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Document 31999R0111

Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates über ein Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

ABl. L 14 vom 19.1.1999, p. 3–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014: This act has been changed. Current consolidated version: 30/05/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/111/oj

31999R0111

Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates über ein Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 014 vom 19/01/1999 S. 0003 - 0016


VERORDNUNG (EG) Nr. 111/1999 DER KOMMISSION vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates über ein Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über ein Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 2802/98 sieht die unentgeltliche Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Gemeinschaft an Rußland vor. Zur Durchführung dieser Maßnahme sind insbesondere die allgemeinen Bestimmungen über die Teilnahme an den Ausschreibungen, die Vergabe der Lieferungen und die Pflichten der Zuschlagsempfänger festzulegen.

Die Lieferungen erfolgen in Form unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen, aber auch in Form anderer, verwandter Nahrungsmittel, die sich nicht in der Intervention befinden. Für Lieferungen von Verarbeitungserzeugnissen sind besondere Bestimmungen festzulegen. Insbesondere ist vorzusehen, daß diese Lieferungen in Form von Ausgangserzeugnissen aus Interventionsbeständen vergütet werden können.

Um einen angemessenen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Wirtschaftsunternehmen in der Gemeinschaft zu ermöglichen, sind bei Verarbeitungserzeugnissen und Erzeugnissen, die aus Interventionsbeständen nicht verfügbar sind und auf dem Gemeinschaftsmarkt beschafft werden müssen, die Herstellung bzw. die Beschaffung und die nachfolgende Lieferung an das Empfängerland auf der vorgesehenen Stufe jeweils getrennt zu vergeben.

Nach Artikel l4 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor (3) sind die Beträge in den Angeboten, die für Ausschreibungen im Rahmen eines Rechtsakts der Gemeinsamen Agrarpolitik eingehen, in Euro anzugeben. Nach Artikel 5 Absatz 1 derselben Verordnung ist in diesen Fällen für den Wechselkurs der letzte Tag der Angebotsfrist der betreffenden Ausschreibung maßgeblich. Der maßgebliche Wechselkurs für Vorschüsse und Sicherheiten ist in den Absätzen 3 und 4 des vorgenannten Artikels geregelt.

Ferner ist eine Kontrolle der Erzeugnisse vor der Ausfuhr aus der Gemeinschaft sowie in den Seehäfen und an den Grenzübergangsstellen des Bestimmungslandes und die Leistung von Sicherheiten vorzusehen, um die ordnungsgemäße Abwicklung der Lieferungen zu gewährleisten. Außerdem muß durch eine besondere Übernahmebescheinigung nachgewiesen werden, daß die Erzeugnisse von den russischen Behörden übernommen worden sind.

Zur Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten ist für den Fall von Verlusten die Möglichkeit zur Einräumung einer gewissen Toleranz vorzusehen.

Zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse aus Interventionsbeständen unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (5).

Bei den Lieferungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3403/93 (7), anzuwenden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die Durchführung der unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Rußland nach der Verordnung (EG) Nr. 2802/98, unbeschadet der ergänzenden Bestimmungen, die in den Verordnungen zur Eröffnung der Ausschreibungen für die Vergabe der Einzellieferungen festgelegt werden.

Artikel 2

(1) Die Kosten für die Lieferung der aus Interventionsbeständen übernommenen oder auf dem Markt der Gemeinschaft beschafften Erzeugnisse bis zur Übernahme durch den Empfänger an den in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegten Seehäfen und Grenzübergangsstellen werden ausgeschrieben.

a) Die Kosten können sich auf die Lieferung der Erzeugnisse ab Interventionslager (Verladerampe oder auf Transportmittel verladen) bis zum Ort der Übernahme auf der festgelegten Lieferstufe beziehen.

b) Die Kosten können sich auf die Lieferung von Erzeugnissen ab Lager, Hafen oder Bahnhof in der Gemeinschaft (auf Transportmittel verladen) bis zum Ort der Übernahme auf der festgelegten Lieferstufe beziehen.

