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Document 32000D0781
2000/781/EC: Commission Decision of 28 November 2000 amending Decision 2000/293/EC on financial aid from the Community for the operation of certain Community reference laboratories in the field of animal health and live animals in relation to rabies (notified under document number C(2000) 3583) (Only the English text is authentic)
2000/781/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/293/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere hinsichtlich der Tollwut (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3583) (nur der französische Text ist verbindlich)
2000/781/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/293/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere hinsichtlich der Tollwut (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3583) (nur der französische Text ist verbindlich)
ABl. L 309 vom 9.12.2000, p. 36–36
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
2000/781/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/293/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere hinsichtlich der Tollwut (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3583) (nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 309 vom 09/12/2000 S. 0036 - 0036
Entscheidung der Kommission vom 28. November 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/293/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere hinsichtlich der Tollwut (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3583) (nur der französische Text ist verbindlich) (2000/781/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG(2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft gewährt den von ihr benannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien im Veterinärbereich eine Finanzhilfe, um sie bei der Erfuellung ihrer Funktionen und Aufgaben zu unterstützen. (2) Mit der Entscheidung 2000/293/EG der Kommission vom 6. April 2000 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere(3) wird eine Finanzhilfe für gemeinschaftliche Referenzlaboratorien gewährt, die Funktionen und Aufgaben bei der Bekämpfung der afrikanischen Pferdepest, der Gefluegelpest, der klassischen Schweinepest, der Newcastle-Krankheit, der vesikulären Schweinekrankheit, bestimmter Fischseuchen und bestimmter Muschelkrankheiten und der Bewertung der Rinderzucht erfuellen. (3) Die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bezeichnung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist(4), enthält die Funktionen und Aufgaben, die das Laboratorium der "Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments" von Nancy (AFSSA, Nancy), Frankreich, zu erfuellen hat. (4) Das AFSSA-Laboratorium in Nancy erhält eine Finanzhilfe der Gemeinschaft. (5) Aus Haushaltsgründen wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft für sechs Monate gewährt. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2000/293/EG wird wie folgt geändert: Nach Artikel 8 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 8a (1) Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang II der Entscheidung 2000/258/EG des Rates, die das Laboratorium der AFSSA, Nancy, Frankreich, zu erfuellen hat. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2000 auf höchstens 40000 EUR." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an Frankreich gerichtet. Brüssel, den 28. November 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 31. (3) ABl. L 95 vom 15.4.2000, S. 40. (4) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.