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Document 31999R1367
Commission Regulation (EC) No 1367/1999 of 25 June 1999 amending Regulation (EC) No 1223/94 laying down special detailed rules for the application of the system of advance-fixing certificates for certain agricultural products exported in the form of goods not covered by Annex II to the Treaty
Verordnung (EG) Nr. 1367/1999 der Kommission vom 25. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/94 über besondere Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden
Verordnung (EG) Nr. 1367/1999 der Kommission vom 25. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/94 über besondere Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden
ABl. L 162 vom 26.6.1999, p. 31–32
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2000
Verordnung (EG) Nr. 1367/1999 der Kommission vom 25. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/94 über besondere Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden
Amtsblatt Nr. L 162 vom 26/06/1999 S. 0031 - 0032
VERORDNUNG (EG) Nr. 1367/1999 DER KOMMISSION vom 25. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/94 über besondere Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2491/98 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1223/94 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1479/98(4), sieht in Artikel 4 Absatz 1 vor, daß die Bescheinigungen für Getreide bis zum Ende des fünften auf den Monat der Antragstellung folgenden Monats gilt; davon abweichend ist in Absatz 2 des betreffenden Artikels vorgesehen, daß für Hartweizen die Bescheinigung bis zum Ende des sechsten auf den Monat der Erteilung des Antrags folgenden Monats und für Gerste, die in Form von Bier ausgeführt wird, die Bescheinigung bis zum Ende des elften auf den Monat der Antragstellung folgenden Monats gilt. (2) Die Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzungsbescheinigungen für in unverarbeiteter Form ausgeführten Hartweizen wurde auf das Ende des vierten auf den Tag der Antragstellung folgenden Monats verkürzt. Daher sollte die Ausnahmeregelung für Hartweizen, der in Form von Nicht-Anhang-II-Waren ausgeführt wird, aufgehoben werden. (3) Malz ist der wichtigste Rohstoff für die Bierbrauerei. Daher sollte die Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzungsbescheinigungen für in Form von Bier ausgeführte Gerste an die der Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Malz angepaßt werden, wie sie in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/98(6), festgesetzt wurde. (4) Der Verwaltungsausschuß für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang II fallen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/94 werden Buchstabe c) gestrichen und Buchstabe a) durch folgenden Wortlaut ersetzt: "a) für Gerste, die in Form von Bier des KN-Codes 2203 oder Malzbier des KN-Codes 2202 90 10 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol. ausgeführt wird, - gelten die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober beantragten Bescheinigungen bis zum Ende des elften Monats nach dem Monat der Antragstellung; - gelten die zwischen dem 1. November bis zum 30. April des Folgejahres beantragten Bescheinigungen bis zum 30. September dieses Jahres.". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Juni 1999 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. (2) ABl. L 309 vom 19.11.1998, S. 28. (3) ABl. L 136 vom 31.5.1994, S. 33. (4) ABl. L 195 vom 11.7.1998, S. 9. (5) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2. (6) ABl. L 56 vom 26.2.1998, S. 12.