(2) Die Ausschreibung kann sich auf die Menge der Erzeugnisse beziehen, die aus Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung von Verarbeitungserzeugnissen der gleichen Erzeugnisgruppe zu übernehmen sind. In diesem Fall beziehen sich die Kosten insbesondere auf die Verarbeitung, Verpackung und Kennzeichnung der Erzeugnisse auf der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegten Lieferstufe entsprechend den Bestimmungen der Einzelausschreibung.

(3) Die Ausschreibung kann sich auf die Lieferkosten für Erzeugnisse beziehen, die auf dem Gemeinschaftsmarkt zu beschaffen sind. In diesem Fall umfassen die Kosten insbesondere den Gestehungspreis und die Verpackung und Kennzeichnung der Erzeugnisse auf der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegten Lieferstufe entsprechend den Bestimmungen der Einzelausschreibung.

Artikel 3

Die Teilnahme an den Ausschreibungen steht zu gleichen Bedingungen allen in der Gemeinschaft ansässigen natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats sowie allen entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften offen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Zentralverwaltung oder eine Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben.

Artikel 4

(1) Die Angebote sind spätestens zum festgesetzten Termin (Tag und Uhrzeit) schriftlich bei der in der Ausschreibungsbekanntmachung bezeichneten Interventionsstelle und Anschrift einzureichen.

Die Angebote müssen sich im inneren Umschlag zweier verschlossener Umschläge befinden. Der innere Umschlag muß neben der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Anschrift die Nummer der Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung sowie den Vermerk tragen: "Angebot von (Name/Firma des Bieters) - darf nur vom Angebotseröffnungsausschuß geöffnet werden".

Angebote per Telefax, Fernschreiben oder E-mail sind unzulässig.

(2) Die Angebotseröffnung findet öffentlich statt und die zuständige Interventionsstelle macht die angebotenen Preise bzw. Mengen für jede Partie bekannt.

(3) Die Interventionsstellen versichern sich davon, daß die Bieter und die in ihren Angeboten genannten Unterauftragnehmer technisch und finanziell befähigt sind, die Lieferpflichten zu erfuellen, die Gegenstand ihres Angebots sind.

Artikel 5

(1) Zulässig sind nur Angebote

a) mit genauer Bezugnahme auf die Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung und Angabe der Nummer der betreffenden Partie;

b) mit Name und Anschrift des in der Gemeinschaft niedergelassenen Bieters, seiner MwSt.-Nummer und seiner Telex- und/oder Telefax-Nummer;

c) für eine einzige und gesamte Partie (Nettogewicht);

d) mit Angabe der Angebotspreise in Euro (bei Ausschreibungen nach Artikel 2 Absatz 1 und 3);

e) bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder b):

1. mit dem Angebotspreis je Tonne (brutto) für die einzelnen Bestimmungsorte, wobei alle in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen möglichen Ausgangsorte zu berücksichtigen sind;

2. mit Namen und Anschriften aller für die Durchführung der Lieferung im Gemeinschaftsgebiet und in Drittländern eingesetzten Spediteure und Unterauftragnehmer;

3. mit Angabe der benutzten Transportmittel und ihres Ladevermögens;

4. mit genauer Angabe des Transportweges, einschließlich der Grenzübergangs- und etwaigen Umladestellen; in diesem Fall verpflichtet sich der Bieter schriftlich, die geplanten Umladestellen und -daten mindestens drei Tage im voraus mitzuteilen und dabei den voraussichtlichen Zeitpunkt der wichtigsten Operationen, insbesondere der Verladung und der Ankunft am Bestimmungsort, anzugeben;

5. mit detaillierter Aufschlüsselung des Angebotspreises nach den Rubriken in Anhang II;

6. mit der Verpflichtung des Bieters, das Original der zur Deckung aller Transportrisiken abgeschlossenen Versicherungspolice vorzulegen, falls er den Zuschlag erhält;

f) bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 bei Reislieferungen:

1. mit Angabe der Angebotsmenge in Tonnen Nettogewicht im Austausch für eine Tonne (netto) des Enderzeugnisses zu den in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen und auf der darin bezeichneten Lieferstufe;

2. mit der genauen Anschrift des oder der Lagerorte der Ware vor dem Versand;

3. mit dem oder den Namen und Anschriften der für die Maßnahme eingesetzten Unterauftragnehmer und Spediteure;

