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Document 32000D0727

2000/727/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2000 über die staatliche Beihilfe Frankreichs zugunsten der Manufacture Corrézienne de Vêtements (MCV) und das Beihilfevorhaben zugunsten des Nachfolgeunternehmens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1729) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)

ABl. L 293 vom 22.11.2000, p. 13–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/727/oj

32000D0727

2000/727/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2000 über die staatliche Beihilfe Frankreichs zugunsten der Manufacture Corrézienne de Vêtements (MCV) und das Beihilfevorhaben zugunsten des Nachfolgeunternehmens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1729) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 293 vom 22/11/2000 S. 0013 - 0017


Entscheidung der Kommission

vom 21. Juni 2000

über die staatliche Beihilfe Frankreichs zugunsten der Manufacture Corrézienne de Vêtements (MCV) und das Beihilfevorhaben zugunsten des Nachfolgeunternehmens

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1729)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/727/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung aufgrund der vorerwähnten Vorschriften(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Die Kommission ist durch einen in der Zeitung "Les Échos" vom 24. März 1998 veröffentlichten Artikel auf angeblich von Frankreich gewährte staatliche Beihilfen aufmerksam gemacht worden. Diesem Artikel zufolge waren der Manufacture Corrézienne de Vêtements (nachstehend "MCV"), gegen die ein Konkursverfahren eröffnet worden war, Zuschüsse gewährt worden. Außerdem sollte angeblich ein neu gegründetes Unternehmen (nachstehend "das Unternehmen"), das die Vermögenswerte der MCV nach ihrer Abwicklung übernehmen würde, ebenfalls Beihilfen erhalten.

(2) Mit Schreiben vom 7. April 1998 (D/51578) und vom 31. Juli 1998 (D/53275) bat die Kommission Frankreich um Erklärungen zur Rechtsgrundlage dieser Maßnahmen.

(3) Mit Schreiben vom 25. Juni 1998, dessen Eingang am 26. Juni 1998 registriert wurde (A/34909), übermittelte Frankreich der Kommission unvollständige Angaben; das zweite Auskunftsersuchen blieb unbeantwortet.

(4) Die Kommission beschloss am 31. April 1999, wegen der vorerwähnten Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen; Frankreich wurde aufgefordert, der Kommission alle zur Würdigung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfen mit dem Vertrag sachdienlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Die diesbezügliche Entscheidung wurde Frankreich mit Schreiben vom 17. Mai 1999 (SG (99) D/3460) mitgeteilt. Frankreich unterbreitete seine Stellungnahmen mit Schreiben vom 22. September 1999, das am 23. September 1999 einging (A/37235), vom 17. November 1999, das am 18. November 1999 einging (A/38788), und vom 2. Dezember 1999, das am 3. Dezember 1999 einging (A/39357).

(6) Die Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Gleichzeitig wurden alle Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert.

(7) Die Kommission hat keine Stellungnahmen erhalten.

II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

Die Maßnahmen

a) betreffend MCV

(8) MCV befindet sich in Bort-les-Orgues (Corrèze) in einem Gebiet mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten, das als PAT-Gebiet(4) mit erhöhtem Satz eingestuft wurde. Nach Angaben Frankreichs hat MCV niemals ihre finanziellen Schwierigkeiten überwinden können, weil sie weiterhin vor allem Textilien hergestellt hat. Sie hat niemals eine Strategie entwickelt, um flexibel auf die Marktnachfrage zu reagieren und den von ihr geschaffenen Mehrwert mit Hilfe besonderer Dienstleistungen wie Modellentwürfe, Qualitätskontrolle und Schnelligkeit zu verbessern. Außerdem waren ihre Betriebsanlagen überholt und für veraltete Arbeitsmethoden konzipiert, wodurch ihre Produktivität zurückgegangen ist. Einem in der Zeitung "Les Échos" vom 24. März 1998 veröffentlichten Artikel zufolge sind dem Unternehmen zur Überwindung seiner finanziellen Schwierigkeiten staatliche Beihilfen in Höhe von 100 Mio. FRF (das sind 15244902 EUR) gewährt worden. Am 18. Dezember 1997 eröffnete das Gericht das Verfahren zur Abwicklung der MCV und ordnete die Liquidation des Unternehmens an.

b) betreffend "das Unternehmen"

(9) Das Unternehmen Core Placements SA unterbreitete einen Plan, um die Rentabilität des Produktionsbetriebes der früheren Gesellschaft MCV wiederherzustellen. Am 13. Juli 1998 akzeptierte das zuständige Gericht das Angebot von Herrn Bienaimé, Präsident der Gesellschaft Core Placements SA, der in ihrem Namen handelte. Sein Angebot bestand in der Übernahme von 110 Mitarbeitern und dem Erwerb der Ausrüstungen und Lagerbestände des Unternehmens für 100000 FRF.

