aus einem anderen Mitgliedstaat eingegangene Waren, die von den nationalen Streitkräften außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets verbracht wurden, sowie Waren, die von den im statistischen Erhebungsgebiet eines Mitgliedstaates stationierten Streitkräften eines anderen Mitgliedstaates dort erworben oder veräußert wurden;

k) zur Weitergabe von Informationen ausgetauschte Informationsträger wie Disketten, Magnetbänder, Filme, Pläne, Audio- und Videokassetten oder CD-ROMs, die im Auftrag eines speziellen Kunden entwickelt wurden oder die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sowie Waren, die der Ergänzung einer früheren Lieferung eines Informationsträgers, beispielsweise zur Aktualisierung, dienen und dem Empfänger nicht in Rechnung gestellt werden;

l) Trägerraketen für Raumflugkörper

- bei der Versendung und beim Eingang im Hinblick auf ihren Start in den Weltraum,

- zum Zeitpunkt ihres Starts in den Weltraum.

ANHANG II

Liste der Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 23 Buchstabe a)

0105 11 11

0105 11 19

0105 11 91

0105 11 99

0105 12 00

0105 19 20

0105 19 90

0407 00 11

2202 10 00

2202 90 10

2202 90 91

2202 90 95

2202 90 99

2203 00 01

2203 00 09

2203 00 10

2204 10 11

2204 10 19

2204 10 91

2204 10 99

2204 21 10

2204 21 11

2204 21 12

2204 21 13

2204 21 17

2204 21 18

2204 21 19

2204 21 22

2204 21 24

2204 21 26

2204 21 27

2204 21 28

2204 21 32

2204 21 34

2204 21 36

2204 21 37

2204 21 38

2204 21 42

2204 21 43

2204 21 44

2204 21 46

2204 21 47

2204 21 48

2204 21 62

2204 21 66

2204 21 67

2204 21 68

2204 21 69

2204 21 71

2204 21 74

2204 21 76

2204 21 77

2204 21 78

2204 21 79

2204 21 80

2204 21 81

2204 21 82

2204 21 83

2204 21 84

2204 21 87

2204 21 88

2204 21 89

2204 21 91

2204 21 92

2204 21 93

2204 21 94

2204 21 95

2204 21 96

2204 21 97

2204 21 98

2204 21 99

2204 29 10

2204 29 12

2204 29 13

2204 29 17

2204 29 18

2204 29 42

2204 29 43

2204 29 44

2204 29 46

2204 29 47

2204 29 48

2204 29 58

2204 29 62

2204 29 64

2204 29 65

2204 29 71

2204 29 72

2204 29 75

2204 29 81

2204 29 82

2204 29 83

2204 29 84

2204 29 87

2204 29 88

2204 29 89

2204 29 91

2204 29 92

2204 29 93

2204 29 94

2204 29 95

2204 29 96

2204 29 97

2204 29 98

2204 29 99

2205 10 10

2205 10 90

2205 90 10

2205 90 90

2206 00 10

2206 00 31

2206 00 39

2206 00 51

2206 00 59

2206 00 81

2207 10 00

2207 20 00

2209 00 99

2716 00 00

3702 51 00

3702 53 00

3702 54 10

3702 54 90

5701 10 10

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7110 21 00

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7110 41 00

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8504 21 00

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8504 40 20

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8504 40 93

8504 50 10

8518 21 90

8518 22 90

8518 29 20

8518 29 80

8539 10 10

8539 10 90

8539 21 30

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8539 22 10

8539 29 30

8539 29 92

8539 29 98

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8539 31 90

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8540 40 00

8540 50 00

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8540 81 00

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8542 13 11

8542 13 13

8542 13 15

8542 13 17

8542 13 20

8542 13 30

8542 13 42

8542 13 45

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8542 13 55

8542 13 60

8542 19 40

8542 19 55

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8903 91 10

8903 91 91

8903 91 93

8903 91 99

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8903 92 91

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8903 99 91

8903 99 99

9001 30 00

9001 40 20

9001 40 41

9001 40 49

9001 40 80

9001 50 20

9001 50 41

9001 50 49

9001 50 80

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9003 19 10

9003 19 30

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9006 53 90

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9202 90 10

9202 90 30

9202 90 90

9203 00 90

9204 10 00

9204 20 00

9205 10 00

9207 90 10

ANHANG III

Liste der Geschäfte gemäß Artikel 25 Absatz 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

Liste der Lieferbedingungen gemäß Artikel 28

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zweites Teilfeld

1 Ort in dem betreffenden Mitgliedstaat

2 Or in einem anderen Mitgliedstaat

3 andere Orte (außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft)

ANHANG V

Tabelle der Entsprechungen zwischen den Artikeln dieser Verordnung und den Artikeln der aufgehobenen Verordnungen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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