4. mit dem Betrag je Tonne (netto) und Tag, der für den Fall, daß die Übernahme durch den Transporteur nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgen kann, zur Deckung sämtlicher dadurch entstehender Kosten (Unterstellung, Versicherung, Bewachung, Garantie usw.) erforderlich ist;

g) bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 bei Schweinefleischlieferungen:

1. mit Angabe des Angebotspreises je Tonne (netto) unter Berücksichtigung der Verarbeitungs-, Verpackungs- und Transportkosten bis zu der in der Ausschreibungsbekanntmachung bezeichneten Lieferstufe;

2. mit der genauen Anschrift des oder der Lagerorte der Ware vor dem Versand;

3. mit dem oder den Namen und Anschriften der für die Maßnahme eingesetzten Unterauftragnehmer und Spediteure;

4. mit dem Betrag je Tonne (netto) und Tag, der für den Fall, daß die Übernahme durch den Transporteur nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgen kann, zur Deckung sämtlicher dadurch entstehender Kosten (Unterstellung, Versicherung, Bewachung, Garantie usw.) erforderlich ist;

h) mit einem beigefügten Nachweis, daß der Bieter zugunsten der für die Einreichung der Angebote benannten Interventionsstelle eine Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 1 unter Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 zu dem in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten Einheitsbetrag geleistet hat; der Nachweis ist mittels der Originalurkunde des sicherheitsleistenden Kreditinstituts nach dem Muster in Anhang III zu erbringen;

i) mit dem beigefügten Original der Zusage des Kreditinstituts über die Leistung der Liefersicherheit gemäß Artikel 7 nach dem Muster in Anhang III.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Sicherheiten müssen durch Kreditinstitute geleistet werden, die von den Mitgliedstaaten zugelassen und in der von der Kommission erstellten Liste (8) nach Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 77/780/EWG (9) aufgeführt sind.

(2) Angebote, die den Bestimmungen dieses Artikels und gegebenenfalls den ergänzenden Bestimmungen der Verordnung zur Eröffnung einer Einzelausschreibung nicht entsprechen oder andere als die festgesetzten Bedingungen enthalten, sind unzulässig.

(3) Die Angebote müssen mindestens fünfzehn Tage ab dem letzten Tag der Angebotsfrist gültig bleiben.

(4) Eingereichte Angebote können weder geändert noch zurückgezogen werden.

Artikel 6

(1) Die zuständigen Interventionsstellen teilen der Kommission fernschriftlich oder per Telefax innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist unter Bezugnahme auf die betreffende Ausschreibungsverordnung für jede Partie mit:

a) Name und Anschrift der Bieter, die zulässige Angebote insbesondere nach Artikel 3, 4 und 5 eingereicht haben,

b) die Angebotspreise bzw. -mengen von jedem zulässigen Angebot.

(2) Unter Berücksichtigung der eingegangenen Angebote kann für jede Partie entschieden werden,

- keinen Zuschlag zu erteilen,

oder

- unter Zugrundelegung des Angebotspreises bzw. der Angebotsmenge den Zuschlag zu erteilen.

(3) Die Kommission benachrichtigt über die Erteilung des Zuschlags umgehend den Zuschlagsempfänger und die Interventionsstelle, die das berücksichtigte Angebot erhalten hat. Sie übermittelt den betroffenen Interventionsstellen die zur Erleichterung der Ausführung der Lieferung nötigen Angaben über das berücksichtigte Angebot.

(4) Die Interventionsstellen, bei denen Angebote eingegangen sind, teilen allen Bietern umgehend, gegebenenfalls per Telefax oder E-mail, das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung mit.

(5) Die in Absatz 3 genannte Interventionsstelle übermittelt der Kommission unverzüglich das vollständige Angebot des Zuschlagsempfängers.

Artikel 7

(1) Für eine Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) leistet der Zuschlagsempfänger mindestens drei Arbeitstage vor der Übernahme eine Liefersicherheit entsprechend den zu übernehmenden Mengen je Schiff oder Bestimmungsort, multipliziert mit dem in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten Einheitsbetrag.

