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Document 31999R2691
Commission Regulation (EC) No 2691/1999 of 17 December 1999 on rules for implementing Council Regulation (EC) No 1172/98 on statistical returns in respect of the carriage of goods by road (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 2691/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 2691/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 326 vom 18.12.1999, p. 39–41
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 22/02/2012; Aufgehoben durch 32012R0070
Verordnung (EG) Nr. 2691/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 326 vom 18/12/1999 S. 0039 - 0041
VERORDNUNG (EG) Nr. 2691/1999 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1999 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs(1), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 legt die Kommission die Einzelheiten für die Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten fest. (2) Für den in Artikel 5 der obengenannten Verordnung vorgesehenen Übergangszeitraum müssen die Ländercodes für den grenzüberschreitenden Verkehr festgelegt werden. (3) Wenn zwei verschiedene Systeme zur Codierung der Länder gemäß den Anhängen A und G der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 eingesetzt werden, können die Mitgliedstaaten ihre Daten nicht effizient übermitteln. (4) Es ist wünschenswert, eine neue Liste der Ländercodes zu erstellen, die dem für die Codierung der NUTS-Regionen verwendeten System folgt. (5) Die Anhänge A und G der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 sind entsprechend anzupassen. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit dem Beschluß 89/382/EWG, Euratom des Rates(2) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 wird wie folgt angepaßt: 1. Der Wortlaut von Anhang A Teil A2 7 ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: "7. im Transit durchquerte Länder (höchstens 5), Codierung gemäß Anhang G." 2. Anhang G wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Dezember 1999 Für die Kommission Pedro SOLBES MIRA Mitglied der Kommission (1) ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1. (2) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47. ANHANG "ANHANG G CODIERUNG DER LÄNDER UND REGIONEN 1. Mit Ausnahme der Bestimmungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 zur vereinfachten Codierung gewisser Variablen während eines Übergangszeitraums werden die Be- und Entladestellen wie folgt codiert: a) regionale Aufgliederung auf Ebene 3 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft; b) von den betreffenden Drittländern vorgelegte Listen der Verwaltungsbezirke für die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind, d. h. Island, Liechtenstein und Norwegen; c) für die übrigen Drittländer sind die Alpha-2-Codes gemäß ISO 3166 zur verwenden. Die am häufigsten verwendeten Codes sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. 2. Für die vereinfachte Codierung im grenzüberschreitenden Verkehr während des in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 genannten Übergangszeitraums sowie für die Codierung der im Transit durchquerten Länder (Anhang A Teil A2 Abschnitt 7) sind die folgenden Ländercodes zu verwenden: a) Alpha-2-Teil der NUTS-Codes gemäß der folgenden Tabelle für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft; b) für alle anderen Länder sind die Alpha-2-Codes gemäß ISO 3166 zu verwenden. Die am häufigsten verwendeten Codes sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Tabelle für die Ländercodes a) EU-Mitgliedstaaten (entsprechend den NUTS-Alpha-2-Ländercodes) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Sonstige Länder (Alpha-2-Codes gemäß ISO 3166) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Für die nicht in diesem Verzeichnis aufgeführten Länder sind die Alpha-2-Ländercodes gemäß ISO 3166 zu verwenden."