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Document 32000D0783

2000/783/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2000 über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung des Artikels 9 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates in Bezug auf das Vereinigte Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3683) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 309 vom 9.12.2000, p. 38–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/12/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/783/oj

32000D0783

2000/783/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2000 über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung des Artikels 9 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates in Bezug auf das Vereinigte Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3683) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 309 vom 09/12/2000 S. 0038 - 0041


Entscheidung der Kommission

vom 6. Dezember 2000

über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung des Artikels 9 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates in Bezug auf das Vereinigte Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3683)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/783/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe g),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit August 2000 haben die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs in diesem Mitgliedstaat Ausbrüche der klassischen Schweinepest festgestellt.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 80/217/EWG wurden um die Seuchenherde in Suffolk, Norfolk und Essex sofort Überwachungszonen abgegrenzt.

(3) Die Verwendung eines Genusstauglichkeitsstempels für frisches Fleisch ist in der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG(3), geregelt.

(4) Auf Antrag des Vereinigten Königreichs hat die Kommission mit den Entscheidungen 2000/534/EG(4) und 2000/650/EG(5), geändert durch die Entscheidung 2000/720/EG(6), spezifische Lösungen für die Kennzeichnung und Verwendung von Fleisch von Schweinen genehmigt, die aus Betrieben in bestimmten abgegrenzten Überwachungszonen in Norfolk und Suffolk stammen und nach Erteilung einer Sondergenehmigung durch die zuständige Behörde geschlachtet werden. Diese Entscheidungen galten bis zum 30. September 2000 bzw. bis zum 15. November 2000.

(5) Das Vereinigte Königreich hat einen weiteren Antrag auf eine spezifische Lösung für die Kennzeichnung und Verwendung von Fleisch von Schweinen gestellt, die aus Betrieben in den Überwachungszonen in Norfolk und Suffolk stammen, einschließlich der Überwachungszone, die nach dem am 4. November 2000 bestätigten Ausbruch der Schweinepest abgegrenzt wurde.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 80/217/EWG und insbesondere des Artikels 9 Absatz 6 wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, Fleisch von Schweinen aus Betrieben in den Überwachungszonen in Norfolk und Suffolk, das nach dem am 4. November 2000 gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 80/217/EWG bestätigten Seuchenausbrüchen erzeugt wurde, mit dem Genusstauglichkeitsstempel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe e) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates zu versehen, sofern die betreffenden Schweine

a) aus einer Überwachungszone stammen,

- in der in den vorangegangenen 21 Tagen keine Ausbrüche von klassischer Schweinepest festgestellt wurden und in der der Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion der Seuchenbetriebe mindestens 21 Tage zurück liegt;

- die um eine Schutzzone herum abgegrenzt ist, in der nach dem Nachweis der klassischen Schweinepest in allen Schweinehaltungsbetrieben serologische Untersuchungen auf klassische Schweinepest mit negativem Befund durchgeführt wurden;

b) aus einem Betrieb stammen,

- der den Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 6 Buchstaben f) und g) der Richtlinie 80/217/EWG des Rates unterzogen wurde;

- für den bei den epidemiologischen Untersuchungen keine Kontakte zu einem Seuchenbetrieb festgestellt werden konnten;

- der nach Abgrenzung der Zone regelmäßigen tierärztlichen Kontrollen unterlag, in die alle im Betrieb gehaltenen Schweine einbezogen wurden;

c) im Rahmen eines Programms gemäß Anhang I Nummer 3 einer klinischen Untersuchung, einschließlich der Überwachung der Körpertemperatur, unterzogen wurden, durchgeführt wurde;

d) innerhalb von 12 Stunden nach ihrer Ankunft im Schlachthof geschlachtet wurden.

Artikel 2

Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass für das in Artikel 1 genannte Fleisch eine Bescheinigung nach dem Muster in Anhang II ausgestellt wird.

Artikel 3

Schweinefleisch, das die Bedingungen des Artikels 1 erfuellt und in den innergemeinschaftlichen Handel gebracht wird, muss von einer Bescheinigung gemäß Artikel 2 begleitet sein.

Artikel 4

Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die zur Schlachtung der Schweine gemäß Artikel 1 bezeichneten Schlachthöfe am Tag der Ankunft dieser Schweine keine anderen Schweine zur Schlachtung annehmen.

Artikel 5

Das Vereinigte Königreich übermittelt den Mitgliedstaaten und der Kommission:

a) Namen und Anschrift der für die Schlachtung der Schweine gemäß Artikel 1 bezeichneten Schlachthöfe;

b) einen Bericht, der folgende Informationen enthält:

- die Zahl der Schweine, die in den bezeichneten Schlachthöfen geschlachtet wurden,

- die Verfahren für die Kennzeichnung und die Kontrollen der Verbringung von Schlachtschweinen gemäß Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe f) Ziffer i) der Richtlinie 80/217/EWG des Rates,

- die Anweisungen zur Durchführung des Programms zur Überwachung der Körpertemperatur gemäß Anhang I.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt bis zum 20. Dezember 2000.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 47 vom 21.1.1980, S. 11.

(2) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

(3) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7.

(4) ABl. L 231 vom 13.9.2000, S. 14.

(5) ABl. L 272 vom 25.10.2000, S. 42.

(6) ABl. L 291 vom 18.11.2000, S. 32.

ANHANG I

ÜBERWACHUNG DER KÖRPERTEMPERATUR

Das Programm zur Überwachung der Körpertemperatur gemäß Artikel 1 Buchstabe c) umfasst folgende Maßnahmen:

1. Binnen 24 Stunden vor dem Verladen einer Sendung Schlachtschweine stellt die zuständige Veterinärbehörde sicher, dass die Körpertemperatur einer bestimmten Anzahl Schweine in dieser Sendung durch einen amtlichen Tierarzt rektal gemessen wird. Diese Stichproben haben folgenden Umfang:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Während der Temperaturmessung werden in einer von der zuständigen Veterinärbehörde ausgegebenen Tabelle für jedes einzelne Tier die Nummer der Ohrmarke, die Zeit der Temperaturmessung und die Körpertemperatur vermerkt.

Ergibt die Messung eine Temperatur von 40 °C oder mehr, so wird dem amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung gemacht. Anschließend wird eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 80/217/EWG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest eingeleitet.

2. Kurz (0 bis 3 Stunden) vor dem Verladen der gemäß Nummer 1 geprüften Sendung wird eine klinische Untersuchung von einem amtlichen von der zuständigen Veterinärbehörde benannten Tierarzt durchgeführt.

3. Zum Zeitpunkt des Verladens der gemäß den Nummern 1 und 2 geprüften Sendung stellt der amtliche Tierarzt eine Gesundheitsbescheinigung aus, welche die Tiersendung bis zu dem vorbestimmten Schlachthof begleitet.

4. Im Bestimmungsschlachthof werden die Ergebnisse der Temperaturmessung dem für die Schlachttieruntersuchung zuständigen amtlichen Tierarzt ausgehändigt.

ANHANG II

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