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Document 32000D0586
Council Decision of 28 September 2000 establishing a procedure for amending Articles 40(4) and (5), 41(7) and 65(2) of the Convention implementing the Schengen Agreement of 14 June 1985 on the gradual abolition of checks at common borders
Beschluss des Rates vom 28. September 2000 über ein Verfahren zur Änderung von Artikel 40 Absätze 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Beschluss des Rates vom 28. September 2000 über ein Verfahren zur Änderung von Artikel 40 Absätze 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
ABl. L 248 vom 3.10.2000, p. 1–2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
Beschluss des Rates vom 28. September 2000 über ein Verfahren zur Änderung von Artikel 40 Absätze 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Amtsblatt Nr. L 248 vom 03/10/2000 S. 0001 - 0002
Beschluss des Rates vom 28. September 2000 über ein Verfahren zur Änderung von Artikel 40 Absätze 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (2000/586/JI) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstabe b), Artikel 32 und Artikel 34, auf Initiative des Großherzogtums Luxemburg(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 24. Juni 1997 vereinbarten die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ein Protokoll zur Änderung der Artikel 40, 41 und 65 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (nachstehend "Protokoll" genannt); in dem Protokoll ist ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung der in den genannten Artikeln enthaltenen Bestimmungen der Begriffe "Beamte", "Behörden" und "zuständige Ministerien" vorgesehen. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999, mit dem unter anderem der Schengen-Besitzstand in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde, war das Protokoll noch nicht in Kraft getreten. (3) Das Protokoll gehört nicht zu dem in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand. (4) Nach der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union können die Mitgliedstaaten keine Änderungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (nachstehend "Schengener Durchführungsübereinkommen" genannt) mehr vornehmen. (5) Nach der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union ist weiterhin ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung der Bestimmungen der Begriffe "Beamte", "Behörden" und "zuständige Ministerien" erforderlich, in dessen Rahmen es der Rat jedem Mitgliedstaat freistellen würde, die Bezugnahmen auf seine "Beamten", "Behörden" und "zuständigen Ministerien" in Artikel 40 Absätze 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens (ergänzt um die Bestimmungen der Beitrittsübereinkommen zum Schengener Übereinkommen) ohne förmliche Annahme durch den Rat zu ändern, wenn die derzeitige Bezugnahme infolge innerstaatlicher Änderungen und Umstrukturierungen nicht mehr korrekt ist. (6) Änderungen der vorstehend genannten Bestimmungen, die sich nicht aus rein innerstaatlichen Änderungen oder Umstrukturierungen ergeben, sondern mit denen die Befugnisse gemäß der Artikel 40 und 41 auf weitere "Beamte" und "Behörden" übertragen werden sollen, sind nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags anzunehmen. (7) Das Vereinigte Königreich wird sich an diesem Beschluss gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden(3) beteiligen, soweit dieser Beschluss sich auf die in jenem Beschluss aufgeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands bezieht. (8) Mit diesem Beschluss werden die Bestimmungen weiterentwickelt, für die nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, eine verstärkte Zusammenarbeit zulässig ist und die zu einem der Bereiche gehören, die unter Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(4) fallen - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Jeder Mitgliedstaat kann die Bezugnahmen auf "Beamte", "Behörden" und "zuständige Ministerien" in Artikel 40 Absätze 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens in Bezug auf seine Beamten, Behörden und zuständigen Ministerien ändern, wenn die derzeitigen Bezugnahmen infolge innerstaatlicher Änderungen oder Umstrukturierungen nicht mehr korrekt sind. (2) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert Änderungen nach Absatz 1 dem Generalsekretariat des Rates, das die Notifikation an alle Mitglieder des Rates weiterleitet. (3) Der Rat sorgt für die Veröffentlichung derartiger Änderungen im Amtsblatt. (4) Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Artikel 2 Das Verfahren des Artikels 1 gilt auch für Änderungen, die bereits gemäß Artikel 1 vorgenommen wurden. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 28. September 2000. Im Namen des Rates Der Präsident D. Vaillant (1) ABl. C 131 vom 12.5.2000, S. 7. (2) (Stellungnahme vom 14. Juni 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. (4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.