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Document 31999R1565
Commission Regulation (EC) No 1565/1999 of 16 July 1999 fixing for the 1999/2000 marketing year the buying-in price to be paid by storage agencies for unprocessed dried grapes
Verordnung (EG) Nr. 1565/1999 der Kommission vom 16. Juli 1999 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 1999/2000 von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Trauben zu zahlenden Ankaufspreises
Verordnung (EG) Nr. 1565/1999 der Kommission vom 16. Juli 1999 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 1999/2000 von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Trauben zu zahlenden Ankaufspreises
ABl. L 184 vom 17.7.1999, p. 16–16
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2000
Verordnung (EG) Nr. 1565/1999 der Kommission vom 16. Juli 1999 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 1999/2000 von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Trauben zu zahlenden Ankaufspreises
Amtsblatt Nr. L 184 vom 17/07/1999 S. 0016 - 0016
VERORDNUNG (EG) Nr. 1565/1999 DER KOMMISSION vom 16. Juli 1999 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 1999/2000 von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Trauben zu zahlenden Ankaufspreises DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 8, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kriterien, die bei der Festsetzung des von den Einlagerungsstellen für getrocknete Trauben zu zahlenden Ankaufspreises einzuhalten sind, sind festgelegt durch Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2201/96. Für den Ankauf von unverarbeiteten getrockneten Trauben im Wirtschaftsjahr 1999/2000 sollte der Ankaufspreis gleich dem im Wirtschaftsjahr 1998/99 geltenden, unter Berücksichtigung des unveränderten Einfuhrmindestpreises, Ankaufspreis festgesetzt werden. (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 wird der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte Ankaufspreis für unverarbeitete getrocknete Trauben auf 46,91 EUR/100 kg netto festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. September 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Juli 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. (2) ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 1.