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Document 31999R0149

    Verordnung (EG) Nr. 149/1999 des Rates vom 19. Januar 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und für bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft

    ABl. L 18 vom 23.1.1999, p. 3–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/07/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32003R1954 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/149/oj

    31999R0149

    Verordnung (EG) Nr. 149/1999 des Rates vom 19. Januar 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und für bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 018 vom 23/01/1999 S. 0003 - 0006


    VERORDNUNG (EG) Nr. 149/1999 DES RATES vom 19. Januar 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und für bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (2) wurden Kriterien und Verfahren zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in den ICES-Gebieten Vb, VI, VII, VIII, IX, X und den COPACE-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 festgelegt.

    Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 (3) eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Gebieten und für bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft eingeführt und für jeden Mitgliedstaat der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand pro Fischerei festgesetzt.

    Bei Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 war Dänemark davon ausgegangen, daß die Industriefischerei wie die Fischerei auf pelagische Arten zu behandeln sei, und hatte daher der Kommission für diese Fischereifahrzeuge keine Daten des erforderlichen Fischereiaufwands übermittelt.

    Die von Dänemark betriebene Industriefischerei ist nicht nur auf pelagische Arten ausgerichtet, sondern auch auf Grundfischarten.

    Es ist daher notwendig, auf der Grundlage der mit dem Antrag Dänemarks vom 22. Juli 1997 übermittelten Angaben und unter Einhaltung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 festgelegten Kriterien den höchstzulässigen Fischereiaufwand für Dänemark zu ändern, um der Industriefischerei dieser Grundfischarten Rechnung zu tragen.

    Die Verordnung (EG) Nr. 2027/95 ist daher zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Teil des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 2027/95, der den höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwand mit den Fanggeräten "Schleppnetze" und "stationäre Fanggeräte" für die Zielart "Grundfischarten" für das Königreich Dänemark betrifft, wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 1999.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    K.-H. FUNKE

    (1) ABl. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9. 6. 1998, S. 1).

    (2) ABl. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 5.

    (3) ABl. L 199 vom 24. 8. 1995, S. 1.

    ANHANG

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