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Document 31999D0613

99/613/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. September 1999 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich der Tiergesundheitsbedingungen für die zeitweilige Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus den Vereinigten Arabischen Emiraten in die Gemeinschaft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2795) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 243 vom 15.9.1999, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/613/oj

31999D0613

99/613/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. September 1999 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich der Tiergesundheitsbedingungen für die zeitweilige Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus den Vereinigten Arabischen Emiraten in die Gemeinschaft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2795) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 243 vom 15/09/1999 S. 0012 - 0013


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. September 1999

zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich der Tiergesundheitsbedingungen für die zeitweilige Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus den Vereinigten Arabischen Emiraten in die Gemeinschaft

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2795)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/613/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15 Buchstabe a) und Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Veterinärbescheinigungen für die zeitweilige Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde u. a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten sind Gegenstand der Entscheidung 92/260/EWG der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/228/EG(3), bzw. der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/252/EG(5).

(2) Ein zweiter Kontrollbesuch tierärztlicher Sachverständiger der Kommission vor Ort hat ergeben, daß die Tierseuchenlage und insbesondere die Verbringung von Equiden und ihr Gesundheitszustand von den Veterinärbehörden der Emirate zufriedenstellend kontrolliert werden.

(3) In den Vereinigten Arabischen Emiraten sind zu keiner Zeit Fälle von Afrikanischer Pferdepest gemeldet worden, und die Impfung gegen diese Seuche ist seit über einem Jahr verboten. Darüber hinaus sind landesweit serologische Untersuchungen durchgeführt worden, deren zufriedenstellende Ergebnisse den Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt wurden.

(4) Das Land führt Equiden unter Bedingungen ein, die mindestens ebenso streng sind wie die einschlägigen Einfuhrvorschriften der Gemeinschaft. Entsprechend sollte anerkannt werden, daß nur geringe Gefahr besteht, daß die Afrikanische Pferdepest von außen in die Vereinigten Arabischen Emirate eingeschleppt wird.

(5) Tiergesundheitsbedingungen und Veterinärbescheinigungen müssen der Tierseuchenlage des betreffenden Drittlands entsprechen. Diese Entscheidung gilt nur für registrierte Pferde aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, die zeitweilig in der Gemeinschaft zugelassen oder permanent in die Gemeinschaft eingeführt werden sollen.

(6) Die Entscheidungen 92/260/EWG und 93/197/EWG sind entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 92/260/EWG wird wie folgt geändert:

1. Kapitel III Buchstabe d) erster Gedankenstrich der Gesundheitsbescheinigung E in Anhang II erhält folgende Fassung: "- entweder

- dem Versandland in einer Quarantänestation (3)

oder

- den Vereinigten Arabischen Emiraten (AE) in ausgewiesenen amtstierärztlich überwachten Betrieben (3)".

2. Kapitel III Buchstabe i) vierter Gedankenstrich der Gesundheitsbescheinigung E in Anhang II erhält folgende Fassung: "- auf Afrikanische Pferdepest anhand eines Tests, der gemäß Anhang D der Richtlinie 90/426/EWG des Rates entweder

- zweimal durchgeführt wurde anhand von Blutproben, die in einem zeitlichen Abstand von 21 bis 30 Tagen am... (5) und am... (5) gezogen wurden, wobei der zweite Test innerhalb von zehn Tagen vor der Ausfuhr (3) stattgefunden haben muß, und zwar mit negativem Ergebnis bei einem nichtgeimpften Pferd (3) (4) oder ohne Feststellung einer Zunahme der Antikörper bei einem geimpften Pferd (3) (4),

oder

- einmal durchgeführt wurde anhand einer Blutprobe, die innerhalb von zehn Tagen vor der Ausfuhr am... (5) gezogen wurde, und zwar mit negativem Ergebnis, wenn das Pferd aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (AE) versendet werden soll (3) (4)".

3. Die "Vereinigten Arabischen Emirate (AE)" werden in das nach dem ISO-Code zusammengestellten Drittlandverzeichnis in Kapitel III Buchstabe d) letzter Gedankenstrich der Gesundheitsbescheinigungen A, B, C, D und E des Anhangs II aufgenommen.

Artikel 2

Kapitel III der Gesundheitsbescheinigung E in Anhang II der Entscheidung 93/197/EWG wird wie folgt geändert:

1. Buchstabe d) erhält folgende Fassung: "d) Es ist in den drei Monaten unmittelbar vor der Ausfuhr (oder, falls es weniger als drei Monate alt ist, von Geburt an, oder, falls es in den letzten drei Monaten direkt aus der Europäischen Gemeinschaft eingeführt wurde, seit der Einfuhr) in tierärztlich überwachten Betrieben des Versandlands gehalten worden und war entweder

- in den 40 Tagen vor dem Versand (3)

oder

- in den 30 Tagen vor dem Versand aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (3) vor krankheitsübertragenden Insekten geschützt in einer Quarantänestation eingestellt."

2. Buchstabe k) erhält folgende Fassung: "k) Es ist auf Afrikanische Pferdepest untersucht worden anhand eines Tests, der gemäß Anhang D der Richtlinie 90/426/EWG des Rates entweder

- zweimal durchgeführt wurde anhand von Blutproben, die in einem zeitlichen Abstand von 21 bis 30 Tagen am... (4) und am... (4) gezogen wurden, wobei der zweite Test innerhalb von zehn Tagen vor der Ausfuhr (3) stattgefunden haben muß, und zwar mit negativem Ergebnis bei einem nichtgeimpften Pferd (3) oder ohne Feststellung einer Zunahme der Antikörper bei einem geimpften Pferd (3),

oder

- einmal durchgeführt wurde anhand einer Blutprobe, die innerhalb von zehn Tagen vor der Ausfuhr am... (4) gezogen wurde, und zwar mit negativem Ergebnis, wenn das Pferd aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (AE) versendet werden soll (3)".

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. September 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(2) ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67.

(3) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 77.

(4) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16.

(5) ABl. L 96 vom 10.4.1999, S. 31.

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