(10) Core Placements war eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bort-les-Orgues (Corrèze). Ihr Aktienkapital belief sich auf 1 Mio. FRF. Die Aktien gehörten zu 75 % den Herren Bienaimé und Terrassoux, zu 25 % anderen natürlichen Personen.

(11) Core Placements SA wollte das MCV-Geschäft im Rahmen eines neuen Unternehmens, nachstehend "das Unternehmen", weiterführen. Die Anteile an diesem Unternehmen sollten zu 35 % Core Placements SA, zu 10 % einer Tochtergesellschaft der Albert SA, zu 10 % einer Textilvertriebsgesellschaft und zu 45 % natürlichen Personen gehören.

(12) Zur Verwirklichung dieses Projekts hatte Core Placements SA bis 2003 folgende Maßnahmen vorgesehen:

- Core Placements SA würde ein Investitionsprogramm von insgesamt 12,8 Mio. FRF für Gebäude, Materialkäufe sowie Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen.

- Die MCV-Mitarbeiter würden eine 42000-stuendige Berufsausbildung für insgesamt 4,2 Mio. FRF erhalten.

- Mit der Gesellschaft Établissements Albert SA in der Vendée, die in der Konfektionskleidung für Kinder und Erwachsene spezialisiert war und für Marken wie Chevignon Kids, UCLA und Naf-Naf arbeitete, würde ein Liefervertrag geschlossen. Generaldirektor dieser Gesellschaft war Herr Bienaimé. Im Oktober 1998 sagte die Gesellschaft Albert "dem Unternehmen" einen Umsatz von 150000 Arbeitsstunden jährlich während der Dauer von fünf Jahren zu.

(13) Frankreich wollte folgende Beihilfen gewähren:

- die Eigenmittel des zu gründenden "Unternehmens" würden 3 Mio. FRF betragen, davon 2,2 Mio. FRF als Beitrag der Herren Bienaimé und Terrassoux und 0,8 Mio. FRF von der SOFRED(5),

- öffentliche Zuwendungen (Staat, Gebietskörperschaften und EFRE) in Höhe von 12,3 Mio. FRF:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- Darlehen: 8,7 Mio. FRF, davon 2,7 Mio. FRF zu günstigen Zinssätzen (von 4 % bzw. 4,5 %), der Rest zu marktüblichen Bedingungen.

Die anderen Konkursverfahren

(14) Am 19. Januar 1999 meldete das Unternehmen Établissements Albert SA Konkurs an. Am 24. Februar 1999 präsentierte die Gesellschaft Artal Europe ihr Vorhaben, die Vermögenswerte der Établissements Albert SA zu übernehmen, ohne jedoch den vorerwähnten Liefervertrag mit "dem Unternehmen" zu schließen, der einen Teil des Umstrukturierungsprojekts der Core Placements SA bildete.

(15) Der Liefervertrag mit den Établissements Albert SA wurde folglich aufgegeben. Dabei war dieser ein wesentliches Element des von Core Placements SA erstellten Sanierungsprojekts, d. h. Gründung eines neuen Unternehmens, das von den bereits bestehenden Produktionsanlagen der MCV profitieren würde. Nach den der Kommission vorliegenden Auskünften ist das Vorhaben zur Gründung "des Unternehmens" niemals verwirklicht worden. Core Placements SA musste am 30. September 1999 Konkurs anmelden. Das zuständige Gericht ordnete am 21. Oktober 1999 die Abwicklung des Unternehmens an. Seitdem hat das Unternehmen seine Tätigkeiten völlig eingestellt. Frankreich hat bestätigt, dass für das Vorhaben zur Sanierung des ehemaligen MCV-Produktionsbetriebes keine Beihilfe gewährt worden war.

III. STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS

(16) Mit Schreiben vom 25. Juni 1998, 22. September, 17. November und 2. Dezember 1999 beantwortete Frankreich, die von der Kommission mit Schreiben vom 7. April und 31. Juli 1998 und aufgrund eines Auskunftsersuchens vom 21. April 1999 gestellten Fragen. Diese Antworten lassen sich wie folgt zusammenfassen.

