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Document 32000D0489

    2000/489/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1722) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 197 vom 3.8.2000, p. 53–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/04/2013; Aufgehoben durch 32012R0872

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/489/oj

    32000D0489

    2000/489/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1722) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 197 vom 03/08/2000 S. 0053 - 0056


    Entscheidung der Kommission

    vom 18. Juli 2000

    zur Änderung der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1722)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/489/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 verabschiedete die Kommission mit der Entscheidung 1999/217/EG(2) ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe.

    (2) Um deren Evaluierung vornehmen zu können, müssen noch einige Stoffe neu in das Verzeichnis aufgenommen werden, und einige Einträge sind aufgrund neuer Erkenntnisse zu ändern.

    (3) In Anwendung der Empfehlung 98/282/EG der Kommission vom 21. April 1998 über die Verfahren, nach denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Schutz des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Entwicklung und Herstellung von in der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Aromastoffen gewährleisten sollten(3), hat im Zusammenhang mit einigen Stoffen der notifizierende Mitgliedstaat angegeben, dass kein Schutz erforderlich sei und diese somit in den offenen Teil des Verzeichnisses übernommen werden könnten.

    (4) Die Entscheidung 1999/217/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 1999/217/EG wird gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 18. Juli 2000

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1.

    (3) ABl. L 127 vom 29.4.1998, S. 32.

    ANHANG

    1. Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

    a) Folgende Stoffe werden neu aufgenommen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Bei nachstehenden Stoffen werden die Einträge in die Spalte "Kommentare" wie folgt geändert:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    c) Bei der CAS-Nummer 36413-60-2 wird der Eintrag in die Spalte "Kommentare" gestrichen.

    d) Die beiden nachstehenden Einträge werden gestrichen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    e) Der Eintrag für CAS 13184-86-6 wird ersetzt durch:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    f) Der Eintrag für CAS 132344-97-9 wird ersetzt durch:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. In Abschnitt 2 wird der Eintrag für CoE 10038 durch folgenden Eintrag ersetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3. Abschnitt 4 wird wie folgt geändert: a) Der nachstehende Eintrag wird neu aufgenommen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Die nachstehenden Einträge werden gestrichen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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