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Document 32000D0490

    2000/490/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Einrichtung eines obligatorischen Etikettierungssystems in Dänemark (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2157) (Nur der dänische Text ist verbindlich)

    ABl. L 197 vom 3.8.2000, p. 57–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/490/oj

    32000D0490

    2000/490/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Einrichtung eines obligatorischen Etikettierungssystems in Dänemark (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2157) (Nur der dänische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 197 vom 03/08/2000 S. 0057 - 0058


    Entscheidung der Kommission

    vom 24. Juli 2000

    zur Einrichtung eines obligatorischen Etikettierungssystems in Dänemark

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2157)

    (Nur der dänische Text ist verbindlich)

    (2000/490/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5,

    auf Antrag von Dänemark,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 sieht vor, dass Mitgliedstaaten mit einem hinreichend ausgestalteten Kennzeichnungs- und Registrierungssystem für Rinder ein obligatorisches Etikettierungssystem für Fleisch von Rindern, die in ihrem Hoheitsgebiet geboren, gemästet und geschlachtet wurden, vorschreiben können.

    (2) Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2772/1999 des Rates vom 21. Dezember 1999 mit den allgemeinen Regeln für ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch(2) sieht vor, dass von der genannten Möglichkeit auch nach dem 1. Januar 2000 Gebrauch gemacht werden kann.

    (3) Die volle Betriebsfähigkeit der dänischen Datenbank für Rinder(3) wird durch die Entscheidung 1999/376/EG der Kommission anerkannt.

    (4) Dänemark hat die Kommission ersucht, ein obligatorisches Etikettierungssystem gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2772/1999 zu genehmigen.

    (5) Vollständige Herkunftsangaben werden mit Inkrafttreten des obligatorischen Etikettierungssystems am 1. Januar 2002 verbindlich. Dementsprechend sollte die Gültigkeitsdauer dieser Entscheidung begrenzt werden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Anhang zusammengefasste Antrag Dänemarks auf Einführung eines obligatorischen Etikettierungssystems für Fleisch von Rindern, die in seinem Hoheitsgebiet geboren, gemästet und geschlachtet wurden, wird gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 genehmigt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt bis 31. Dezember 2001.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an der Königreich Dänemark gerichtet.

    Brüssel, den 24. Juli 2000

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1.

    (2) ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 1.

    (3) ABl. L 144 vom 9.6.1999, S. 35.

    ANHANG

    1. Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen unter Hinweis auf die dänische Herkunft

    Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse, die von in Dänemark geborenen, aufgezogenen und geschlachteten Rindern stammen, erhalten eine Etikettierung, die auf die dänische Herkunft hinweist.

    2. Teilstücke oder Hackfleisch von Rindern

    Rinderteilstücke oder -hackfleisch dänischer Herkunft, die unverpackt, in einer Umhüllung oder einer Verpackung aufgemacht sind, erhalten eine Etikettierung, auf der das Datum der Zerlegung oder Hackfleischherstellung angegeben ist.

    3. Ganze Schlachtkörper, Hälften und Viertel von Rindern

    Rindfleisch in Form von ganzen Schlachtkörpern oder Schachtkörperhälften, in nicht mehr als drei Teilstücke zerlegte Schlachtkörperhälften und Schlachtkörperviertel erhalten eine Etikettierung, auf der das Datum der Schlachtung angegeben ist.

    4. Verkauf von unverpacktem Rindfleisch an den Endverbraucher

    Wird unverpacktes Rindfleisch an den Endverbraucher verkauft, so können Auskünfte über die dänische Herkunft und das Datum der Schlachtung, des Zerlegens oder Zerkleinerns auf Anfrage mündlich erteilt werden.

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