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Document 31999R0534

    Verordnung (EG) Nr. 534/1999 der Kommission vom 11. März 1999 zur Festsetzung der Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Ölerzeugung für den Produktionszyklus 1999/2000

    ABl. L 63 vom 12.3.1999, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/534/oj

    31999R0534

    Verordnung (EG) Nr. 534/1999 der Kommission vom 11. März 1999 zur Festsetzung der Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Ölerzeugung für den Produktionszyklus 1999/2000

    Amtsblatt Nr. L 063 vom 12/03/1999 S. 0028 - 0029


    VERORDNUNG (EG) Nr. 534/1999 DER KOMMISSION vom 11. März 1999 zur Festsetzung der Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Ölerzeugung für den Produktionszyklus 1999/2000

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 (2),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 528/1999 der Kommission vom 10. März 1999 mit Maßnahmen zur Verbesserung der Ölerzeugung (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 setzt die Kommission für jeden Produktionszyklus von 12 Monaten Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Ölerzeugung und ihrer Umweltauswirkungen fest, die von den Erzeugermitgliedstaaten umgesetzt werden können.

    Für das erste Anwendungsjahr der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 sollte unter Berücksichtigung des Datums ihres Inkrafttretens eine zusätzliche Frist vorgesehen werden, um das Maßnahmenprogramm für den Produktionszyklus 1999/2000 festzulegen.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2095/98 der Kommission vom 30. September 1998 zur Festsetzung der geschätzten Olivenölerzeugung und der als Vorschuß zahlbaren einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1997/98 (4) wurde die geschätzte Erzeugung auf 2 290 600 Tonnen festgesetzt. Davon entfallen 1 157 000 Tonnen auf Spanien, 422 000 Tonnen auf Griechenland, 670 000 Tonnen auf Italien, 39 000 Tonnen auf Portugal und 2 600 Tonnen auf Frankreich. Die einbehaltenen Beträge der Erzeugungsbeihilfen für dieses Olivenölwirtschaftsjahr sollten als Grundlage für die Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung des Produktionszyklus dienen, der am 1. Mai 1999 beginnt.

    Die Mindestkosten der durchzuführenden Maßnahmen liegen relativ fest. Die Obergrenze für die Gesamtfinanzierung kann sich in bestimmten Mitgliedstaaten als unzureichend erweisen. Für diese Fälle sollte daher geeignete Hoechstbeträge festgesetzt werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Produktionszyklus vom 1. Mai 1999 bis zum 30. April 2000 gelten für die Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 folgende Obergrenzen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 endet die Frist für die Erstellung des Maßnahmenprogramms für den Produktionszyklus 1999/2000 am 30. April 1999.

    Artikel 3

    Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 kann der ergänzende nationale Beitrag in den Mitgliedstaaten, für die die Finanzierungsobergrenzen gemäß Artikel 1 nicht über 100 000 EUR hinausgehen, maximal 250 000 EUR betragen.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. März 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

    (2) ABl. L 210 vom 28. 7. 1998, S. 32.

    (3) ABl. L 62 vom 11. 3. 1999, S. 8.

    (4) ABl. L 266 vom 1. 10. 1998, S. 62.

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