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Document 32000D0045

2000/45/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Waschmaschinen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4650) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 16 vom 21.1.2000, p. 74–78 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2008: This act has been changed. Current consolidated version: 03/04/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/45(2)/oj

32000D0045

2000/45/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Waschmaschinen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4650) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 016 vom 21/01/2000 S. 0074 - 0078


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 1999

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Waschmaschinen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4650)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/45/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 über ein gemeinschaftliches System zur Vergabe des Umweltzeichens(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 sind die Bedingungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(2) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 ist die Umweltfreundlichkeit eines Produkts anhand der für die Produktgruppe geltenden spezifischen Kriterien zu beurteilen.

(3) Mit der Entscheidung 96/461/EG(2) hat die Kommission die Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmaschinen festgelegt, deren Gültigkeit nach Artikel 3 der Entscheidung am 30. Juni 1999 abläuft.

(4) Eine neue Entscheidung zur Festlegung der Umweltkriterien für diese Produktgruppe ist erforderlich.

(5) Nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 hat die Kommission die wichtigsten Interessengruppen im Rahmen eines Anhörungsgremiums konsultiert.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe "Waschmaschinen" (im folgenden "die Produktgruppe" genannt) umfaßt:

Haushaltswaschmaschinen, Front- und Toplader, ausgenommen Waschmaschinen mit getrennter Schleuder und Waschtrockner.

Artikel 2

Die Umweltfreundlichkeit und die Gebrauchstauglichkeit der Produktgruppe werden nach den im Anhang genannten Kriterien beurteilt.

Artikel 3

Die Definition der Produktgruppe und die Umweltkriterien für diese Produktgruppe gelten vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung bis zum 1. Dezember 2002. Ist am 1. Dezember 2002 keine neue Entscheidung zur Definition der Produktgruppe und zur Festlegung der Umweltkriterien für die Produktgruppe ergangen, so endet die Gültigkeit am Tag der Verabschiedung der neuen Entscheidung, spätestens jedoch am 1. Dezember 2003.

Artikel 4

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe den Produktgruppenschlüssen "001".

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 1999

Für die Kommission

Margot WALLSTRÖM

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 99 vom 11.4.1992, S. 1.

(2) ABl. L 191 vom 1.8.1996, S. 56.

ANHANG

UMWELTKRITERIEN

ZIELE

Das Umweltzeichen erhalten nur Waschmaschinen, die den Kriterien dieses Anhangs entsprechen. Die Einhaltung dieser Kriterien ist nach den angegebenen Verfahren zu prüfen. Gegebenenfalls können auch andere Prüfverfahren angewandt werden, wenn die für die Prüfung des Antrags zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Umsetzung anerkannter Umweltmanagementkonzepte wie EMAS und ISO 14001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge prüfen oder die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Kriterien überwachen. (Anmerkung: Es besteht keine Pflicht zur Umsetzung solcher Konzepte.)

Diese Kriterien haben zum Ziel:

- die Minderung der mit dem Verbrauch von Energie verbundenen Umweltschäden und -risiken (globale Erwärmung, Versauerung, Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen) durch Senkung des Energieverbrauchs;

- die Minderung der mit dem Verbrauch natürlicher Ressourcen verbundenen Umweltschäden durch Senkung des Wasserverbrauchs;

- die Minderung der mit dem Verbrauch natürlicher Ressourcen verbundenen Umweltschäden durch Förderung der Wiederverwertbarkeit;

- die Minderung der Wasserverschmutzung durch Senkung des Waschmittelverbrauchs;

- die Senkung der Geräuschemissionen.

Die Kriterien fördern den optimalen Gebrauch des Gerätes und das Umweltbewußtsein des Benutzers. Ferner wird durch Kennzeichnung der Kunststoffteile die Wiederverwertung des Gerätes gefördert.

HAUPTKRITERIEN

1. Energieverbrauch

Das Gerät darf bei der Prüfung nach EN 60456:1999 mit dem in der Richtlinie 95/12/EG der Kommission(1) genannten Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" höchstens 0,17 kWh elektrische Energie pro kg Füllmenge verbrauchen.

