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Document 31999R2155
Commission Regulation (EC) No 2155/1999 of 11 October 1999 laying down transitional measures in the wine sector extending the duration of certain replanting rights
Verordnung (EG) Nr. 2155/1999 der Kommission vom 11. Oktober 1999 mit den im Weinsektor zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Wiederbepflanzungsrechten zu treffenden Übergangsmaßnahmen
Verordnung (EG) Nr. 2155/1999 der Kommission vom 11. Oktober 1999 mit den im Weinsektor zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Wiederbepflanzungsrechten zu treffenden Übergangsmaßnahmen
ABl. L 264 vom 12.10.1999, p. 17–17
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/08/2000
Verordnung (EG) Nr. 2155/1999 der Kommission vom 11. Oktober 1999 mit den im Weinsektor zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Wiederbepflanzungsrechten zu treffenden Übergangsmaßnahmen
Amtsblatt Nr. L 264 vom 12/10/1999 S. 0017 - 0017
VERORDNUNG (EG) Nr. 2155/1999 DER KOMMISSION vom 11. Oktober 1999 mit den im Weinsektor zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Wiederbepflanzungsrechten zu treffenden Übergangsmaßnahmen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), insbesondere auf Artikel 80 Buchstabe a), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Wiederbepflanzung von Rebflächen ist unter besonderer Berücksichtigung des Weinbaupotentials durch Pflanzrechte geregelt. Die bestimmten Wirtschaftsbeteiligten erteilten Pflanzrechte wurden zwischen dem 31. Dezember 1998 und dem 1. September 1999 ungültig. In diesem Zusammenhang sollte jedoch erneut beachtet werden, daß verhältnismäßig wenig Pflanzrechte erteilt worden sind, außerdem ist der Lage des Weinsektors Rechnung zu tragen. Nach Artikel 80 Buchstabe a) der neuen Ratsverordnung kann die Umstellung von der früheren auf die neue Regelung durch besondere Maßnahmen erleichtert werden. Es empfiehlt sich, die Gültigkeitsdauer der Wiederbepflanzungsrechte bis 1. August 2000 zu verlängern. (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die zwischen dem 31. Dezember 1998 und dem 1. September 1999 endende Gültigkeitsdauer der Wiederbepflanzungsrechte wird bis 1. August 2000 verlängert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Oktober 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.