(2) Für eine Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 2 leistet der Zuschlagsempfänger innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung über den Zuschlag der Lieferung eine Liefersicherheit entsprechend den zu übernehmenden Nettomengen für jede Partie, multipliziert mit dem in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten Einheitsbetrag.

(3) Für eine Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 3 leistet der Zuschlagsempfänger innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Zuschlag der Lieferung eine Liefersicherheit entsprechend 10 % des Angebots, multipliziert mit den zu liefernden Nettomengen.

(4) Die Liefersicherheit wird gemäß Artikel 8 Absatz 1 unter Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 zugunsten der mit der Zahlung beauftragten Interventionsstelle nach Artikel 4 geleistet.

Der Nachweis über die Leistung der Liefersicherheit wird durch das Originaldokument des sicherheitsleistenden Kreditinstituts nach dem Muster in Anhang III erbracht.

Artikel 8

(1) Außer im Falle höherer Gewalt trägt der Zuschlagsempfänger alle mit der Ware verbundenen Risiken, insbesondere Verlust oder Beschädigung, bis zur festgelegten Lieferstufe.

(2) Der für den Transport verantwortliche Zuschlagsempfänger führt die Lieferung mit Transportmitteln durch, die insbesondere hinsichtlich der hygienischen Bedingungen die erforderliche Gewähr für die sichere Aufbewahrung und Beförderung der Erzeugnisse bietet. Beim Seetransport müssen die verwendeten Fahrzeuge in der oberen Klasse der internationalen Schiffsregister eingetragen sein.

(3) Beim Auftreten von Schwierigkeiten während der Lieferung nach Übernahme der Erzeugnisse durch den Zuschlagsempfänger ist - außer in Dringlichkeitsfällen - allein die Kommission befugt, Anweisungen zur Erleichterung der weiteren Durchführung zu geben.

(4) Zur Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten kann die Kommission auf Antrag der zuständigen Interventionsstelle in bezug auf nicht identifizierbare Verluste eine bestimmte Toleranz einräumen.

Artikel 9

(1) Der Zuschlagsempfänger unterwirft sich vor der Ausfuhr der Erzeugnisse aus dem Gemeinschaftsgebiet jeder Kontrolle, die von der Kommission oder in deren Auftrag während der Herstellung oder Verpackung, der Lagerung oder des Verladens verlangt und durchgeführt wird. Diese Kontrolle bezieht sich auf die Menge, die Qualität, die Identität, den Hygienezustand und die Aufmachung und Kennzeichnung der Lieferung. Die Ergebnisse dieser Kontrollen können gegenüber allen Parteien vorgebracht werden, sofern diese die Möglichkeit hatten, bei der Kontrolle anwesend zu sein.

Im Falle der Stichprobennahme bewahrt die mit der Kontrolle beauftragte Stelle im Auftrag der Kommission zusätzliche Stichproben auf, die bei einer etwaigen späteren Anfechtung heranzuziehen sind.

Nach Abschluß der Kontrolle wird dem Zuschlagsempfänger eine Bescheinigung über die Konformität bzw. Nichtkonformität ausgestellt.

(2) Entspricht die Qualität der von der Interventionsstelle bzw. von den Lieferanten bereitgestellten Erzeugnisse für die Lieferungen nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 nicht den in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgeschriebenen Anforderungen, so benachrichtigt die mit der Kontrolle beauftragte Stelle unverzüglich die Kommission und wird das Verladen der Erzeugnisse ausgesetzt.

(3) Entsprechen die von der Interventionsstelle bereitgestellten Erzeugnisse nicht den für den Ankauf zur Intervention bzw. bei Rindfleisch für die Interventionslagerung vorgeschriebenen Mindestanforderungen, so beschafft sie unverzüglich solche Erzeugnisse, die den für die Lieferung festgelegten Anforderungen genügen.

Die dem Zuschlagsempfänger entstandenen Zusatzkosten (zusätzliche Transport-, Liegekosten usw.) werden von der Interventionsstelle getragen.

Bei Anwendung dieses Absatzes gelten die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 3597/90 der Kommission (10).