Maßnahmen betreffend MCV

(17) Frankreich bestätigte mit Schreiben vom 23. September 1999, dass es MCV Beihilfen gewährt hatte, wies gleichzeitig aber darauf hin, dass der Betrag von 100 Mio. FRF, auf den sich die Kommission stützte, nicht richtig war. Frankreich hat allerdings den genauen Betrag, der gezahlt worden ist, nicht angegeben. Außerdem hat es die von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 21. April 1999 ausgesprochene Vermutung, dass die Beihilfe ad hoc gewährt worden war, nicht widerlegt. Im Übrigen bemerkte Frankreich, dass MCV in einem PAT-Fördergebiet liegt und ohne diesen Status in den Anwendungsbereich der Beihilferegelung vom 12. April 1996 hätte fallen können, ohne jedoch weitere Angaben zu den Vorschriften dieser Regelungen zu machen, die als Rechtsgrundlage hätten dienen können.

Maßnahmen betreffend "das Unternehmen"

(18) Im Anschluss an die Anordnung zur Auskunftserteilung der Kommission vom 21. April 1999 beschrieb Frankreich in seinem Schreiben vom 22. September und 17. November 1999 die Versuche zur Wiederherstellung der Rentabilität des Produktionsbetriebes der ehemaligen MCV durch die Gesellschaft Core Placements SA und erklärte die Gründe für das Scheitern dieses Vorhabens. Die geplanten Maßnahmen seien den französischen Behörden von Core Placements SA im Hinblick auf etwaige staatliche Zuschüsse unterbreitet worden. Im Anschluss an den Konkurs dieser Gesellschaft habe Frankreich Beihilfen weder gewährt noch gezahlt.

IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag

a) Maßnahmen betreffend MCV

(19) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit der Vertrag nicht etwas anderes bestimmt, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Frankreich hat bestätigt, dass staatliche Beihilfen zugunsten von MCV gewährt worden waren, ohne jedoch den genauen Betrag anzugeben. Demnach ist es der Anordnung zur Auskunftserteilung der Kommission vom 21. April 1999 nicht nachgekommen. Aus diesem Grund stützt die Kommission ihre Entscheidung auf die verfügbaren Informationen in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. Nach dem in der Zeitung "Les Échos" vom 24. März 1998 veröffentlichten Artikel sind vor Dezember 1997 staatliche Beihilfen in Höhe von 100 Mio. FRF (also 15244902 EUR) gewährt worden(6). Mit diesen Zuwendungen aus staatlichen Mitteln ist das Unternehmen MCV von einem Teil der Kosten befreit worden, den es normalerweise hätte selber tragen müssen.

(20) Wird die Stellung eines Unternehmens gegenüber seinen Konkurrenten in der Gemeinschaft durch eine Finanzhilfe des Staates verstärkt, so ist davon auszugehen, dass hierdurch der Wettbewerb beeinträchtigt wird. Der Wettbewerb im Textilsektor ist äußerst lebhaft. Ein Blick in das Panorama der EU-Industrie von 1997(7) zeigt, dass die Textilhersteller der Gemeinschaft einerseits mit einer schwachen Gemeinschaftsnachfrage und andererseits mit einem zunehmenden Wettbewerb der Entwicklungsländer konfrontiert waren. Daher sind die Produktion und die Beschäftigung in diesem Sektor zurückgegangen. Zwischen 1990 und 1994 ist das Produktionsvolumen zu konstanten Preisen um 14 % gesunken. Die Beschäftigung ist während desselben Zeitraums um 21 % zurückgegangen. Der Sektor befindet sich gegenwärtig in der Umstrukturierung, um seine internationale Wettbewerbsfähigkeit zu festigen. Folglich sind die betreffenden Beihilfen geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten in dem betreffenden Sektor zu beeinträchtigen. Demnach liegen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor.

b) Maßnahmen betreffend "das Unternehmen"

(21) In ihrer Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens vermutete die Kommission, dass verschiedene Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rentabilität des früheren Produktionsbetriebes der MCV mit staatlichen Mitteln bezuschusst werden sollten. Im Laufe des Verfahrens ist klar geworden, dass Core Placements SA einen Investitionsplan vorgeschlagen hatte. Der gerichtlich eingesetzte Verwalter von MCV hat daher die Vermögenswerte des Unternehmens dieser Gesellschaft überlassen. Nachdem der Haupterwerber der voraussichtlichen Produktion des "Nachfolgeunternehmens" der MCV Konkurs angemeldet hatte, wurde aufgrund einer Entscheidung vom 21. Oktober 1999 mit der gerichtlichen Abwicklung der Core Placements SA begonnen. Frankreich bestätigte, dass aus diesem Grunde kein Zuschuss gewährt worden war. Unter diesen Umständen braucht sich die Kommission zu dieser Sache nicht zu äußern.

