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Document 31999R2767

    Verordnung (EG) Nr. 2767/1999 der Kommission vom 23. Dezember 1999 über die Einführung einer Einfuhrlizenzregelung für Tomateneinfuhren aus Marokko

    ABl. L 333 vom 24.12.1999, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/01/2000; Aufgehoben durch 32000R0188

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2767/oj

    31999R2767

    Verordnung (EG) Nr. 2767/1999 der Kommission vom 23. Dezember 1999 über die Einführung einer Einfuhrlizenzregelung für Tomateneinfuhren aus Marokko

    Amtsblatt Nr. L 333 vom 24/12/1999 S. 0003 - 0004


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2767/1999 DER KOMMISSION

    vom 23. Dezember 1999

    über die Einführung einer Einfuhrlizenzregelung für Tomateneinfuhren aus Marokko

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 95/35/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über die Regelung der Einfuhren von Tomaten und Zucchini (Courgettes) mit Ursprung in und Herkunft aus Marokko in die Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über die Regelung der Einfuhren von Tomaten und Zucchini (Courgettes) mit Ursprung in und Herkunft aus Marokko in die Gemeinschaft verpflichtet sich das Königreich Marokko, dafür zu sorgen, daß die Gesamtausfuhren an Tomaten in die Gemeinschaft in den betreffenden Zeiträumen die vereinbarten Mengen nicht überschreiten. Zu diesem Zweck meldet Marokko den Kommissionsdienststellen jeden Dienstag die in der Vorwoche ausgeführten Tomatenmengen. Im Abkommen ist auch festgelegt, daß sich die Kommissionsdienststellen vorbehalten, eine Einfuhrlizenzregelung einzuführen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens sicherzustellen.

    (2) Die vereinbarten Mengen sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1981/94 des Rates vom 25. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, Westjordanland und Gazastreifen, Tunesien und Türkei sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Zollkontingente(2), zuletzt geändert durch die Verordnung EG) Nr. 2530/1999(3), aufgeführt. Ihre monatliche Staffelung ist dem Assoziationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Marokko zu entnehmen.

    (3) Im Oktober 1999 wurden den mit Verspätung von den marokkanischen Behörden übermittelten Angaben zufolge 14478 t Tomaten aus Marokko in die Gemeinschaft eingeführt, so daß die für diesen Monat vereinbarte Menge von 5000 t um 190 % überschritten wurde. Im November 1999 beliefen sich die Einfuhren nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Angaben auf 25529 t und lagen somit um 37 % über der für diesen Monat vereinbarten Menge von 18601 t. Diese Überschreitung der vereinbarten Mengen hat insbesondere zu niedrigeren pauschalen Einfuhrwerten für Tomateneinfuhren aus Marokko geführt, die zwischen dem 16. und dem 25. November 1999 unter dem vertragsmäßigen Einfuhrpreis lagen.

    (4) Um ein Andauern dieser Situation zu vermeiden und die uneingeschränkte Anwendung des mit Marokko geschlossenen Abkommens sicherzustellen, muß eine Einfuhrlizenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse eingeführt werden. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung müssen von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1127/1999(5), abweichen oder diese ergänzen. Sie müssen es auch ermöglichen, die volle Durchführung der Bestimmungen des vorgenannten Abkommens sicherzustellen.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Frische Tomaten des KN-Codes 0702 00 00 mit Ursprung in und Herkunft aus Marokko werden in der Gemeinschaft nur gegen Vorlage einer gemäß dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenz zum freien Verkehr abgefertigt.

    (2) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Regelung Anwendung.

    Artikel 2

    (1) Die Einfuhrlizenzen werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Einreichung des Lizenzantrags erteilt, falls die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Maßnahmen ergreift.

    (2) Die Sicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beläuft sich auf 1,5 EUR/100 kg Eigengewicht.

    (3) Die Einfuhrlizenzen gelten 30 Tage lang, vom Tag ihrer tatsächlichen Erteilung an gerechnet.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:

    1. die Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden. Diese Mitteilungen erfolgen

    - jeden Mittwoch für die am Montag und Dienstag gestellten Anträge,

    - jeden Freitag für die am Mittwoch und Donnerstag gestellten Anträge,

    - jeden Montag für die am Freitag der Vorwoche gestellten Anträge;

    2. die auf die nicht oder nur teilweise ausgenutzten Einfuhrlizenzen entfallenden Mengen, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite verbuchten Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden. Diese Mitteilung erfolgt jeweils mittwochs für die in der Vorwoche erhaltenen diesbezüglichen Angaben.

    Wurde in einem der unter Nummer 1 genannten Zeiträume keine Einfuhrlizenz beantragt oder gibt es keine im Sinne von Nummer 2 nicht verwendete Menge, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission an den in diesem Artikel genannten Tagen mit.

    Artikel 4

    Stellt die Kommission anhand der ihr von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 übermittelten Angaben fest, daß die Gefahr besteht, daß die zwischen der Gemeinschaft und Marokko vereinbarten Mengen überschritten werden, so beschließt sie, unter welchen Bedingungen Einfuhrlizenzen für Tomaten aus Marokko erteilt werden dürfen.

    Artikel 5

    (1) Von der Anwendung der vorliegenden Verordnung sind die Erzeugnisse befreit, die sich auf dem Transportweg in die Gemeinschaft befinden.

    (2) Erzeugnisse auf dem Transportweg in die Gemeinschaft sind Erzeugnisse, die

    - Marokko vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlassen haben

    und

    - mit einem Transportdokument befördert werden, das vom Verladeort in Marokko bis zum Entladeort in der Gemeinschaft gültig ist und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurde.

    (3) Damit Absatz 1 angewendet werden kann, müssen die Betreffenden den Zollbehörden den Nachweis erbringen, daß die Bedingungen des Absatzes 2 erfuellt sind.

    Die Behörden können jedoch anerkennen, daß die Erzeugnisse Marokko vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlassen haben, wenn eines der folgenden Dokumente vorgelegt wird:

    - im Fall des Seetransports das Konnossement, aus dem hervorgeht, daß die Verladung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist;

    - im Fall des Transports mit Kraftfahrzeugen der Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) oder jedes andere in Marokko vor diesem Datum ausgestellte Transportdokument;

    - im Fall des Lufttransports der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, daß die Fluggesellschaft die Erzeugnisse vor diesem Datum angenommen hat.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

    Sie gilt bis zum 31. März 2000.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Dezember 1999

    Für die Kommission

    Margot WALLSTRÖM

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 48 vom 3.3.1995, S. 21.

    (2) ABl. L 199 vom 2.8.1994, S. 1.

    (3) ABl. L 306 vom 1.12.1999, S. 17.

    (4) ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1.

    (5) ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 48.

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