(4) Entsprechen die von den Lieferanten gelieferten Erzeugnisse für die Lieferungen nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 nicht der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Qualität, so werden die dem für den Transport verantwortlichen Zuschlagsempfänger entstandenen zusätzlichen Kosten von den betreffenden Lieferanten getragen, unbeschadet der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2.

(5) Bei den Lieferungen von Rind- und Schweinefleisch unterwirft sich der Zuschlagsempfänger den durch die vom Empfängerland benannten Stellen im Gemeinschaftsgebiet verlangten und durchgeführten Kontrollen.

(6) Die mit der Kontrolle beauftragte Stelle läßt die Transportmittel nach der Beladung plombieren. Bei Umladungen überprüft die von der Kommission benannte Stelle, ob die Plomben an den Transportmitteln bei der Ankunft am Umladeort unversehrt sind, und verplombt die neuen Transportmittel nach dem Umladen.

(7) Der Zuschlagsempfänger unterwirft sich an den in der Ausschreibungsbekanntmachung bezeichneten Seehäfen und Grenzübergangsstellen des Bestimmungslandes des Erzeugnisses jeder Kontrolle, die von der Kommission oder in deren Auftrag verlangt und durchgeführt wird.

Dem Zuschlagsempfänger wird eine Bescheinigung über die Konformität bzw. Nichtkonformität mit den Einzelheiten und Ergebnissen der durchgeführten Kontrollen ausgestellt. Die mit der Kontrolle beauftragte Stelle übermittelt der Kommission eine Kopie dieser Bescheinigung.

(8) Die Kosten für die Kontrollen trägt die Gemeinschaft, ausgenommen für die Kontrollen nach Absatz 5.

Artikel 10

(1) Der Zahlungsantrag für die Lieferung ist bei der in Artikel 4 genannten Interventionsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten Lieferfrist einzureichen. Außer im Fall höherer Gewalt wird bei Überschreitung der Antragsfrist der auszuzahlende Betrag um 10 % und für jeden weiteren Verzugsmonat um 5 % gekürzt.

(2) Dem Zahlungsantrag für die Lieferung sind beizufügen:

a) bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b):

- eine Kopie der Beförderungspapiere;

- das Original der Übernahmebescheinigung nach Anhang I, die von dem im Anhang der Ausschreibungsverordnung genannten Vertreter des Empfängerlandes ausgestellt und von der mit der Kontrolle auf der Lieferstufe beauftragten Stelle abgezeichnet wurde;

- die Konformitätsbescheinigung auf der Lieferstufe gemäß Artikel 9 Absatz 7;

b) bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) zusätzlich zu den unter Buchstabe a) genannten Papieren:

- die Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 14 Absatz 1;

- das Einheitspapier und das Kontrolldokument gemäß Artikel 14 Absatz 2.

(3) Bei einer Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) werden die Lieferkosten für die Menge gezahlt, die in der Übernahmebescheinigung nach Anhang I genannt ist, die vom Vertreter des Empfängers ausgestellt und von der mit der Kontrolle auf der Lieferstufe beauftragten Stelle abgezeichnet wurde.

(4) Bei einer Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird die zugeschlagene Erzeugnismenge dem Zuschlagsempfänger auf Vorlage des Nachweises der Sicherheitsleistung nach Artikel 7 Absatz 1 übergeben.

(5) Bei einer Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 3 wird der Angebotspreis dem Zuschlagsempfänger auf Vorlage der Abholbescheinigung nach Anhang V gezahlt, die vom beauftragten Transporteur nach vollständiger Verladung der Partie ausgestellt wurde.

(6) Verzögert sich die Übernahme auf der Lieferstufe durch den Vertreter des Empfängers ohne Verschulden des Zuschlagsempfängers, so werden die dem Zuschlagsempfänger entstandenen zusätzlichen Kosten vom Empfängerland nach Prüfung entsprechender Belege erstattet.

Artikel 11

(1) Für die Ausschreibungssicherheit sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:

a) die Aufrechterhaltung des Angebots;

b) die Leistung einer Liefersicherheit gemäß Artikel 7;

c) im Falle einer Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 2 außerdem die Übernahme der zugeschlagenen Mengen aus dem Interventionslager. Nach Ablauf der für die Übernahme gesetzten Frist wird die Sicherheit für die nicht übernommenen Mengen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 einbehalten und die zu übernehmende Menge um 10 % für jeden Verzugsmonat gekürzt.

