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Document 32000D0605

    2000/605/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. September 2000 zur Änderung der Entscheidung 96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien A "Kein Beitrag zum Brand" gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2640) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 258 vom 12.10.2000, p. 36–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/605/oj

    32000D0605

    2000/605/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. September 2000 zur Änderung der Entscheidung 96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien A "Kein Beitrag zum Brand" gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2640) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 258 vom 12/10/2000 S. 0036 - 0037


    Entscheidung der Kommission

    vom 26. September 2000

    zur Änderung der Entscheidung 96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien A "Kein Beitrag zum Brand" gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2640)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/605/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), insbesondere auf Artikel 20,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Entscheidung 96/603/EG der Kommission(3) wurde ein Verzeichnis von Produkten aufgestellt, die nach der Entscheidung 94/611/EG der Kommission(4), die die Klassifikation des Brandverhaltens von Bauprodukten regelt, in die Klassen A "Kein Beitrag zum Brand" der Tabellen 1 und 2 im Anhang dieser Entscheidung eingestuft werden.

    (2) Die Entscheidung 94/611/EG wurde durch die Entscheidung 2000/147/EG der Kommission(5) ersetzt, die keine Klassen A mehr vorsieht, so dass eine Änderung der Entscheidung 96/603/EG erforderlich ist.

    (3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 96/603/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Materialien und aus diesen hergestellten Produkte werden aufgrund ihres niedrigen Brennbarkeitsgrades und unter den ebenfalls im Anhang genannten Voraussetzungen in die Klassen A1 und A1FL ('kein Beitrag zum Brand') gemäß den Tabellen 1 und 2 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG eingestuft."

    2. Der Anhang wird wie folgt geändert:

    a) Der Titel erhält folgende Fassung:

    "Materialien, die ohne Prüfung in die Brandverhaltensklassen A1 und A1FL der Entscheidung 2000/147/EG einzustufen sind."

    b) Die Allgemeinen Bemerkungen werden wie folgt geändert:

    i) Im ersten und im dritten Absatz wird "Klassen A" durch "Klasse A1 und Klasse A1FL" ersetzt.

    ii) Im ersten und im vierten Absatz wird "(hier findet der niedrigste Wert Anwendung)" ersetzt durch "(hier findet der Wert Anwendung, der der größeren Masse entspricht)".

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 26. September 2000

    Für die Kommission

    Erkki Liikanen

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

    (2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.

    (3) ABl. L 267 vom 19.10.1996, S. 23.

    (4) ABl. L 241 vom 16.9.1994, S. 25.

    (5) ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14.

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