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Document 32000R0334
Commission Regulation (EC) No 334/2000 of 14 February 2000 amending Regulation (EC) No 1547/1999 as regards the control procedures to apply to shipments of certain types of waste to Malaysia (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 334/2000 der Kommission vom 14. Februar 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 hinsichtlich der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen nach Malaysia anzuwendenden Kontrollverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 334/2000 der Kommission vom 14. Februar 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 hinsichtlich der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen nach Malaysia anzuwendenden Kontrollverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 41 vom 15.2.2000, p. 8–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 09/07/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R0801
Verordnung (EG) Nr. 334/2000 der Kommission vom 14. Februar 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 hinsichtlich der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen nach Malaysia anzuwendenden Kontrollverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 041 vom 15/02/2000 S. 0008 - 0009
VERORDNUNG (EG) Nr. 334/2000 DER KOMMISSION vom 14. Februar 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 hinsichtlich der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen nach Malaysia anzuwendenden Kontrollverfahren (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/816/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Malaysia hat am 12. November 1999 bei den Europäischen Gemeinschaften einen offiziellen Einfuhrantrag für alle in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten Abfälle gestellt, und zwar entweder ohne jedes Kontrollverfahren oder gemäß dem Kontrollverfahren, das für die in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Abfälle gilt. (2) Dieser offizielle Antrag wurde am 17. November 1999 gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 dem durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission(4), eingesetzten Ausschuß notifiziert. (3) Um dem neuen Standpunkt Malaysiens Rechnung zu tragen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluß C(92) 39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates(5) entsprechend geändert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 wird wie folgt geändert: 1. In Anhang A wird zwischen dem Text betreffend Macao und dem Text betreffend Polen folgender Text eingefügt: "MALAYSIA 1. Unter Abschnitt GA (Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Unter Abschnitt GG (Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Alle Arten unter Abschnitt GH (Kunststoffabfälle in fester Form) 4. Alle Arten unter Abschnitt GJ (Textilabfälle) 5. Alle Arten unter Abschnitt GK (Kautschukabfälle) 6. Alle Arten unter Abschnitt GM (Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie) 7. Alle Arten unter Abschnitt GN (Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle) 8. Unter Abschnitt GO (Andere, organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>". 2. In Anhang B wird der Text betreffend Malaysia gestrichen. 3. In Anhang D erhält der Text betreffend Malaysia folgende Fassung: "MALAYSIA Alle Arten in Anhang II, ausgenommen die in Anhang A aufgeführten". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Februar 2000 Für die Kommission Pascal LAMY Mitglied der Kommission (1) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. (2) ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 45. (3) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. (4) ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32. (5) ABl. L 185 vom 17.7.1999, S. 1.