(2) Die Ausschreibungssicherheit wird freigegeben:

- bei Nichtberücksichtigung des Angebots;

- bei einer Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) und Artikel 2 Absatz 3 nach Vorlage des Nachweises über die Leistung der Liefersicherheit gemäß Artikel 7;

- bei einer Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 2 auf Vorlage der von der Interventionsstelle für die Gesamtheit der zugeschlagenen Mengen ausgestellten Abholbescheinigung.

Artikel 12

(1) Für die Liefersicherheit ist Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 die Lieferung der gesamten Warenmenge ohne wesentliche Abweichung der Qualität gegenüber

- der zum Zeitpunkt der Übernahme aus dem Interventionslager festgestellten Qualität bei einer Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a);

- der in der Konformitätsbescheinigung festgestellten Qualität bei einer Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b);

- der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten Qualität bei einer Lieferung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3.

(2) Die Liefersicherheit wird freigegeben, sobald der Zuschlagsempfänger den Nachweis über die Ausführung der Lieferung zu den in dieser Verordnung und in der Ausschreibungsverordnung festgelegten Bedingungen erbringt:

a) bei einer Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) durch Vorlage der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) bzw. b) genannten Papiere.

Die Sicherheit verfällt für die Mengen, für die der Nachweis nicht erbracht wird;

b) bei einer Lieferung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 durch Vorlage

- der vom Transporteur ausgestellten Abholbescheinigung nach Anhang V;

- der Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 14;

- des Einheitspapiers und des Kontrolldokuments gemäß Artikel 14 Absatz 2.

Die Sicherheit verfällt

- für die nach den für die Lieferung festgelegten Bedingungen nicht konformen Mengen;

- für die Mengen, die insbesondere aufgrund einer für die vorgesehene Art des Transports ungeeigneten Verpackung verlorengegangen sind;

- in Höhe von 1 Euro je Tonne und Tag für die nicht verladenen Mengen, falls sich herausstellt, daß der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgeschriebene Verladesatz nicht eingehalten wurde.

(3) Werden bei der Übernahme durch den Transporteur oder bei der Lieferung durch den Transporteur oder den Verarbeiter Verzögerungen festgestellt, so werden von der Liefersicherheit für die nicht übernommenen oder verspätet gelieferten Mengen 0,75 Euro je Tonne und Tag der Verspätung einbehalten. Ab dem elften Tag der Verspätung erhöht sich dieser Satz auf 1 Euro je Tonne und Tag. Diese Bestimmungen gelten nur, wenn die Verzögerung bei der Übernahme oder der Lieferung dem Zuschlagsempfänger anzulasten ist.

(4) Bei einer Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) wird die Liefersicherheit nach den obenstehenden Bedingungen oder in Teilbeträgen von 20 % auf Vorlage des Nachweises freigegeben, daß jeweils 20 % der Mengen ohne wesentliche Abweichung gegenüber dem Zustand, in dem sich die Ware bei der Übernahme aus dem Interventionslager befand, oder auf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Lieferstufe geliefert worden sind.

Artikel 13

Bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) kann der Zuschlagsempfänger auf Antrag eine Abschlagszahlung in Höhe von 90 % des Betrags erhalten, der sich durch Multiplizieren der je Erzeugnis, Bestimmungsort und Lieferdatum tatsächlich übernommenen Nettomengen mit den in seinem Angebot angegebenen Einheitsbeträgen ergibt.

Die Abschlagszahlung wird ausgezahlt gegen Vorlage der Abholbescheinigung nach Anhang V oder VI, die von der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, aus deren Beständen die Erzeugnisse stammen, bzw. vom Empfänger des Zuschlags für die Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse oder für die Beschaffung der Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt ausgestellt wurde, und des Nachweises über die Leistung einer Sicherheit zugunsten der mit der Zahlung beauftragten Interventionsstelle in Höhe der Abschlagszahlung nach dem Muster in Anhang III.

Artikel 14

(1) Auf den für die Durchführung der Lieferungen beantragten und erteilten Ausfuhrlizenzen ist in Feld 20 einzutragen:

- "Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates. Keine Anwendung von Ausfuhrerstattungen".

