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Document 32000L0061

Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000 zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße

ABl. L 279 vom 1.11.2000, p. 40–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/06/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32008L0068

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/61/oj

32000L0061

Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000 zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße

Amtsblatt Nr. L 279 vom 01/11/2000 S. 0040 - 0043


Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 10. Oktober 2000

zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c),

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Normungsarbeiten des Europäischen Komitees für Normung (CEN) auf dem Gebiet der Qualitätssicherung bei Gefahrguttransporten sind noch nicht abgeschlossen. Die Kommission kann daher zum jetzigen Zeitpunkt keinen entsprechenden Bericht erstellen. Die in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 94/55/EG(4) vorgesehene Frist sollte daher geändert werden.

(2) Die Arbeiten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE) an den Vorschriften über den Schwerpunkt von Tankfahrzeugen im Rahmen von Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) sind noch nicht abgeschlossen. Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 94/55/EG vorgesehene Frist sollte daher geändert werden.

(3) Es sollte eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach bestimmte Mitgliedstaaten aufgrund ihrer klimatischen Verhältnisse für bestimmte Beförderungsmittel strengere Vorschriften anwenden können.

(4) Die Normungsarbeiten des CEN in Bezug auf Behälter und Tanks sind noch nicht abgeschlossen. Die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 94/55/EG vorgesehenen Fristen sollten daher geändert werden.

(5) Die Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen der Richtlinie 94/55/EG und den für die Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen ist sicherzustellen.

(6) Die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 94/55/EG für bestimmte Beförderungsmittel vorgesehenen Termine sollten verschoben werden. Die Bestimmung dieser Beförderungsmittel und des letzten Termins für den Beginn der Anwendung der genannten Richtlinie sollte nach dem Verfahren des Artikels 9 jener Richtlinie erfolgen.

(7) Auf die in Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG vorgesehene Ausnahmeregelung sollte das Verfahren des Artikels 9 der genannten Richtlinie angewandt werden.

(8) Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, Ausnahmeregelungen für örtlich begrenzte Beförderungen zu erlassen, und auf die diesbezüglichen Genehmigungen sollte das Verfahren des Artikels 9 der Richtlinie 94/55/EG angewandt werden.

(9) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.

(10) Es sollte festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Beförderung als "ausnahmsweise Beförderung" eingestuft werden kann.

(11) Die Richtlinie 94/55/EG sollte entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 94/55/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) die Qualitätssicherung der Unternehmen bei innerstaatlichen Beförderungen gemäß Anlage C Abschnitt 1.

Eine Ausweitung des Geltungsbereichs der einzelstaatlichen Bestimmungen betreffend die in diesem Buchstaben genannten Anforderungen ist nicht zulässig.

Die Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen endet, wenn in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechende Maßnahmen verbindlich vorgeschrieben werden.

Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten einer europäischen Norm über die Qualitätssicherung beim Gefahrguttransport legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit einer Bewertung der von diesem Buchstaben erfassten Sicherheitsaspekte sowie einen entsprechenden Vorschlag zur Verlängerung oder Aufhebung dieser Bestimmung vor."

2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird der Satzteil "gemäß der Randnummer 10599 der Anlage B" durch "gemäß der in Anlage C Abschnitt 2 genannten Sonderbestimmung" ersetzt.

b) In Absatz 3

- erhält Buchstabe b) folgende Fassung:

"b) Die Mitgliedstaaten können jedoch bis zu einer etwaigen Änderung der in Anlage C Abschnitt 3 genannten Sonderbestimmung ihre besonderen einzelstaatlichen Vorschriften betreffend den Schwerpunkt der in ihrem Gebiet zugelassenen Tankwagen beibehalten; im Falle von Tankwagen, die von der in Anlage C Abschnitt 3 genannten Sonderbestimmung erfasst werden, gilt dies im Einklang mit der geänderten Fassung des ADR, die ab 1. Juli 2001 anwendbar ist, längstens bis zum 30. Juni 2001 und im Falle von anderen Tankwagen längstens bis zum 30. Juni 2005."

- wird folgender Buchstabe angefügt:

"c) Die Mitgliedstaaten, in denen regelmäßig Umgebungstemperaturen von weniger als - 20° C auftreten, können jedoch bezüglich der Einsatztemperaturen von Materialien für Kunststoffverpackungen, Tanks und ihre Ausrüstung, die für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße bestimmt sind, strengere Vorschriften festlegen, bis Bestimmungen über die angemessenen Referenztemperaturen für verschiedene Klimazonen in die Anlagen aufgenommen worden sind.".

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Gebiet die Verwendung von vor dem 1. Januar 1997 gebauten Fahrzeugen gestatten, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden einzelstaatlichen Vorschriften gebaut wurden, sofern diese Fahrzeuge auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden.

Tanks und Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1997 gebaut wurden und den Bestimmungen der Anlage B nicht entsprechen, die aber nach den zum Zeitpunkt ihres Baus geltenden Vorschriften dieser Richtlinie gebaut wurden, können bis zu einem nach dem Verfahren des Artikels 9 festzulegenden Termin weiterhin für die innerstaatliche Beförderung verwendet werden."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Jeder Mitgliedstaat kann seine am 31. Dezember 1996 bestehenden, von den Anlagen A und B abweichenden Rechtsvorschriften für die Konstruktion, die Verwendung und die Bedingungen für die Beförderung neuer Behälter im Sinne der in Anlage C Abschnitt 4 genannten Sonderbestimmung und entsprechende Vorschriften für neue Tanks so lange beibehalten, bis ein Verweis auf Konstruktions- und Verwendungsnormen für Tanks und Behälter mit gleicher bindender Wirkung wie die Bestimmungen dieser Richtlinie in die Anlagen A und B aufgenommen worden ist, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2001. Vor dem 1. Juli 2001 gebaute Behälter und Tanks, die auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden, können unter den ursprünglichen Bedingungen weiterverwendet werden.