Der Antragsteller muß ein Exemplar der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 95/12/EG genannten technischen Dokumentation vorlegen. Die Dokumentation muß Berichte über mindestens drei Energieverbrauchsmessungen nach EN 60456:1999 mit dem in der Richtlinie 95/12/EG der Kommission genannten Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" enthalten. Das arithmetische Mittel aus diesen Messungen darf den obengenannten Wert nicht überschreiten. Der auf dem Energieetikett angegebene Wert muß diesem Mittelwert entsprechen.

Bei einer Überprüfung, die bei Antragstellung nicht erforderlich ist, wenden die zuständigen Stellen die Toleranzen und Prüfverfahren von EN 60456:1999 an.

2. Wasserverbrauch

Das Gerät darf bei der Prüfung nach EN 60456:1999 mit dem in der Richtlinie 95/12/EG genannten Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" höchstens 12 Liter Wasser je kg Füllmenge verbrauchen.

Der Antragsteller muß ein Exemplar der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 95/12/EG genannten technischen Dokumentation vorlegen. Die Dokumentation muß Berichte über mindestens drei Wasserverbrauchsmessungen nach EN 60456:1999 mit dem in der Richtlinie 95/12/EG genannten Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" enthalten. Das arithmetische Mittel aus diesen Messungen darf den obengenannten Wert nicht überschreiten. Der auf dem Energieetikett angegebene Wert darf nicht kleiner sein als dieser Mittelwert.

Bei einer Überprüfung, die bei Antragstellung nicht erforderlich ist, wenden die zuständigen Stellen die Toleranzen und Prüfverfahren von EN 60456:1999 an.

3. Schleuderwirkung

Das Gerät muß bei der Prüfung nach EN 60456:1999 mit dem in der Richtlinie 95/12/EG genannten Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" eine Restfeuchte (auch als Schleuderwirkungsgrad D bezeichnet) von weniger als 54 % erreichen.

Es wird dann in Schleuderwirkungsklasse A oder B laut Richtlinie 95/12/EG, Anhang IV, eingestuft.

Der Antragsteller muß ein Exemplar der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 95/12/EG genannten technischen Dokumentation vorlegen. Die Dokumentation muß Berichte über mindestens drei Messungen des Schleuderwirkungsgrades nach EN 60456:1999 mit dem in der Richtlinie 95/12/EG genannten Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" enthalten. Das arithmetische Mittel aus diesen Messungen muß unter dem obengenannten Wert liegen. Die auf dem Energieetikett angegebene Schleuderwirkungsklasse muß diesem Mittelwert entsprechen.

Bei einer Überprüfung, die bei Antragstellung nicht erforderlich ist, wenden die zuständigen Stellen die Toleranzen und Prüfverfahren von EN 60456:1999 an.

4. Geräusch

Bei der Prüfung nach EN 60456:1999 mit dem in der Richtlinie 95/12/EG genannten Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" darf der vom Gerät erzeugte Luftschall, gemessen als Schalleistung LWAd, beim Waschen 56 dB (A) und beim Schleudern 76 dB (A) nicht übersteigen.

Der Geräuschpegel des Gerätes ist für den Verbraucher deutlich sichtbar anzugeben. Das geschieht durch eine entsprechende Angabe auf dem Energieetikett für Waschmaschinen.

Der Antragsteller muß ein Exemplar der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 95/12/EG genannten technischen Dokumentation vorlegen. Die Dokumentation muß Berichte über mindestens drei Geräuschmessungen nach EN 60456:1999 mit dem in der Richtlinie 95/12/EG genannten Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" enthalten. Der für Waschen und Schleudern anzugebende Geräuschpegel errechnet sich aus den vorgelegten Meßwerten nach den in der Norm EN 60456:1999 genannten Regeln (mit einem Herstellerrisiko von <= 5 %). Er darf die obengenannten Werte nicht überschreiten und ist auf dem Energieetikett anzugeben.

Bei einer Überprüfung, die bei Antragstellung nicht erforderlich ist, wenden die zuständigen Stellen die Toleranzen und Prüfverfahren von EN 60456:1999 an.

5. Vermeidung übermässigen Waschmittelverbrauchs

Im Waschmittelbehälter müssen deutlich erkennbare Volumen- oder Gewichtsmarken angebracht sein, die es dem Benutzer gestatten, das Waschmittel nach Wäscheart, Füllmenge und Verschmutzungsgrad zu dosieren.

Der Antragsteller muß erklären, daß sein Gerät dieser Anforderung entspricht.