(2) Auf dem Einheitspapier und dem Kontrolldokument nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 ist einzutragen:

- "Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates über ein Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Keine Anwendung von Ausfuhrerstattungen".

Artikel 15

Die mit der Lieferung beauftragten Unternehmen erhalten auf Antrag bei der zuständigen Interventionsstelle nach Artikel 4 die Bestimmungen der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation, die für die Ausschreibungen der Einzellieferungen nach der Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates gültig sind.

Artikel 16

Bei Rechtsstreitigkeiten über die Erfuellung, Nichterfuellung oder Auslegung der Bestimmungen zur Durchführung der Lieferungen nach dieser Verordnung entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Januar 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 349 vom 24. 12. 1998, S. 12.

(2) ABl. L 349 vom 24. 12. 1998, S. 1.

(3) ABl. L 349 vom 24. 12. 1998, S. 36.

(4) ABl. L 301 vom 17. 10. 1992, S. 17.

(5) ABl. L 104 vom 27. 4. 1996, S. 13.

(6) ABl. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

(7) ABl. L 310 vom 14. 12. 1993, S. 4.

(8) ABl. C 237 vom 28. 7. 1998, S. 1.

(9) ABl. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30.

(10) ABl. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 1.

ANHANG I a)

Seetransport

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Verordnung (EG) Nr. 111/1999

ÜBERNAHMEBESCHEINIGUNG

Der Unterzeichnete

(Name/Vorname/Funktion)

bescheinigt hiermit, im Auftrag von

die unten bezeichnete Ware übernommen zu haben:

Erzeugnis

Aufmachung:

Gesamtmenge in Tonnen (netto):

(brutto):

Anzahl der Säcke (Reis/Milchpulver):

Kartons (entbeintes Rindfleisch):

Ort und Datum der Übernahme:

Name des Schiffes:

Nummern der Plomben bei der Ankunft:

Name und Anschrift der Speditionsfirma:

Name und Anschrift der Überwachungsgesellschaft:

Name und Unterschrift ihres Vertreters vor Ort:

Bemerkungen oder Vorbehalte:

(Unterschrift und Stempel des Empfängers)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG I b)

Schienen- oder Straßentransport

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Verordnung (EG) Nr. 111/1999

Zug Nr. . . . . . . . . . .

bei Ankunft der Waggons oder Lastkraftwagen an den bezeichneten Grenzübergangsstellen

Der Unterzeichnete

(Name/Vorname/Funktion)

bescheinigt hiermit, im Auftrag von

die unten bezeichnete Ware übernommen zu haben:

Art des Erzeugnisses:

Ort und Datum der Übernahme:

Nummern der Waggons Kennzeichen der Lkws

Nummern der Plomben

Mengen

(Nettogewicht)

Zeitpunkt des Grenzübergangs

Mengen (1)

Unterschrift und Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

(1) Angabe des festgestellten Gewichts für die Waggons oder Lkws, bei denen Kontrollen vorgenommen werden mußten.

Name und Anschrift der Transportgesellschaft:

Name und Anschrift der Überwachungsgesellschaft:

Bemerkungen und Vorbehalte:

Vertreter der Überwachungsgesellschaft

(Name, Unterschrift und Stempel)

(Name, Unterschrift und Stempel des Empfängers

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

Aufschlüsselung des Angebotspreises (in EUR/Tonne)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 111/1999)

1. Umschlags- und Ladekosten

2. Zubringerkosten

3. Verladung fob

4. Seefracht

5. Entladung auf Waggons

6. Schienentransport vor Umladung

7. Umladung auf Waggons

8. Schienentransport nach Umladung bis zur russischen Grenze

9. Straßentransport bis zur russischen Grenze

10. Straßentransport in Rußland

(vgl. Technischer Anhang der Vereinbarung zur Verordnung (EG) Nr. 2802/98)

11. Transportversicherung

12. Kosten für Bankgarantien

13. Verwaltungskosten (Lizenzen, Zollpapiere usw.)

14. Sonstige Kosten

Insgesamt (EUR/Tonne)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG III

Sicherheitsleistung

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Ausschreibungssicherheit (*) Nr. . . . . . . . . . . . . .

(Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 111/1999)

Liefersicherheit (*) Nr. . . . . . . . . . . . . .

(Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 111/1999)

Sicherheit zur Abschlagszahlung (*) Nr. . . . . . . . . . . . . .

(Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 111/1999)

Verordnung (EG) Nr. . . . . . . /. . . . der Kommission vom . . . /. . . /. . . . (1)

Bieter:

Ware/Menge:

Bestimmung:

Betrag der Sicherheit:

Das unterzeichnete Kreditinstitut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name, Anschrift und Bankleitzahl), vertreten durch Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name und Funktion), verbürgt sich selbstschuldnerisch gegenüber der Interventionsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name und Anschrift), bis zu folgendem Betrag:

Währung und Betrag in Ziffern

(Betrag und Währung in Buchstaben)

für die Erfuellung der Pflichten der Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name und Anschrift) aus der Ausschreibung vom . . . . . . . . . . /. . . . . . . . . . /. . . . . . . . . . im Rahmen der Verordnung . . . . . . . . . . (Nummer und Titel) einzustehen.

Die Bankgarantie

1. gilt zeitlich unbegrenzt;

2. wird der Interventionsstelle auf erste Anforderung gegen die Erklärung ausgezahlt, daß die Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ihre Pflichten im Rahmen der Ausschreibung nicht erfuellt hat;

3. wird ausschließlich von der Interventionsstelle freigegeben durch

- Rückgabe des Originals dieser Garantieerklärung;

- ausdrückliche (gegebenenfalls teilweise) Freigabe seitens der Interventionsstelle.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . (Ort, Datum und Unterschrift) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Eine Liste der für Bankgarantien zeichnungsbefugten Personen mit Unterschriftsproben ist beizufügen.)

(*) Nichtzutreffendes streichen

(1) Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG IV

Zusage zur Leistung der Liefersicherheit

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 111/1999)

Bieter:

Partie Nr.:

Ware/Menge:

Betrag der Sicherheit:

Das unterzeichnete Kreditinstitut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name, Anschrift und Bankleitzahl), vertreten durch Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name und Funktion), verpflichtet sich hiermit gegenüber der Interventionsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name und Anschrift) unwiderruflich zur Leistung einer Liefersicherheit in Höhe von . . . . . . . . . . . . . . . . EUR für die Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name und Anschrift), falls diese den Zuschlag der Lieferung erhält.

Die Leistung der Sicherheit erfolgt entsprechend Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i), Artikel 7 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 111/1999.

(Unterschrift)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG V

ABHOLBESCHEINIGUNG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(Lieferung nach Artikel 2 Absätze 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/1999)

Der Unterzeichnete

(Name/Vorname/Funktion)

bescheinigt hiermit, im Auftrag von

die unten bezeichnete Ware übernommen zu haben:

Erzeugnis:

Aufmachung:

Anzahl Säcke:

Gesamtmenge in Tonnen

- netto:

- brutto:

Ort und Datum der Übernahme:

Name des Schiffes:

Name und Unterschrift der Überwachungsgesellschaft:

Name und Unterschrift ihres Vertreters vor Ort:

Bemerkungen und Vorbehalte:

(Unterschrift und Stempel

des Lieferanten (1))

(Unterschrift und Stempel

des Transporteurs)

Die Bescheinigung ist in zwei Exemplaren auszufertigen, von denen eines für den Lieferanten zur Freigabe der Lieferungsgarantie und eines für den Transporteur zur Beantragung der Abschlagszahlung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 111/1999 bestimmt ist.

(1) Für die Verarbeitung bzw. die Beschaffung auf dem Markt verantwortliches Unternehmen.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG VI

ABHOLBESCHEINIGUNG für Erzeugnisse aus Interventionsbeständen

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

(Lieferung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 000/1999)

Interventionslager:

Ausschreibungsverordnung: (EG) Nr.

Erzeugnis:

Partie Nr.:

Art der Erzeugnisse und Datum der Abholung removal

Abgeholte Mengen

Insgesamt

(Datum, Stempel und Unterschrift des Interventionslagers)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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