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Document 32000E0420

    2000/420/GASP: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Juni 2000 betreffend die EU-Unterstützung für den OAU-Friedensprozeß zwischen Äthiopien und Eritrea

    ABl. L 161 vom 1.7.2000, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2000/420/oj

    32000E0420

    2000/420/GASP: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Juni 2000 betreffend die EU-Unterstützung für den OAU-Friedensprozeß zwischen Äthiopien und Eritrea

    Amtsblatt Nr. L 161 vom 01/07/2000 S. 0001 - 0001


    Gemeinsamer Standpunkt des Rates

    vom 29. Juni 2000

    betreffend die EU-Unterstützung für den OAU-Friedensprozeß zwischen Äthiopien und Eritrea

    (2000/420/GASP)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Rat hat am 10. April 2000 anhand der regelmäßigen Berichte des Sonderbeauftragten des Vorsitzes Schlußfolgerungen zu dem Konflikt zwischen Äthiopien und Eritrea angenommen.

    (2) Der Rat hat den Gemeinsamen Standpunkt 97/356/GASP betreffend Konfliktverhütung und Konfliktlösung in Afrika(1) sowie den Gemeinsamen Standpunkt 98/350/GASP betreffend die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung in Afrika(2) festgelegt.

    (3) Entsprechend den Erklärungen, die der Vorsitz am 17. November 1998, am 15. Januar, 11. Februar, 2. März, 18. Juni, 21. Juli 1999 sowie am 10. Mai, 17. Mai und 14. Juni 2000 im Namen der Europäischen Union abgegeben hat sowie ferner entsprechend den Schlußfolgerungen des Rates vom 22. und 23. Mai 2000, hat sich die Union verpflichtet, die Durchführung des unter der Schirmherrschaft der Organisation der Afrikanischen Einheit (OAU) ausgearbeiteten Friedensplanes zu unterstützen, sofern die betroffenen Parteien diesen Plan entsprechend seinen Bestimmungen einhalten und durchführen.

    (4) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat die Resolutionen 1177(98), 1226(99), 1227(99), 1297(2000) und 1298(2000) verabschiedet.

    (5) Am 18. Juni 2000 unterzeichneten die Regierungen von Äthiopien und von Eritrea eine von der OAU vorgeschlagene Vereinbarung über die Einstellung der Feindseligkeiten, die der Europäische Rat in seiner Erklärung vom 20. Juni 2000 begrüßte -

    HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT:

    Artikel 1

    Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts ist es, den OAU-Friedensprozeß zwischen Äthiopien und Eritrea zu unterstützen.

    Artikel 2

    Die Europäische Union wird die Maßnahmen, die die Organisation der Afrikanischen Einheit und die Vereinten Nationen zur Umsetzung der OAU-Friedensregelung treffen, einschließlich der von den beiden betroffenen Ländern am 18. Juni 2000 unterzeichneten Vereinbarung über die Einstellung der Feindseligkeiten, in koordinierter Weise unterstützen. Die Europäische Union wird insbesondere den Einsatz internationaler Beobachter, die Grenzfestlegung und Grenzziehung, die Minenräumung und die Hilfsmaßnahmen für Flüchtlinge und Vertriebene unterstützen.

    Artikel 3

    Der Rat nimmt zur Kenntnis, daß die Kommission auf die Erreichung der Ziele dieses Gemeinsamen Standpunkts gegebenenfalls mit geeigneten Gemeinschaftsmaßnahmen hinwirken wird.

    Artikel 4

    Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten behalten sich das Recht vor, jedwede Tätigkeit zur Unterstützung der Umsetzung der OAU-Friedensregelung zu ändern oder einzustellen, wenn die betroffenen Parteien sich nicht an deren Bestimmungen halten.

    Artikel 5

    Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt ab dem Tag seiner Annahme.

    Artikel 6

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

    Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2000.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. Arcanjo

    (1) ABl. L 153 vom 11.6.1997, S. 1.

    (2) ABl. L 158 vom 2.6.1998, S. 1.

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