Die Vereinbarkeit der Beihilfen an MCV mit Artikel 87 EG-Vertrag

(22) Frankreich wies darauf hin, dass die Beihilfen zugunsten von MCV ansonsten auf der Grundlage des "Textilplans" hätten gewährt werden können. In ihrer Entscheidung 97/811/EG(8) über Beihilfen Frankreichs zugunsten der Textil-, Bekleidungs-, Leder- und Schuhindustrie hatte die Kommission die Auffassung vertreten, dass die im "Textilplan" vorgesehenen Beihilfen mit dem Vertrag nicht vereinbar waren. Die Nichtigkeitsklage Frankreichs wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abgewiesen(9). Nichts deutet darauf hin, dass Frankreich irgendwelche Maßnahmen ergriffen hat, um die zugunsten von MCV gewährten Beihilfen beizutreiben. Im Gegenteil, Frankreich behauptete in seinem Schreiben vom 22. September 1999, also nach der Negativentscheidung der Kommission über diese Beihilferegelung, dass die Beihilfen, die MCV erhalten hatte, mit dem "Textilplan" vereinbar waren. Die Kommission stützte daher ihre Prüfung auf die Vermutung, dass keine Schritte unternommen worden waren, um die Beihilfen vom Unternehmen zurückzufordern.

(23) In ihrer Entscheidung vom 21. April 1999 über die Eröffnung des Verfahrens stützte die Kommission ihre Würdigung auf die Vermutung, dass die Beihilfe eine ad-hoc-Einzelbeihilfe darstellt. Frankreich hat diese Vermutung nicht widerlegt, sondern beschränkte sich darauf, auf andere mögliche Rechtsgrundlagen der Maßnahme hinzuweisen. Aus diesem Grunde nimmt die Kommission keine Stellung zur möglichen Anwendung der Regionalbeihilferegelung "PAT".

(24) Diesen Erwägungen zufolge hätte die Beihilfe vorher gesondert angemeldet werden müssen. Da dies unterlassen wurde, hat Frankreich gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen.

(25) Artikel 87 Absätze 2 und 3 sieht mehrere Ausnahmen vom grundsätzlichen Beihilfeverbot vor.

(26) Da die Beihilfen an MCV dazu bestimmt sind, die Umstrukturierung des Unternehmens zu fördern, fallen sie nicht unter die Ausnahmebestimmung des Absatzes 2. Die Beihilfen sind a) insbesondere keine Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher; tragen b) nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, bei und werden c) nicht für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt. Desweiteren werden sie nicht in einem Gebiet gewährt, das aufgrund der Ausnahme des Absatzes 3 Buchstabe a) ein Fördergebiet ist. Schließlich sind auch die Ausnahmen des Absatzes 3 Buchstaben b) und d) betreffend Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse und zur Förderung der Kultur sowie zur Erhaltung des kulturellen Erbes nicht anwendbar. Im Übrigen wurden diese Ausnahmen von Frankreich nicht geltend gemacht.

(27) Was die Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag betrifft, so erinnert die Kommission daran, dass eine Ad-hoc-Beihilfe zugunsten nur eines Unternehmens erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem relevanten Markt haben kann, möglicherweise jedoch nur geringfügig zur Regionalentwicklung beiträgt (siehe Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, Punkt 2)(10). Demnach vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine solche Beihilfe die Voraussetzungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung nicht erfuellt. Die vorerwähnten Ausnahmen gelten daher grundsätzlich nur für multisektorale Beihilferegelungen, die in einem bestimmten Gebiet von allen Unternehmen der betreffenden Sektoren in Anspruch genommen werden können. Frankreich hat nicht nachgewiesen, dass zwischen den aus der Beihilfe resultierenden Wettbewerbsverfälschungen und den Vorteilen der Beihilfe für die Regionalentwicklung ein sicheres Gleichgewicht hergestellt werden kann. Folglich ist die betreffende Ausnahmebestimmung nicht anwendbar.

(28) Was den ersten Teil der Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag betrifft, nämlich Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, so gründete die Kommission ihre Würdigung darauf, dass die Beihilfen im Wesentlichen zur Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten bestimmt waren. Die Beihilfen wurden vor dem 18. Dezember 1997, als der Konkurs der MCV erklärt wurde, gewährt.

(29) Aus diesem Grunde hat die Kommission die Beihilfen aufgrund der Ziffer 7.5 Buchstabe b) der neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(11) vor dem Hintergrund der Leitlinien von 1994(12) (nachstehend die "Leitlinien") untersucht.