ZUSÄTZLICHE KRITERIEN

6. Äussere Gestaltung des Gerätes

Auf dem Gerät muß deutlich die geeignete Einstellung für jede Gewebeart und jedes Pflegekennzeichen angegeben sein.

Auf dem Gerät muß deutlich angegeben sein, welche Programme und Funktionen zur Energie- und Wassereinsparung eingestellt werden können.

Der Antragsteller muß erklären, daß sein Gerät dieser Anforderung entspricht.

7. Gebrauchsanleitung

Dem Gerät muß beim Verkauf eine Gebrauchsanleitung beiliegen, die unter anderem Ratschläge für die umweltschonende Benutzung enthält, insbesondere Empfehlungen für die optimale Nutzung von Energie, Wasser und Waschmittel. Die Anleitung muß im einzelnen enthalten:

a) auf dem Deckblatt oder der ersten Seite den Hinweis: "Diese Anleitung enthält Ratschläge für die umweltschonende Benutzung des Gerätes",

b) falls das Gerät mit Warmwasserzulauf betrieben werden kann, den Hinweis, daß das Energie sparen und Emissionen senken kann, wenn das Wasser mit Solarenergie, Fernwärme, in modernen Gas- oder Ölheizkesseln oder mit Erdgas-Durchlauferhitzern erwärmt wird. Der Benutzer ist darauf hinzuweisen, daß die Leitung zwischen dem Warmwasseranschluß und dem Gerät gut isoliert und möglichst kurz sein soll,

c) die Empfehlung, das Gerät möglichst mit voller Beladung zu betreiben,

d) einen Hinweis auf moderne, umweltfreundliche Waschmittel wie Konzentrate,

e) die Empfehlung, das Waschmittel nach Wasserhärte, Wäscheart, Füllmenge und Verschmutzungsgrad zu dosieren (so ist bei halber Beladung weniger Waschmittel erforderlich). Dabei ist auf die Markierungen im Waschmittelbehälter zu verweisen,

f) die Empfehlung, die Wäsche nach Gewebeart und empfohlener Waschtemperatur zu sortieren und den Hinweis, daß Waschen mit höheren Temperaturen bei Verwendung moderner Waschmittel und Waschmaschinen nicht mehr nötig ist,

g) Angaben über den Energie- und Wasserverbrauch des Gerätes bei verschiedenen Temperaturen und Füllmengen, so daß der Benutzer das geeignete Programm mit dem niedrigsten Energie- und Wasserverbrauch wählen kann,

h) die Empfehlung, das Gerät nach Ablauf des Programms auszuschalten, um unnötigen Energieverbrauch zu vermeiden; in der Gebrauchsanleitung ist die Dauer der einzelnen Programme anzugeben,

i) Angaben über den Energieverbrauch im ausgeschalteten Zustand, im Zeitschalterbetrieb und nach Programmende,

j) die Empfehlung, auf eine Vorwäsche möglichst zu verzichten,

k) Hinweise für die richtige Wartung des Gerätes, unter anderem für die regelmäßige Reinigung der Siebe und Pumpen und für die Beseitigung von Ablagerungen,

l) Hinweise für die geräuschmindernde Installierung des Gerätes,

m) den Hinweis, daß die Nichtbeachtung der vorstehenden Empfehlungen zu höherem Energie-, Wasser- oder Waschmittelverbrauch, höheren Betriebskosten und schlechterem Waschergebnis führen kann,

n) Angaben darüber, wie der Verbraucher das Rücknahmeangebot des Herstellers nutzen kann.

Der Antragsteller muß erklären, daß sein Gerät diesen Anforderungen entspricht, und der für die Prüfung seines Antrags zuständigen Stelle ein Exemplar der Gebrauchsanleitung vorlegen.

8. Rücknahme und Wiederverwertung

a) Der Hersteller muß das Gerät und von ihm oder autorisierten Stellen ausgetauschte Teile des Gerätes kostenlos zurücknehmen. Keine Rücknahmepflicht besteht für Geräte, die nicht vollständig sind oder Fremdteile enthalten.

b) Kunststoffteile von mehr als 50 g Gewicht müssen mit einer dauerhaften Werkstoffkennzeichnung nach ISO 11469 versehen sein. Davon ausgenommen sind extrudierte Kunststoffteile.

