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Document 31999R1373

Verordnung (EG) Nr. 1373/1999 der Kommission vom 25. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 für den Rohtabaksektor und zur Festsetzung der Garantieschwellenmengen, die für die Ernte 1999 auf eine andere Sortengruppe übertragen werden dürfen

ABl. L 162 vom 26.6.1999, p. 47–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1373/oj

31999R1373

Verordnung (EG) Nr. 1373/1999 der Kommission vom 25. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 für den Rohtabaksektor und zur Festsetzung der Garantieschwellenmengen, die für die Ernte 1999 auf eine andere Sortengruppe übertragen werden dürfen

Amtsblatt Nr. L 162 vom 26/06/1999 S. 0047 - 0048


VERORDNUNG (EG) Nr. 1373/1999 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 für den Rohtabaksektor und zur Festsetzung der Garantieschwellenmengen, die für die Ernte 1999 auf eine andere Sortengruppe übertragen werden dürfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/1999(2), insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Anhang V Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 731/1999(4), sind Partien, für die ein Preis gezahlt wurde, der zwischen dem Mindestpreis und dem um 40 % erhöhten Mindestpreis für jede Sortengruppe der Erzeugergemeinschaft liegt, vom beweglichen Teilbetrag der Prämie ausgeschlossen.

(2) Der Kommission wurde zur Kenntnis gebracht, daß es Tabak mit einem sehr geringen Handelswert gibt, der gemäß Anhang V Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 vom beweglichen Teilbetrag der Prämie ausgeschlossen werden wird. Aufgrund des geringen Handelswerts wird gewünscht, daß auch andere Kategorien von schlechter Qualität, deren Handelspreis über dem um 40 % erhöhten Mindestpreis liegt, vom beweglichen Teilbetrag der Prämie ausgeschlossen werden können. Anhang V Buchstabe C ist daher zu ändern, damit ein jeder Mitgliedstaat für die Ernte 1999 die Schwelle für den Ausschluß vom beweglichen Teilbetrag der Prämie heraufsetzen kann und somit den Erfordernissen einer Verbesserung der Tabakqualität in den einzelnen Mitgliedstaaten besser entsprochen wird.

(3) Mit Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 wurde eine Quotenregelung für die verschiedenen Sortengruppen von Tabak eingeführt. Die einzelnen Quoten wurden auf der Grundlage der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 660/1999 festgesetzten Garantieschwellen auf die Erzeuger aufgeteilt. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 kann die Kommission die Mitgliedstaaten ermächtigen, Garantieschwellenmengen auf eine andere Sortengruppe zu übertragen. Die vorgesehenen Übertragungen haben keine zusätzlichen Ausgaben zu Lasten des EAGFL zur Folge und führen zu keiner Erhöhung der Gesamtgarantieschwelle der einzelnen Mitgliedstaaten.

(4) Diese Verordnung muß vor der in Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 festgesetzten Frist für den Abschluß der Anbauverträge anwendbar sein.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Ernte 1999 werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 die im Anhang dieser Verordnung genannten Mengen auf eine andere Sortengruppe zu übertragen.

Artikel 2

Dem Anhang V Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 wird folgender Satz angefügt: "Für die Ernte 1999 kann jedoch jeder Mitgliedstaat vor dem 30. Juli einen mehr als 40 % betragenden Satz für die Erhöhung des Mindestpreises festsetzen".

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70.

(2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 10.

(3) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17.

(4) ABl. L 93 vom 8.4.1999, S. 20.

ANHANG

Garantieschwellenmengen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten von einer Sortengruppe auf eine andere übertragen werden dürfen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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