(30) MCV hat ihren Sitz in Bort-les-Orgues, einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. Gemäß Ziffer 3.2.3 der Leitlinien ist die Tatsache, dass ein Unternehmen in Schwierigkeiten seinen Standort in einem Fördergebiet hat, kein Grund für eine völlige Freigabe des Zugangs zu Umstrukturierungsbeihilfen. Die in Ziffer 3.2.2 aufgeführten Kriterien sind demnach auch in Fördergebieten anwendbar, selbst wenn man den regionalen Entwicklungserfordernissen Rechnung trägt. Vor allem muss das Ergebnis der Umstrukturierung eine rentable Wirtschaftstätigkeit sein, die tatsächlich zur Regionalentwicklung beiträgt, ohne dass weitere Beihilfen benötigt werden. Der Produktionsbetrieb von MCV würde entgegen diesem Erfordernis niemals ein rentables Unternehmen werden. Denn bisher ist es den Übernahmegesellschaften nicht gelungen, diese Rentabilität wiederherzustellen. Sie haben alle Konkurs anmelden müssen. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass der Fortbestand dieses Betriebs von der weiteren Gewährung von Beihilfen abhängt.

(31) Im Übrigen ist in Ziffer 3.2.2 der Leitlinien vorgesehen, dass Umstrukturierungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nur als vereinbar angesehen werden können, wenn sie die nachstehenden Voraussetzungen erfuellen: a) es muss ein tragfähiges Umstrukturierungsprogramm vorgelegt und durchgeführt werden; das Programm muss die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellen; b) unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen müssen vermieden werden; c) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen.

(32) Frankreich hat nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen erfuellt worden sind. Insoweit die fragliche Beihilfe den Voraussetzungen der Leitlinien nicht entspricht, kann von ihr nicht behauptet werden, dass sie zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten beiträgt, ohne den Handel in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu beeinträchtigen. Da die Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) im vorliegenden Falle also nicht greift, gilt in seinem ganzen Umfang das grundsätzliche Beihilfeverbot des Artikels 87 Absatz 1.

(33) Im Falle der Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt muss die Kommission aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache 70/72, das durch die Rechtsprechung 310/85 und C-5/89 bekräftigt wurde(13), dem betreffenden Mitgliedstaat anordnen, dass er die rechtswidrige Beihilfe vom Empfänger zurückfordert(14). Diese Maßnahme ist notwendig, um die vorherige Situation dadurch wiederherzustellen, dass sämtliche finanzielle Vorteile beseitigt werden, in deren Genuss der Empfänger der missbräuchlich gewährten Beihilfe seit ihrer Gewährung zu Unrecht gelangt ist(15). Die Beitreibung einer unvereinbaren und rechtswidrigen Beihilfe ist für die Kommission aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eine Verpflichtung.

(34) Die Beihilfe muss unverzüglich nach den einschlägigen französischen Verfahrensvorschriften zurückgefordert werden, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Referenzsatzes berechnet.

V. SCHLUSS

(35) Die Beihilfen an MCV sind staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb verfälscht und den Handel im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag beeinträchtigt haben. Die Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) ist nicht anwendbar. Keine der Voraussetzungen in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten wird erfuellt. Die Beihilfen sind demnach mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(36) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich die Beihilfen in Zuwiderhandlung gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat. Die Beihilfen müssen folglich zurückgefordert werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Frankreich zugunsten der Umstrukturierung der Manufacture Corrézienne de Vêtements durchgeführte staatliche Beihilfe in Höhe von 15244902 EUR (100 Mio. FRF) ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1) Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Referenzsatzes berechnet.

Artikel 3

Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Frankreich gerichtet.

Brüssel, den 21. Juni 2000

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 83 vom 23.3.1999, S. 1.

(2) ABl. C 298 vom 16.10.1999, S. 11.

(3) Siehe Fußnote 2.

(4) Raumordnungsprämie.

(5) Gesellschaft für die Finanzierung der Umstrukturierung der Rüstungsindustrie.

(6) Konkursentscheidung vom 18. Dezember 1997.

(7) Seiten 4 bis 9.

(8) ABl. L 334 vom 5.12.1997, S. 25.

(9) Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-215/97.

(10) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(11) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(12) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(13) Urteile vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil gegen Kommission, Slg. 1987, S. 901, und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission gegen Deutschland, Slg. 1999, S. I-3437.

(14) Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission gegen Deutschland, Slg. 1973, S. 813.

(15) Urteile vom 24. Februar 1987, s. o., und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien gegen Kommission, Slg. 1990, S. I-959.

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