c) Kunststoffteile von mehr als 25 g Gewicht dürfen keines der folgenden Flammschutzmittel enthalten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Kunststoffteile von mehr als 25 g Gewicht dürfen keine Flammschutzmittel oder Zubereitungen mit Stoffen enthalten, denen eine (oder in Kombination) der folgenden in der Richtlinie 67/548/EWG(2) des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/98/EWG(3) der Kommission, aufgeführten Gefahrenkennzeichnungen (R-Sätze) zugeordnet wurde oder zugeordnet werden kann: R45 (kann Krebs erzeugen), R46 (kann das Erbgut schädigen), R50 (sehr giftig für Wasserorganismen), R51 (giftig für Wasserorganismen), R52 (schädlich für Wasserorganismen), R53 (kann in Gewässern langfristige schädliche Wirkungen haben), R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen), und R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen).

Dieses Erfordernis gilt nicht, wenn sich die chemische Beschaffenheit des Flammschutzmittels bei der Anwendung so verändert, daß es nicht mehr gerechtfertigt ist, ihm einen der obengenannten R-Sätze zuzuordnen, und wenn weniger als 0,1 % des Flammschutzmittels in der ursprünglichen Form in dem behandelten Teil verbleiben.

e) Das Gerät muß leicht zerlegbar konstruiert sein. Der Hersteller muß die Zerlegbarkeit des Gerätes überprüfen und darüber einen Bericht anfertigen, in dem er unter anderem bestätigt,

- daß Verbindungen sich leicht auffinden lassen und zugänglich sind,

- daß elektronische Baugruppen sich leicht auffinden und entfernen lassen,

- daß das Gerät sich mit gängigen Werkzeugen leicht zerlegen läßt,

- daß inkompatible und gefährliche Stoffe ausgesondert werden können.

Der Antragsteller muß erklären, daß sein Gerät diesen Anforderungen entspricht, und der für die Prüfung seines Antrags zuständigen Stelle ein Exemplar des Zerlegungsberichts vorlegen. Der Antragsteller oder sein(e) Zulieferer müssen der zuständigen Stelle angeben, welche Flammschutzmittel in oder auf Kunststoffteilen von mehr als 25 g Gewicht verwendet worden sind.

9. Verlängerung der Lebensdauer

Der Hersteller muß die Funktionsfähigkeit des Gerätes für mindestens zwei Jahre garantieren. Die Garantiefrist beginnt am Tag der Auslieferung des Gerätes an den Kunden.

Die Versorgung mit Ersatzteilen ist für einen Zeitraum von 12 Jahren nach Einstellung der Produktion des Gerätes zu garantieren.

Der Antragsteller muß erklären, daß sein Gerät diesen Anforderungen entspricht.

KRITERIEN DER GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT

10. Waschwirkung

Das Gerät muß bei der Prüfung nach EN 60456:1999 mit dem in der Richtlinie 95/12/EG genannten Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" einen Waschwirkungsindex von mehr als 1,00 erreichen.

Es wird dann in Waschwirkungsklasse A oder B laut Richtlinie 95/12/EG, Anhang IV, eingestuft.

Der Antragsteller muß ein Exemplar der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 95/12/EG genannten technischen Dokumentation vorlegen. Die Dokumentation muß Berichte über mindestens drei Messungen des Waschwirkungsindex nach EN 60456:1999 mit dem in der Richtlinie 95/12/EG genannten Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" enthalten. Das arithmetische Mittel aus diesen Messungen muß über dem obengenannten Wert liegen. Die auf dem Energieetikett angegebene Waschwirkungsklasse muß diesem Mittelwert entsprechen.

Bei einer Überprüfung, die bei Antragstellung nicht erforderlich ist, wenden die zuständigen Stellen die Toleranzen und Prüfverfahren von EN 60456:1999 an.

VERBRAUCHERINFORMATION

11. Verbraucherinformation

Folgender Text ist an einer für den Verbraucher deutlich sichtbaren Stelle (möglichst neben dem Etikett) anzubringen: "Dieses Produkt erfuellt die Voraussetzungen für die Vergabe des Umweltzeichens der Europäischen Union, weil es energie- und wassersparend arbeitet, langlebig ist, leicht repariert und wiederverwertet und umweltgerecht entsorgt werden kann."

Der Antragsteller muß erklären, daß sein Gerät dieser Anforderung entspricht.

(1) ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 1.

(2) ABl 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(3) ABl. L 355 vom 30.12.1998, S. 1.

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