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Document 31999R2268

    Verordnung (EG) Nr. 2268/1999 der Kommission vom 27. Oktober 1999 betreffend die Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen im ersten Quartal 2000

    ABl. L 277 vom 28.10.1999, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2268/oj

    31999R2268

    Verordnung (EG) Nr. 2268/1999 der Kommission vom 27. Oktober 1999 betreffend die Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen im ersten Quartal 2000

    Amtsblatt Nr. L 277 vom 28/10/1999 S. 0010 - 0011


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2268/1999 DER KOMMISSION

    vom 27. Oktober 1999

    betreffend die Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen im ersten Quartal 2000

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 20,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/1999(4), kann im Hinblick auf die Erteilung der Einfuhrlizenzen für die ersten drei Quartale eines Jahres eine Richtmenge festgesetzt werden, die einem einheitlichen Prozentsatz der Menge entspricht, die für jedes der Ursprungsländer in Anhang I der genannten Verordnung verfügbar ist.

    (2) Unter Berücksichtigung der Analyse der Daten über die 1999 in der Gemeinschaft vermarkteten Bananen und insbesondere über die Einfuhren im ersten Quartal sowie der Bedarfsvorausschätzungen für das erste Quartal 2000 ist es angezeigt, im Hinblick auf eine ausreichende Versorgung der gesamten Gemeinschaft für jedes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 genannte Ursprungsland eine Richtmenge von 26 % der ihm zugeteilten Menge festzusetzen.

    (3) Bei der Festsetzung der Hoechstmengen, auf die sich gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 die Lizenzanträge beziehen dürfen, ist darauf zu achten, daß einer eventuellen Änderung der Einfuhrregelung für Bananen im Jahr 2000 nicht vorgegriffen wird.

    (4) Die Bestimmungen dieser Verordnung bezwecken, die kontinuierliche Versorgung des Gemeinschaftsmarkts im ersten Quartal 2000 sowie die Kontinuität des Handels mit den Lieferländern zu gewährleisten; sie greifen jedoch weder etwaigen Maßnahmen vor, die zu einem späteren Zeitpunkt vom Rat oder von der Kommission getroffen werden, um insbesondere die von der Gemeinschaft im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) eingegangenen internationalen Verpflichtungen zu erfuellen, noch können sie von den Marktbeteiligten als Begründung ihrer legitimen Erwartungen im Hinblick auf die Verlängerung der Einfuhrregelung geltend gemacht werden.

    (5) In Anbetracht dieser Ziele sind die Vorlage der Einfuhrlizenzanträge für das erste Quartal 2000 durch die für das Jahr 1999 bei den zuständigen nationalen Behörden eingetragenen traditionellen und neuen Marktbeteiligten vorzusehen und die Zulassung und Registrierung neuer Marktbeteiligter sowie die Erteilung von Neuzuteilungslizenzen auszusetzen. Aus diesem Grund müssen die 1998 eingetragenen neuen Marktbeteiligten ihren Lizenzanträgen den Nachweis der Stellung einer Lizenzsicherheit beifügen.

    (6) Die Bestimmungen dieser Verordnung müssen unverzüglich in Kraft treten.

    (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtmenge gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 für die Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird für das erste Quartal 2000 auf 26 % der Menge festgesetzt, die für jedes der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 genannten Ursprungsländer verfügbar ist.

    Artikel 2

    Für das erste Quartal 2000 können die traditionellen und die neuen Marktbeteiligten, die 1999 in Anwendung der Artikel 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 eingetragen wurden, Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen für bis zu 28 % der Referenzmengen bzw. der Jahreszuteilung stellen, die ihnen von der zuständigen nationalen Stelle für das Jahr 1999 mitgeteilt wurde.

    Artikel 3

    Die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie der Artikel 8, 9 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 wird ausgesetzt.

    Artikel 4

    (1) Abweichend von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 müssen die neuen Marktbeteiligten ihren Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen den Nachweis der Stellung einer Sicherheit in Höhe von 18 EUR/t gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(5) beifügen.

    (2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2362/98.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung gilt unbeschadet der Beschlüsse, die der Rat oder die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt für das Jahr 2000 treffen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Oktober 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    (3) ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 32.

    (4) ABl. L 98 vom 13.4.1999, S. 10.

    (5) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

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