Diese Termine müssen für Behälter und Tanks, für die es keine ausführlichen technischen Vorschriften gibt oder für die in den Anlagen A und B keine ausreichenden Verweise auf die einschlägigen europäischen Normen aufgenommen wurden, verschoben werden.

Die in Unterabsatz 2 genannten Behälter und Tanks und der letzte Termin für den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in Bezug auf diese Behälter und Tanks werden nach dem Verfahren des Artikels 9 festgelegt."

c) An Absatz 6 wird folgender Wortlaut angefügt:"...; im Falle von Kunststoffverpackungen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 20 l kann dieser Termin längstens bis zum 30. Juni 2001 verschoben werden."

d) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

"(9) Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung, dass sie dies der Kommission zuvor - spätestens bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zwei Jahre nach dem spätesten Zeitpunkt der Anwendung der geänderten Fassungen der Anlagen A und B dieser Richtlinie - mitteilen, weniger strenge Vorschriften als die der Anlagen für Beförderungen erlassen, die auf ihr Gebiet beschränkt sind und nur geringe Mengen bestimmter gefährlicher Güter, mit Ausnahme von Stoffen mit mittlerer und hoher Radioaktivität, betreffen.

Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung, dass sie dies der Kommission zuvor - spätestens bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zwei Jahre nach dem spätesten Zeitpunkt der Anwendung der geänderten Fassungen der Anlagen A und B dieser Richtlinie - mitteilen, für die örtlich begrenzte Beförderung in ihrem Gebiet Bestimmungen erlassen, die von den Bestimmungen der Anlagen abweichen.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmeregelungen sind unterschiedslos anzuwenden.

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass sie dies der Kommission zuvor mitteilen, jederzeit Vorschriften annehmen, die denen ähnlich sind, die von anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieses Absatzes angenommen wurden.

Die Kommission prüft, ob die Bedingungen dieses Absatzes erfuellt sind, und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 9, ob die betreffenden Mitgliedstaaten diese Ausnahmeregelungen erlassen können."

e) In Absatz 10 Unterabsatz 2 wird der Satzteil "der Randnummern 2010 und 10602 der Anlagen A und B" durch "der in Anlage C Abschnitt 5 genannten Sonderbestimmungen" ersetzt.

f) Absatz 11 erhält folgende Fassung:

"(11) Die Mitgliedstaaten können ausschließlich in ihrem Gebiet geltende Genehmigungen für ausnahmsweise Beförderungen von Gefahrgut erteilen, die entweder nach den Anlagen A und B verboten sind oder die unter anderen Bedingungen als denen der Anlagen durchgeführt werden, sofern es sich bei diesen ausnahmsweisen Beförderungen um Beförderungen handelt, die klar bestimmt und befristet sind."

g) In Absatz 12 wird der Satzteil "den Randnummern 2010 und 10602 der Anlagen A und B" durch "den in Anlage C Abschnitt 5 genannten Sonderbestimmungen" ersetzt.

4. In Artikel 8 werden die Worte "Anlagen A und B" durch "Anlagen A, B und C" ersetzt.

5. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für den Gefahrguttransport unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

6. Der Wortlaut im Anhang dieser Richtlinie wird als "Anlage C" angefügt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 1. Mai 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Luxemburg, den 10. Oktober 2000

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Voynet

(1) ABl. C 171 vom 18.6.1999, S. 17.

(2) ABl. C 329 vom 17.11.1999, S. 10.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Juni 2000 (ABl. C 245 vom 25.8.2000, S. 7) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. September 2000.

(4) ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/47/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 5.7.1999, S. 1).

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG

"ANLAGE C

Sonderbestimmungen zu bestimmten Artikeln dieser Richtlinie

1. Bei den unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) fallenden innerstaatlichen Beförderungen handelt es sich um Beförderungen

i) von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, wenn die Menge an explosivem Stoff je Beförderungseinheit folgende Werte überschreitet:

- 1000 kg für Abschnitt 1.1 oder

- 3000 kg für Abschnitt 1.2 oder

- 5000 kg für die Abschnitte 1.3 und 1.5,

ii) der nachstehenden Güter in Tanks oder Tankcontainern mit einem Fassungsraum von insgesamt mehr als 3000 l:

- Klasse 2: in folgende Gefahrengruppen eingestufte Gase: F, T, TF, TC, TO, TFC, TOC;

- Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1 und 8 : Güter, die nicht unter die Gruppen b) oder c) dieser Klassen fallen oder unter eine dieser Gruppen fallen, aber einen Gefahrencode mit drei oder mehr Stellen (ohne Null) aufweisen;

iii) von Versandstücken der Klasse 7 (radioaktive Stoffe): Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, Typ B(U)-Versandstücke, Typ B(M)-Versandstücke.

2. Die Sonderbestimmung zu Artikel 5 Absatz 2 entspricht der Randnummer 10599 der Anlage B.

3. Die Sonderbestimmung zu Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht der Randnummer 211128 der Anlage B.

4. Die Sonderbestimmung zu Artikel 6 Absatz 4 entspricht der Randnummer 2211 der Anlage A.

5. Die Sonderbestimmungen zu Artikel 6 Absätze 10 und 12 entsprechen den Randnummern 2010 und 10602 der Anlagen A und B."

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